Setzt eine Feuerwehr umweltschädlichen Löschschaum ein, kann die Stadt für dadurch entstandene Schäden haften

Setzt eine Feuerwehr umweltschädlichen Löschschaum ein, kann die Stadt für dadurch entstandene Schäden haften

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.01.2017 – 1 U 146/14 – hingewiesen und in einem Fall

  • in dem im Februar 2010 von einer städtischen Feuerwehr bei der Bekämpfung eines Brandes Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltiger Löschschaum eingesetzt worden war und
  • der Grundstückseigentümer, weil PFOS in den Boden und das Grundwasser gelangt war, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hatte durchführen müssen,

entschieden, dass

  • die Stadt dem Grundstückseigentümer den Schaden an seinem Grundstück ersetzen muss, der Folge der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums ist.

Begründet hat der Senat das damit, dass der Einsatz von PFOS-haltigen Löschschaum,

  • der wegen des Inhaltsstoffes PFOS übrigens bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte,

damals ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war, weil, wie ein angehörter Brandsachverständiger festgestellt hatte, in der konkreten Brandsituation die Löschwirkung auch mit nicht PFOS-haltigen Löschschaum genau so gut erreichbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017).


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