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Was Besitzer von gebrauchten älteren, noch mit Lithium-Ionen-Akkus ausgestatteten Elektrogeräten und -spielzeugen wissen sollten

Mit Urteil vom 22.01.2020 – 23 O 464/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem ein Brand ausgebrochen war, weil, kurz nachdem der Besitzer 

  • eines in einem Gebrauchtwarenladen, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8 Euro erworbenen 

Elektro-Spielzeughelikopters mit einem darin verbauten Lithium-Ionen-Akku, den Helikopter zum Aufladen des Akkus 

  • im Keller auf einem Wäschetrockner, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand, 

unbeaufsichtigt hatte stehen lassen, 

  • der Akku explodiert war,

entschieden, dass der Besitzer des Spielzeughelikopters   

  • beim Aufladen des Akkus gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen und damit 

fahrlässig den Brand verursacht hat.

Begründet worden ist das vom LG damit worden, dass bei Lithium-Ionen-Akkus bei 

  • vorausgegangener sog. Tiefenentladung oder 
  • vorhandenen Vorschäden

eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr bestehe und deswegen die Aufladung des Akkus 

  • zumal sein Zustand nicht bekannt gewesen sei,

nicht hätte

  • in brennbarer Umgebung ohne Beaufsichtigung 

erfolgen dürfen,

  • sondern allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung.

Hinweis:
Diese Rechtsprechung dürfte auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte nicht anwendbar sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg).

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.   

Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte, 
  • der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,  

die Daimler AG mit der Begründung, 

  • dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe, 
  • das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden, 

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben

Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18 

  • – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –

entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen, 

  • beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,

sie  

  • vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,

von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie

  • die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können, 
  • nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den, 

  • von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,

Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,

  • wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat, 

im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich 

  • die Tilgungsbeträge und 
  • die Darlehenszinsen 

erstatten müssen.

Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

…. und wann liegt – jedenfalls – kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor?

Nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Führer eines Fahrzeugs (also auch Fahrradfahrer) nur so schnell fahren, dass sie 

  • vor einem Hindernis, 

das sich innerhalb der übersehbaren Strecke 

  • auf der Straße befindet, 

anhalten können.

Dementsprechend muss ein Fahrzeugführer beim Fahren auf Sicht prüfen, 

  • wie weit er sehen und 
  • ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, 

wenn 

  • im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich – genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke – 

ein Hindernis 

  • auf der Fahrbahn 

erscheint bzw. sich dort befindet.

Das Sichtfahrgebot,

  • das auf der Erwägung beruht, dass es Fahrern zugemutet werden kann, ihre Geschwindigkeit diesem vorauszuberechnenden Anhalteweg anzupassen,

wird begrenzt durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse, 

  • mit denen ein Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss.

Dementsprechend verlangt das Sichtfahrgebot von Fahrzeugführern nicht, ihre Geschwindigkeit 

  • auf solche Hindernisse 

einzurichten,

  • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder 
  • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet

und die deswegen für den Fahrzeugführer (bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs) 

  • obwohl sie sich bereits in ihrem objektiven Sichtbereich befunden haben, 

gegebenenfalls

  • erkennbar

werden erst aus wenigen Metern.

  • Kann vor einem solchen Hindernis nicht gestoppt werden liegt kein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vor.

Aber:
Vorliegen kann in einem solchen Fall aber eventuell eine falsche bzw. verspätete Reaktion des Fahrzeugführers, die allerdings dann 

  • keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß 

darstellt, wenn der Fahrzeugführer 

  • in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage,

keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb 

  • nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern 

aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 –).

Dieselgate: So errechnet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung, die Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller

…. wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolgedessen,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

Erstattung des Kaufpreises verlangen können.

Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch ihren Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

den Käufer eines VW Sharan 2.0 TDl match,

  • der das Fahrzeug gebraucht von einem freien Autohändler zu einem Preis von 31.490,- € brutto erworben hatte, 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

dem Fahrzeugkäufer den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugkäufers auf der Grundlage der von ihm gefahrenen Kilometer.

Der Senat hat es dabei für rechtens erachtet, dass die Entschädigung 

  • für die gezogenen Nutzungsvorteile, die der Fahrzeugkäufer sich von dem Kaufpreis abziehen lassen muss, 

errechnet werden kann, indem

  • der vom Fahrzeugkäufer für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis 
    • geteilt wird durch
  • die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
    • und dieser Wert multipliziert wird mit
  • den vom Fahrzeugkäufer gefahrenen Kilometern.

Als voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs angesetzt wird dabei

  • die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • bei einem VW Sharan 2.0 TDl match sind das 300.000 Kilometer,  

abzüglich der Kilometer, 

  • die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Privater Transport in Klinik wegen blutender Fingerverletzung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Geschwindigkeitsüberschreitung

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2020 – 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Ehefrau des Betroffenen sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten hatte, der Betroffene, 

  • weil die Wunde stark blutete und 
  • er nicht auf einen Krankenwagen warten wollte, 

seine Ehefrau mit seinem Auto ins Krankenhaus transportiert hatte und dabei innerorts,

  • wo lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt war, 

80 km/h schnell gefahren war.

Diese begangene Geschwindigkeitsüberschreitung war, wie das AG ausgeführt hat, deswegen 

  • nicht durch Notstand gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gerechtfertigt, 

da zum einen, in der konkreten Handlungssituation aus objektiver Sicht,

  • aufgrund der Verletzung der Ehefrau weder ihr Tod, noch eine sonstige Komplikation (etwa Organversagen wegen mangelnder Blutversorgung) ernsthaft zu befürchten waren und somit

schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorlag,

  • die der Betroffene durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte abwenden können, 

sowie zum anderen, eine solche gegenwärtige Gefahr, hätte sie vorgelegen, objektiv auch 

  • durch ein rechtmäßiges zumutbares Alternativverhalten, 
  • nämlich das Rufen eines Rettungsfahrzeugs,

abwendbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Übrigens:
Dazu, wovon es abhängt, ob im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes eines Autofahrers 

  • wegen starken Drangs zur Verrichtung der Notdurft 

ein die Geschwindigkeitsüberschreitung 

  • rechtfertigender Notstand oder 
  • zumindest eine, ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigende notstandsähnliche Lage 

vorgelegen hat, vergleiche Beschlüsse 

Post muss Kundin wegen verspäteter Zustellung eines von ihr aufgegebenen Briefes 18.000 Euro Schadensersatz zahlen

Weil der Brief einer in Bayern lebenden Frau, den sie an einem Freitag, 

  • damit die Zustellung am Tag darauf (Samstag) erfolgt,  

unter Wahl der Versandmethode 

  • „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“, für ein erhöhtes Porto von 23,80 Euro,

zur Zustellung an ihren ehemaligen Arbeitgeber in Baden-Württemberg gegeben hatte, 

  • nicht am nächsten Tag (Samstag), sondern 

erst in der Woche darauf, zugestellt worden und 

  • aufgrund dieser verspäteten Zustellung  

die Frau 

  • wegen Fristversäumung 

mit der Geltendmachung von mit dem Brief geforderten Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von 18.000 Euro,

  • die ihr gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber noch zustanden, 

ausgeschlossen war, muss die Deutsche Post AG der Frau diesen ihr entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19 – entschieden.

Danach haftet in solchen Fällen,

  • in denen sich aus der vereinbarten „Samstagszustellung“ und dem erhöhten Porto ergibt, 
  • dass es sich bei der Sendung um eine solche handelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für den Absender von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit ist,

 die Deutsche Post AG als Frachtführerin 

  • aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag 

nach §§ 425, 428 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Schaden, der 

  • durch Überschreitung der Lieferfrist 

entsteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie bei der Einstellung vom Arbeitgeber nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

…. gefragt werden.

Mit Urteil vom 20.05.2020 – 5 Ca 83/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers 

  • nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art 

besteht, sondern Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer 

  • nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren 

einholen dürfen, 

  • die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein, 

bzw. bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt, 

  • die Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen könnten.

Nach Auffassung des ArbG ist deswegen,  

  • beispielsweise bei der Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik,
  • auch dann, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter des Arbeitgebers haben wird, 

die in einem von dem Stellenbewerber auszufüllenden Personalblatt mit 

  • „ja“ oder „nein“ 

zu beantwortende Frage nach

  • gerichtlichen Verurteilungen / schwebenden Verfahren, 

unzulässig, weil,

  • nachdem nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung eines Bewerbers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen vermag, 
  • bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers,

zu weitgehend, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Bewerber zur wahrheitsgemäßen Beantwortung nicht verpflichtet ist und

sollte die Frage von dem Bewerber trotz einer gerichtlichen Verurteilung oder eines ihm bekannten schwebenden Verfahrens wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet worden sein,

  • somit auch keine arglistige Täuschung des Arbeitgebers vorliegt, die ihn zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages berechtigt (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn).

Wenn das gekaufte Brautkleid nach noch kurz vor der Hochzeit vorgenommener Änderung an der Passung nicht passt

Passt das schon länger vor der Hochzeit bei einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei gekaufte Brautkleid nach 

  • von der Schneiderin dieses Geschäfts kurz vor der Hochzeit 

vorgenommener Änderungen an der Passung nicht, muss dem Verkäufer des Kleides grundsätzlich zunächst die Chance gegeben werden, 

  • die aus Sicht der Braut dafür ursächlichen Mängel 

nachzubessern, bevor 

  • mit der Nachbesserung eine andere Schneiderei beauftragt wird und dadurch 

weitere Kosten verursacht werden.

Nur dann, wenn

  • der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder
  • die Nachbesserung durch den Verkäufer gescheitert oder
  • es unzumutbar ist, etwa mangels (ausreichender) Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers, diesen die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, 

darf,

  • ohne zuvor dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung gegeben zu haben,

ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden.

  • Wer dies nicht beachtet, kann auf den Kosten für die bei einem Dritten in Auftrag gegebene Nachbesserung sitzen bleiben.

Diese für sie bittere Erfahrung hat auch eine Braut machen müssen, die etwa sieben Monate vor ihrer geplanten Hochzeit für 2.548 Euro in einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei ein neues Brautkleid gekauft hatte und die,

  • weil das Kleid, nachdem von der Schneiderin des Verkäufers ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung vorgenommen worden waren, nicht passte,

ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben zu haben, 

  • mit den erforderlichen Änderungen eine andere Schneiderei beauftragt und 
  • im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten über die bei dem gekauften Kleid vorhandenen Mängel eingeholt hatte. 

Ihre Klage

  • auf Ersatz dieser Nachbesserungs- und Sachverständigenkosten 

gegen den Verkäufer des Brautkleides hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 27.03.2020 – 16 O 8200/17 – abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt nicht nur beim Kauf von Brautkleidern, sondern auch beim Kauf von allen anderen Sachen, die sich als mangelhaft herausstellen.

Dieselgate: Warum das gestrige BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist,

…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen 

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs  

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend 

  • auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, 

weil es sich, 

bei allen Vorrichtungen,  

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und 
  • nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.  

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass 

  • in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen 

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen 

  • die Porsche AG, 
  • die Daimler AG sowie 
  • die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt, 

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf 

weil in den Fahrzeugen eine 

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte – 

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch  

mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.

Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH 

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle 

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und 
  • Opel Insignia 2.0 CDTi 

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.