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Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen auf gekauftem Grundstück kann Sachmangel sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 13.04.2016 – 171 C 15877/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung,

  • weil sich im Garten 19 Hundehaufen befanden, die vor dem Kauf und der Übergabe unter einer Schneedecke verborgen waren,

vom Verkäufer Zahlung von 3500 Euro Reinigungskosten verlangt hatte.

Begründet war die Klage vom Käufer damit worden, dass

  • wegen der Hundehaufen durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten,
  • der Kot von „fleischlastigen Fresser“ wie Hunden wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten besonders gefährlich sei,
  • der Oberboden habe abgetragen sowie alles neu habe bepflanzt werden müssen und
  • an den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, kein Gras mehr wachse, sondern nur noch das bezüglich der Humusqualität völlig anspruchslose Moos.

Das AG München wies die Klage ab und führte u.a. aus, dass

  • die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen zwar einen Sachmangel begründe,

der Käufer aber deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, weil

Was, wer mit einem „Segway“ fährt, wissen sollte

Ein „Segway“ gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch (StGB),

so dass die absolute Fahrunsicherheit des Führers eines „Segways“ unter Anwendung des für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Beweisgrenzwertes von 1,1 Promille zu bestimmen ist.

Das hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 – entschieden.

Danach muss, wer mit einem „Segway“ auf öffentlichen Straßen oder Wegen fährt, obwohl er aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses relativ oder absolut fahruntüchtig ist,

  • nicht nur mit der Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit nach § 316 StGB rechnen,
  • sondern,
    • wenn er einen Führerschein besitzt, auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB,
    • wenn er keine Fahrerlaubnis hat, mit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.

Übrigens:
Der Halter eines Segways ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Segway auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

  • Daher ist weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27 FZV; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV).

Der Fahrer eines Segways muss nach § 3 MobHV mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas haben.

Was Vermieter einer Eigentumswohnung und deren Mieter wissen sollten

Der Vermieter einer Eigentumswohnung

  • hat dem Mieter gegenüber die Vorauszahlungen für Betriebskosten grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzurechnen,
  • wenn der Beschluss nach § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird, von den Wohnungseigentümern noch nicht gefasst wurde.

Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat,

  • wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist,

kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung gegen den Mieter geltend machen.

  • Eine hiervon abweichende Vereinbarung (im Mietvertrag) ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Das hat der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15 – entschieden.

Will der Vermieter einer Eigentumswohnung, der nach Ablauf der Jahresfrist eine Nachforderung gegen den Mieter geltend macht,

  • sich erfolgreich darauf berufen, dass er die verspätete Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten habe,
  • genügt es danach nicht, vorzutragen, dass die WEG-Abrechnung von der Hausverwaltung verspätet erstellt worden ist.

Vielmehr muss der Wohnungseigentümer konkret darlegen, was er selbst veranlasst hat, nachdem für ihn erkennbar wurde,

  • dass die Wohngeldabrechnung, die er als Grundlage für die von ihm selbst erstellte Betriebskostenabrechnung benötigt, nicht rechtzeitig vorliegen würde oder
  • die schließlich erstellte Abrechnung so fehlerhaft war, dass sie sich nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung eignet (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.01.2017 – Nr. 11/17 –).

Was man über die Vertretungsmacht eines bayerischen Bürgermeisters wissen sollte

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist gemäß Art. 38 Abs. 1 Bayerischer Gemeindeordnung (BayGO) im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt.

Die Gemeinde wird infolgedessen auch durch solche Erklärungen bzw. Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet,

  • die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat,
  • es also an einem erforderlichen Beschluss des Gemeinderats fehlt.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 266/14 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • 38 Abs. 1 BayGO unter der Überschrift „Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen“ regelt, dass der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt,
  • nur dieser (und nicht der Gemeinderat) für die Gemeinde nach außen handeln kann,
  • sich aus dem Wortlaut der Norm keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis ergeben,
  • und diese danach im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht begründet oder – mit anderen Worten – die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

Was Sozialleistungsbezieher, die als Abkömmlinge eines Erblassers nach dessen Tod einen Pflichtteilsanspruch haben werden, wissen sollten

Die Abtretung des Pflichtteilanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn

  • der Pflichtteilsberechtigte vom Jobcenter Sozialleistungen bezieht und
  • die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs dazu dient,
    • das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen und
    • zu vermeiden, dass keine Sozialleistungen mehr gezahlt werden.

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 11.10.2016 – 11 O 392/15 – entschieden und in einem solchen Fall,

  • in dem der Pflichtteilsanspruch eines Sozialleistungsbeziehers von diesem auf den Sohn übertragen und
  • der Pflichtteilsanspruch vom Sohn gegen die Erben geltend gemacht worden war,

die Klage des Sohnes abgewiesen, weil nach Auffassung des Gerichts

  • durch die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn einzig und allein vermieden werden sollte, dass der Vater den Erlös aus der Erbschaft für seinen Lebensunterhalt verwenden müsste und dann keine Sozialleistungen mehr erhalten würde,
  • was, so das LG, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.01.2017 – Nr. 1/2017 –).

Wichtig zu wissen für Autofahrer deren Fahrzeug vollkaskoversichert ist

Wann zahlt die Vollkaskoversicherung wenn beim Überfahren einer Bodenwelle ein Schaden am Fahrzeug entsteht und wann zahlt sie nicht?

Sehen die Versicherungsbedingungen eines vollkaskoversicherten Kraftfahrzeugs vor, dass versichert sind Unfälle des Fahrzeugs und

  • als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis gilt sowie
  • nicht als Unfallschäden insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, wozu z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung zählen oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs,

und entsteht am Fahrzeug dadurch eine Schaden,

  • dass eine quer zur Fahrbahn vorhandene Bodenwelle deshalb zu schnell überfahren wird,
  • weil sie bei der Annäherung aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht erkennbar war und mit einer derartigen Bodenschwelle auch nicht gerechnet werden konnte und musste,

handelt es sich

  • um einen Unfallschaden und
  • nicht um einen – nach den Versicherungsbedingungen vom (Vollkasko-)Versicherungsschutz nicht umfassten – Betriebsschaden.

Das hat das Landgericht (LG) München II mit Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 – entschieden.

Danach liegt in einem solchen Fall ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, weil

  • das Überfahren der Bodenwelle ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis mit mechanischer Gewalt darstellt und
  • dieses Ereignis für den Fahrer plötzlich (überraschend) ist,

wenn die Bodenwelle nicht erkennbar war und mit einer derartigen Gefahrenquelle nicht gerechnet werden musste (so auch LG Bochum, Urteil vom 29.06.2012 – 4 O 477/11 –).

Setzt eine Feuerwehr umweltschädlichen Löschschaum ein, kann die Stadt für dadurch entstandene Schäden haften

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.01.2017 – 1 U 146/14 – hingewiesen und in einem Fall

  • in dem im Februar 2010 von einer städtischen Feuerwehr bei der Bekämpfung eines Brandes Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltiger Löschschaum eingesetzt worden war und
  • der Grundstückseigentümer, weil PFOS in den Boden und das Grundwasser gelangt war, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hatte durchführen müssen,

entschieden, dass

  • die Stadt dem Grundstückseigentümer den Schaden an seinem Grundstück ersetzen muss, der Folge der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums ist.

Begründet hat der Senat das damit, dass der Einsatz von PFOS-haltigen Löschschaum,

  • der wegen des Inhaltsstoffes PFOS übrigens bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte,

damals ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war, weil, wie ein angehörter Brandsachverständiger festgestellt hatte, in der konkreten Brandsituation die Löschwirkung auch mit nicht PFOS-haltigen Löschschaum genau so gut erreichbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017).

Wichtig für Elternteile zu wissen, die über die persönlichen Verhältnisse ihres minderjährigen Kindes keine Informationen haben

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann,

  • soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
  • bei berechtigtem Interesse

verlangen,

  • jeder Elternteil vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB und
  • in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch ein Elternteil von anderen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, also in erster Linie der Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann und
    • das ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt und nur,
    • soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, im Einzelfall auch derjenige, der aufgrund eines sonstigen, einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegt,

  • setzt der Auskunftsanspruch nicht voraus,
  • vielmehr kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber einem „nur“ umgangsberechtigten Elternteil bestehen, weil ein Informationsbedürfnis auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen kann, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

  • Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen.

Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen, gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

  • Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich – etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge – die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann, oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist im Streitfall derjenige der abschließenden Entscheidung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz.

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.

  • Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes.

Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel verlangt werden können,

  • zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen,
  • nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen.

Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Inwieweit es bei – wenn auch unregelmäßigem – Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft, die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 – hingewiesen.

OLG Hamm entscheidet: Kaufmann muss wegen wiederholter unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail 3.000 € Vertragsstrafe zahlen

Sendet ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes einem anderen Kaufmann,

  • trotz vorausgegangener Abmahnung und abgegebener strafbewerter Unterlassungserklärung, mit der er sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtet hatte,

erneut gegen dessen Willen eine Werbe-E-Mail zu,

  • kann die Vertragsstrafe verwirkt sein.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil der Senat ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung nicht feststellen konnte und die Vertragsstrafe deshalb auch nicht herabzusetzen war,

den beklagten Absender der unerwünschten Werbe-E-Mail zur Zahlung der 3.000 € verurteilt.

Dass der Beklagte im Verfahren bestritt, die streitgegenständliche E-Mail gesandt zu haben, half ihm nichts, weil

  • der vom Gericht bestellte Sachverständige den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders hatte nachvollziehen und
  • ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten übermittelt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2017).

Was Wohnungsvermieter und Mieter über die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wissen sollten

Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 28.10.2015 – 220 C 85/15 – entschieden, dass Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind, wenn sie vorsehen,

  • dass der Mieter während der laufenden Mietzeit bei tatsächlichem Renovierungsbedarf nach einem bestimmten vorgegebenen Fristenplan Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen hat, er berechtigt ist, die Arbeiten selbst zu erledigen, dies allerdings auf fachhandwerklichem Niveau tun muss und
  • dass bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgegeben werden muss, da der Mieter sie bei Einzug renoviert erhalten hat.

Dass die Klausel, nach der während der laufenden Vertragsdauer Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, Mieter unangemessen benachteiligt, hat das AG damit begründet, dass

  • durch das Verlangen eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ durchzuführen, Mieter die Schönheitsreparaturen nur dann vornehmen können, wenn sie selbst über fachhandwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, was sie in der Regel dazu zwingen würde, Fachkräfte einzuschalten und
  • dadurch das Recht der Mieter, die Arbeiten selbst fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, eingeschränkt wird (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 –).

Durch die Endrenovierungsklausel, so das AG weiter, wird der Mieter deswegen unangemessen benachteiligt, weil die Renovierung verlangt wird, unabhängig

Sind Formularklauseln in einem Mietvertrag, mit denen die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden sind, unwirksam, hat dies zur Folge, dass der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
Die Pflicht die vermietete Wohnung instand zu halten obliegt dann gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieter.