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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Umfang der Beweisaufnahme.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht in der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 6 Strafprozessordnung (StPO)) hinausgehenden Sondervorschrift normiert.
Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben,
  • aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und
  • die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein.

Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.

Darauf hat das Brandenburgische Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – in der Entscheidung vom 21.06.2012 – 53 Ss-OWi 237/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bezeichnung der Firma eines Einzelkaufmanns – fiktiver Name zulässig?

Nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB ) ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Für die Bezeichnung seiner Firma verwenden kann der Einzelkaufmann auch einen nicht existenten Namen. Sein Antrag auf Eintragung ins Handelsregister darf in so einem Fall nicht abgelehnt werden.
Abgelehnt werden kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nach § 18 Abs. 2 HGB nämlich nur, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.
Die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person birgt nach aktuellem Recht aber keine relevante Irreführung.
Zu einer Täuschung kommt es nicht, weil der Verkehr nach der aktuellen Rechtslage nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden. Deshalb reicht es aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthält. Auch die Verwendung des Namens einer (fiktiven) Person, die keinen Bezug zum Unternehmen hat, ist zulässig.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 08.11.2012 – 31 Wx 415/12 – entschieden.

 

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Wenn ein Mieter der geschuldeten Treppenhausreinigung nicht nachkommt.

Kommt ein Wohnungsmieter, der nach der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung turnusmäßig zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet ist, seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne vorangegangene Fristsetzung zur entsprechenden Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 15.11.2012 – 9 C 346/12 – entschieden.

Danach ist die Pflicht zur Treppenreinigung von dem jeweils eingeteilten Mieter, der Natur der Sache nach, unverzüglich zu erfüllen. Da alle Mieter im eigenen Interesse ein regelmäßig und zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürfen, ist der Vermieter gemäß § 281 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) auch nicht gehalten, einen säumigen Mieter vorab eine Frist zur Leistungserbringung zu setzen und erst nach ergebnislosem Fristablauf eine Fachfirma mit der Reinigung zu beauftragen oder die Reinigung selbst durchzuführen.

 

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Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

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Welches Gericht ist für die Honorarklage eines Arztes wegen einer ambulanten Behandlungsleistung örtlich zuständig?

Klagt ein niedergelassener Arzt auf Zahlung des Honorars wegen einer ambulanten Behandlungsleistung, ist umstritten, welches Gericht für diese Klage örtlich zuständig ist,

  • das Gericht in dessen Bezirk die Arztpraxis liegt oder
  • das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht?

Mit Beschluss vom 05.11.2012 – 23 C 389/12 – hat das Amtsgericht (AG) Bergen (Rügen) entschieden, dass für eine solche Klage örtlich zuständig sein soll, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht.
Damit ist das AG der auch vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag von einem gemeinsamen Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort der Arztpraxis auszugehen sei.In seinem Beschluss hat das AG Bergen (Rügen) darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –), wonach für die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus ein einheitlicher Erfüllungsort am Sitz des Krankenhauses besteht, sich auf die ambulante Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ohne weiteres übertragen lasse und es bei solchen Fällen bei dem Grundsatz sein Bewenden haben muss, dass jede Verpflichtung, die aus einem gegenseitigen Vertrag resultiert, gesondert zu betrachten und die Entgeltpflicht hiernach im Zweifel am Sitz des Entgeltschuldners zu erbringen ist, wie sich aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ergibt.

 

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Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten.

Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.

 

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Kinderspielplatz – Lärm durch Benutzung der aufgestellten Spielgeräte.

Nach § 22 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden.

Diese Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt sowohl für die von Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die Geräusche, die von auf dem Spielplatz aufgestellten Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrühren.
Für den Regelfall einer Kinderspielplatzbenutzung gilt damit ein absolutes Toleranzgebot.

Ein Nachbar, der von Lärm, der von einem Spielplatz oder der Nutzung eines Spielgeräts herrührt, beeinträchtigt wird, kann deshalb auch nur dann vom Träger des Kinderspielplatzes die Unterlassung der Nutzung des Spielplatzes bzw. eines Spielgeräts verlangen, wenn sich die Lärmbelästigung als unzumutbar erweist.
Ein solcher vom Regelfall abweichender Sonderfall kann nur vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel,

  • sich der Spielplatz nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügt,
  • der Umfang der Inanspruchnahme sich nicht im Rahmen des Üblichen hält,
  • der Träger des Spielplatzes sich mit der Ausstattung mit Spielgeräten und der Standortwahl rücksichtslos gegenüber Nachbarn verhalten hat und den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen nicht durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist oder
  • wenn von den Spielgeräten – konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung – eine außergewöhnlich hohe und vom Gerätestandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausgeht.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.10.2012 – 8 A 10301/12 – hingewiesen und ergänzend hierzu ausgeführt, dass der Träger eines Spielplatzes sich eine missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes durch Dritte (also Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20.00 Uhr) nur dann zurechnen lassen muss, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausgehen und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen haben.

 

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Mietrecht – Vollstreckung eines Räumungsurteils.

Ist der Mieter eines Grundstücks auf Betreiben des Vermieters gerichtlich rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt, muss sich der Vermieter zur Räumung des hierfür vorgesehenen Vollstreckungsweges nach § 885 Zivilprozessordnung (ZPO) bedienen.
Tut er dies nicht und beauftragt er stattdessen beispielweise mit der Räumung eine Firma, die dann auf dem Grundstück befindliche Gegenstände entfernt und einlagert, handelt der Vermieter widerrechtlich. Er übt in diesem Fall verbotene Eigenmacht bzw. widerrechtliche Selbsthilfe aus und kann sich demzufolge nach §§ 823 Abs. 1, 992, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) seinem (früheren) Mieter gegenüber auch schadensersatzpflichtig machen. Dabei handelt es sich bei dem Anspruch aus § 231 BGB um eine verschuldensunabhängige Haftung für widerrechtliches Vorgehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Beschluss vom 18.05.2012 – 1 W 17/12 – hingewiesen

 

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Verbrauchervertrag – Beweislast für das Vorliegen vorformulierter Vertragsbedingungen.

Wer muss was vortragen (Darlegungslast) und ggf. beweisen (Beweislast), wenn zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer streitig ist, ob es sich bei Regelungen in einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag (Verbrauchervertrag) um vom Unternehmer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ) im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB oder vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinn von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt?

Geht es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fragliche Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden ist und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorformulierte Vertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt ist, obwohl sie vorformuliert wurde.
Allerdings kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein ergeben, dass die Klausel zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden ist.

Soll § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finden, muss der Verbraucher sowohl darlegen und beweisen, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, als auch, dass er auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 30.08.2012 – 13 U 135/11 – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2008 – X ZR 126/06 – und den Beschluss des BGH vom 23.06.2005 – VII ZR 277/04 – hingewiesen.

 

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Wann haften Eltern für File-Sharing ihrer Kinder?

Mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen im Falle von File-Sharing von Eltern Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verlangt werden kann.

Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Siehe auch:
http://www.focus.de/digital/internet/illegale-musik-downloads-eltern-haften-nicht-fuer-filesharing-des-kindes_aid_861702.html
http://www.stern.de/digital/online/bgh-urteil-zu-illegalen-musikdownloads-das-muessen-eltern-ueber-filesharing-wissen-1927018.html