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Verkehrsrecht – Vertrauensgrundsatz des Vorfahrtsberechtigten.

Nach dem im Straßenverkehr geltenden sogenannten Vertrauensgrundsatz darf ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer normalerweise darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten und rechtzeitig vor der Einmündung anhalten werden.
Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.
Der Vertrauensgrundsatz gilt daher insbesondere auch in den Fällen einer sogenannten „halben Vorfahrt“, also dann, wenn an einer Einmündung die Regel „rechts vor links“ gilt und ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt der Fahrzeuge beachten muss, die von rechts kommen, seinerseits aber den Vorrang vor den von links kommenden Fahrzeugen hat.

Allerdings ist vom Vorfahrtsberechtigten zu fordern, dass er, wenn die Möglichkeit einer Vorfahrtsverletzung für ihn erkennbar wird, adäquat reagiert. Zu fordern ist von ihm zumindest ein Bremsen. Ein maßvolles Bremsen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen einem Vorfahrtberechtigten jederzeit zumutbar.
Ist nachweisbar, dass ein Vorfahrtsberechtigter durch ein Bremsen zu dem Zeitpunkt, zu dem er, aufgrund der gegebenen Situation, seine Aufmerksamkeit auf das ihm gegenüber wartepflichtige Fahrzeug richten und mit der Möglichkeit einer Vorfahrtsverletzung rechnen musste, eine Kollision wegmäßig hätte vermeiden können, hat der Vorfahrtsberechtigte den Unfall mitverursacht, was bei einer Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu berücksichtigen ist.

Das haben das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 12.01.2012 – 9 U 169/10 – und das OLG München mit Urteil vom 21.12.2012 – 10 U 2595/12 – entschieden.

 

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Arbeitsrecht – Equal Pay – Arbeitsgericht Nürnberg verurteilt Zeitarbeitsunternehmen

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, zur Lohnnachzahlung verurteilt. Dieses hat gegen das Equal-Pay-Gebot, § 10 Abs. 4 S.1 AÜG, verstoßen.
Dem klägerischen Arbeitnehmer stehen nach dem Urteil Lohnansprüche in Höhe von rund 14.000 € brutto zu.

Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Zeitraum vom 10.05.2010 bis zum 31.12.2011 bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche (=Entleiherunternehmen) eingesetzt. Da der dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Tarifvertrag unwirksam ist (BAG Beschluss vom 23.05.2012 – 1 AZB 67/11), gilt der beim Entleiherunternehmen anzuwendende Tarifvertrag der Versicherungswirtschaft. Dieser ist für den Kläger günstiger. Aufgrund der Unwirksamkeit des Tarifvertrages zwischen Kläger und Beklagte greifen nicht die dort normierten Ausschlussfristen. Häufig scheitern Equal-Pay-Klagen an diesem Einwand.
Im Urteil heißt es: “ Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht durch Ablauf einer einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Gemäß § 21 des Arbeitsvertrages der Parteien wird zwar auf tarifliche Ausschlussfristen verwiesen. Es handelt sich jedoch um einen Verweis auf einen infolge der Tarifunfähigkeit der CGZP unwirksamen Tarifvertrag, welcher mithin keine Rechtswirkungen zeitigt. Die tarifliche Ausschlussfrist findet daher keine Anwendung. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist ist in der Regelung des § 21 des Arbeitsvertrages nicht vereinbart.“

Fazit: Das Urteil zeigt: Equal-Pay-Ansprüche können bis zur Grenze der Verjährung verfolgt werden. Insbesondere bei längeren Einsätzen bei Entleiherunternehmen entstehen erhebliche Nachzahlungsansprüche im fünfstelligen Bereich.

 

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Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt,

  • wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Bei der Beurteilung, ob wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist, kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Beschlüssen vom 25.10.2011 – 3 StR 353/11 – und 19.11.2009 – 3 StR 400/09 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Wann kann von einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG abgesehen werden?

Hat ein Betroffener im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt, entweder, unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannten berauschenden Mittels, oder, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und wird deshalb gegen ihn, wegen einer fahrlässigen oder vorsätzlichen begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, eine Geldbuße festgesetzt, ist gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Ein Absehen von diesem gesetzlichen Regelfahrverbot kommt unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV), in denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen.
Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24 a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst. Schon daraus folgt, dass eine nur geringfügige Überschreitung des Alkoholgrenzwertes kein Grund für einen Wegfall des Fahrverbots sein kann.

Dennoch bleibt der Tatrichter auch in den Fällen des § 24 a StVG verpflichtet, sich mit den möglichen Folgen eines Fahrverbots für einen Betroffenen zu befassen, wenn ein Betroffener eine von einem Fahrverbot ausgehende unverhältnismäßige Härte vorträgt; die Beschäftigung mit dieser Frage gebietet schon das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot.
Wird wegen der drohenden Verhängung eines Fahrverbots eine existenzielle Betroffenheit geltend gemacht, ist bei Selbständigen, Handwerkern oder Freiberuflern die Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen wie Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide oder Gewinnermittlungen grundsätzlich unabdingbar und auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des betrieblichen Steuerberaters oder wenigstens durch Verlesung der vorgenannten oder vergleichbarer Unterlagen im Wege des Urkundenbeweises Beweis zu erheben.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 – hingewiesen.

 

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Arbeitsgerichtsprozess – Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Rechtsschutz durch die Gewerkschaft?

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht i. S. d. § 115 Abs. 3 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, z. B. durch eine Rechtsschutzversicherung, hat.
Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 05.11.2012 – 3 AZB 23/12 – hingewiesen.

 

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Mietrecht – Formularmietvertrag mit Klausel, dass Mieter die Wartungskosten für Gastherme zu tragen hat.

Eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die ohne Festlegung einer Höchstgrenze vorsieht, dass der Mieter die (anteiligen) Kosten für die jährliche Wartung der vorhandenen, zur Mietwohnung gehörenden Gastherme zu übernehmen hat, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und ist deshalb auch nicht nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unwirksam.

Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung im Sinne von § 556 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b Betriebskostenverordnung (BetrKV). Sie können gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenVO) vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 1 Nr. 1 HeizkostenVO handelt und keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung gemäß §§ 2, 11 HeizkostenVO eingreift.
Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlegung auf den Mieter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart ist, hat der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze dafür sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Es ist lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus § 556 Abs. 3 S. 1 HS 2 BGB bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten.

Darauf und dass der Senat, soweit sich aus seiner Entscheidung vom 15.05.1991 – VIII ZR 38/90 – etwas anderes ergeben sollte, daran nicht festhält, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 118/12 – hingewiesen.

 

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Mietrecht – Abrechnung von umlagefähigen Betriebskosten, wenn Vermieter zur Erbringung der Leistungen eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Betriebskostenvereinbarung (BetrKV) darf ein Vermieter die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten (ohne Umsatzsteuer) abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten (ein Unternehmen) entstanden wären.
Diese gesetzliche Regelung dient der Vereinfachung der Abrechnung für den Vermieter. Sie steht nicht nur dem privaten Vermieter zur Verfügung, der seine eigene Arbeitskraft einsetzt; vielmehr können auch institutionelle Eigentümer, die diese Leistungen durch ihre Arbeitnehmer oder durch unselbständige Einheiten erbringen, nach den Kosten abrechnen, die bei Beauftragung eines Dritten (unternehmen) entstanden wären. Durch diese Abrechnung nach fiktiven Kosten eines Fremdunternehmers können Streitigkeiten der Mietparteien darüber vermieden werden, inwieweit vom Vermieter eingesetzte eigene Arbeitskräfte mit umlagefähigen und nicht umlagefähigen Aufgaben betraut waren und wie diese Kosten voneinander abzugrenzen sind.

Schlüssig dargetan vom Vermieter sind die der Abrechnung zugrunde gelegten fiktiven Unternehmerkosten, wenn der Vermieter ein von ihm erstelltes – detailliertes – Leistungsverzeichnis über die anfallenden Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten (u. a. Größe der Rasenfläche, Mähturnus) sowie das hierzu von dem Drittunternehmen abgegebene Angebot vorlegt und vorträgt, es habe sich um das günstigste von mehreren Angeboten gehandelt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/12 – entschieden.

 

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Strafrecht – Wann wird auf einen Heranwachsenden allgemeines Strafrecht und wann Jugendstrafrecht angewendet?

Auf einen Täter, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender, d. h. achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 HS 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), ist grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Nach Jugendrecht kann ein Heranwachsender nur geahndet werden, wenn

  • es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat oder
  • die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei ihm vorlagen, d. h., die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Dafür, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist maßgebend, ob sich der Heranwachsende zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befunden hat. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.08.2012 – 5 StR 318/12 – hingewiesen.

 

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Gewerblicher Gebrauchtfahrzeughandel im Internet – Wenn Laufleistung des angebotenen Fahrzeugs in der Internetanzeige, aber nicht im Kaufvertrag angegeben ist.

Ein Gebrauchtwagenhändler der im Internet auf einer Verkaufsplattform gebrauchte Kraftfahrzeuge anbietet und in der Anzeige die Kilometerlaufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz, wie beispielsweise „lt. Angabe des Vorbesitzers“ bzw. „abgelesener Tachostand“ etc., angegeben hat, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Kilometerlaufleistungszahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. Die ursprüngliche Laufleistungsangabe ist dann konkludent Inhalt des Vertrages geworden.

Weicht in einem solchen Fall die durch den Tachostand zum Vertragsinhalt gewordene Fahrleistung (Sollzustand) bei Weitem von der tatsächlichen Fahrleistung (Ist-Zustand) negativ ab, ist das Fahrzeug mangelbehaftet.

Dabei kann die in Bezug auf die durch den Kilometerstand ausgewiesene Fahrleistung nicht nur als Beschaffenheitsvereinbarung, sondern, unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage, auch als Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 444 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) durch den Gebrauchtwagenhändler zu werten sein.
Denn, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler handelt, ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des gewerbsmäßigen Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12 – hingewiesen.

 

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Parken auf fremdem Grundstück – Halter des Fahrzeugs muss strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellt, kann der Grundstücksbesitzer vom Halter des Fahrzeugs

  • nicht nur die Abgabe der Erklärung verlangen, es, unter Meidung eines Ordnungsgeldes, zu unterlassen, das Fahrzeug selbst oder durch Dritte auf seinem Grundstück abzustellen,
  • sondern auch die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung, sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten, diese aber nur, falls ihm seine Rechte und die gebotene Vorgehensweise bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs unbekannt gewesen sind.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 – entschieden.

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) dar, auf deren Unterlassung der Grundstücksbesitzer nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB klagen kann, wenn der Halter des Fahrzeugs eine von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt.
Gegenüber dem Grundstücksbesitzer ist der Halter des Fahrzeugs hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Grundstücksbesitzers der verantwortliche Zustandsstörer auch dann, wenn er das Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen und diese es auf dem fremden Grundstück abgestellt hat. Die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt, begründet schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem fremden Grundstück. Ausgeräumt werden kann diese Wiederholungsgefahr nur durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die auch strafbewehrt ist.

Die dem Grundstücksbesitzer für die Halterermittlung entstandenen Aufwendungen sind zur Vorbereitung der an den Halter gerichteten Unterlassungserklärung erforderlich und daher nach §§ 683, 677, 670 BGB erstattungsfähig.

Die Frage, ob daneben auch vorgerichtliche Anwaltskosten erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Nicht erforderlich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann, wenn der von der Störung Betroffene anlässlich vorangegangener Parkverstöße Dritter, diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert war.

 

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