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Schützt ein Zeugnisverweigerungsrecht den Fahrzeughalter vor einer Fahrtenbuchauflage?

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt sagt „nein“ und hat mit Beschluss vom 05.07.2016 – 3 L 519/16.NW – entschieden, dass auch dann, wenn der für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann,

  • weil dem Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und
  • er hiervon berechtigterweise Gebrauch macht,

eine Fahrtenbuchauflage für das Tatfahrzeug rechtmäßig ist.

Danach soll der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen können, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat.
Denn, so das VG, die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen,

  • diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und
  • stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar.

Sie solle auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt.
Der Antragsteller müsse es sich daher nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln – eben der Fahrtenbuchauflage – in Zukunft sichergestellt werde, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß

  • einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und
  • trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben,

bestehe nicht.
Ein solches „Recht“ würde dem Zweck des § 31a StVZO widersprechen.

Warum man die Inhalte von Versicherungsantrag und –schein immer vergleichen sollte

Liegt nämlich eine

  • den Versicherungsnehmer benachteiligende Abweichung zwischen den Inhalten des Versicherungsantrags und dem Versicherungsschein vor,

hängt es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, ob und falls ja, mit welchem Inhalt der Versicherungsvertrag als geschlossen gilt,

  • ob nach § 5 Abs. 1 VVG mit der Abweichung oder
  • nach § 5 Abs. 3 VVG mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers.

Weicht der

  • Inhalt des Versicherungsscheins dagegen zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab,

so kommt der Versicherungsvertrag,

  • auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG,

mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande,

  • wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.06.2016 – IV ZR 431/14 – hingewiesen und damit eine bislang strittige Rechtsfrage geklärt.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass § 5 Abs. 2 VVG, weil es sich dabei um eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer handelt, nur im Falle einer den Versicherungsnehmer benachteiligenden Abweichung anzuwenden ist,
  • also im Falle einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages ausschließlich die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG gilt.

Die Genehmigungsfiktion hat insoweit konstitutive vertragsgestaltende Wirkung. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass alle Bedingungen eines Versicherungsvertrages in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt werden und damit im Streitfall leicht beweisbar sind.

Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG ist, so der Senat weiter, nur dann zu machen, wenn

  • der Erklärende – also der Versicherer – in Wahrheit etwas anderes wollte und
  • der Erklärungsempfänger – also der Versicherungsnehmer – dies erkannt hat,

mithin der übereinstimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Regelungsinhalt gerichtet war.
In diesen Fällen,

  • also wenn ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis vorliegt,

ist unabhängig von der Regelung des § 5 VVG der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (BGH, Urteil vom 22.02.1995 – IV ZR 58/94 –).

Wann spricht der Anscheinsbeweis gegen einen nach rechts in eine bevorrechtigte Straße einfahrenden Wartepflichtigen?

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf ein Wartepflichtiger nur in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfahren,

  • wenn dadurch Vorfahrtsberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert werden,
  • wobei sich die Pflichten nach § 8 Abs. 2 StVO nicht nur auf das sog. Einmündungsviereck erstecken, sondern darüber hinaus
    • auch auf den Bereich, in dem sich die Fahrlinien der Fahrzeuge kreuzen, berühren oder bedrohlich nähern und
    • Vorfahrtsberechtigte dadurch in ihrer Weiterfahrt behindert werden können.

Kein Anscheinsbeweis spricht gegen einen Wartepflichtigen, der aus einer untergeordneten Straße nach rechts in eine bevorrechtigte Straße einbiegt und in dem durch die Vorfahrt geschützten Bereich mit einem (von rechts kommenden) vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammenstößt dann,

  • wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Wartepflichtige den Bevorrechtigten auch bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gebotenen größten Sorgfalt nicht hätte wahrnehmen können,

da die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtstraße ein anderes Kraftfahrzeug herannahen könnte, noch keine Wartepflicht auslöst und demzufolge ein Wartepflichtiger das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten hat,

  • wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist,

Ebenfalls kein Raum für einen Anscheinsbeweis nach § 8 StVO ist, wenn für den nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegenden Wartepflichtigen,

  • beim Beginn des Einbiegens sich nicht nur von links keine Fahrzeuge näherten,
  • sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei war und
  • keine Anzeichen dafür sprachen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln wird,

weil ein Wartepflichtiger in einem solchen Fall grundsätzlich davon ausgehen darf, dass er keinen der vorfahrtberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern wird.

Allerdings spricht der Anscheinsbeweis nach § 8 StVO gegen einen nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegenden Wartepflichtigen dann,

  • wenn im Hinblick auf bestehende Örtlichkeiten – etwa der relativ geringen Straßenbreite, dem Fehlen einer Mittellinie, von beidseits geparkten Fahrzeugen usw. –

der Wartepflichtige nicht darauf vertrauen konnte, dass die Fahrspur der bevorrechtigten Straße, auf die er einzufahren beabsichtigt, frei ist sowie auch frei bleibt,

  • weil er in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen darf, dass er, ohne den Gegenverkehr zu behindern oder zu gefährden, in die vorfahrtsberechtigte Straße wird einfahren können.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 29.04.2016 – 13 S 3/16 – hingewiesen.

Was vom Dieselgate betroffene Autobesitzer wissen sollten

Dieselfahrzeuge in die der Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut hat, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimieren, sind im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelbehaftet.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat, kann

  • vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist, d.h.,
    • dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
    • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
    • sich eine Nachbesserung als objektiv unmöglich erwiesen hat, weil der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache (mittels eines Software-Updates) nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung beseitigt werden konnte,
  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –) oder
  • wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern.

Will ein Käufer ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen, also ohne die Nacherfüllungsphase zu durchlaufen, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, muss er folglich in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen können,

  • dass eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich ist und/oder es trotz angedachter bzw. angebotener Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen wird,
  • was grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.

Nicht in Betracht kommt gewöhnlich eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer möglichen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft worden ist, weil auch ein Vertragshändler sich das Wissen des Pkw-Herstellers normalerweise nicht zurechnen lassen muss.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16 – hingewiesen.

Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB vom Verkäufer verlangt werden kann nur dann, wenn dem Verkäufer

  • die Manipulation bekannt war oder
  • er diese zumindest für möglich gehalten hat,

weil der Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Übrigens:
Gewährleistungsansprüchen wegen manipulierter Abgassoftware können nur geltend gemacht werden, wenn die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Abgesehen davon muss bedacht werden, dass,

  • wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sein sollten,

der Käufer diese möglicherweise nicht mehr wird durchsetzen können, weil der Verkäufer,

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat,
  • dann die Einrede der Verjährung erheben kann.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren,

  • sofern im Kaufvertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 –),
  • gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Warum man sich bei der Buchung eines Fluges vergewissern sollte, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgt

Wer einen Flug bucht, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.

Das hat jedenfalls das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.01.2016 – 159 C 12576/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Reisender

  • bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets gekauft und
  • für ein mitgeführtes Aufgabegepäck am Hin- und Rückflug jeweils 40 US-Dollar zusätzlich hatte zahlen müssen,

dessen Klage auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstück abgewiesen, weil

  • sich aus den Flugunterlagen nicht ergab, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden war,
  • nach den Flug- und Gepäckbestimmungen der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem beinhaltete und
  • der Reisende nicht hatte nachweisen können dass das beklagte Reiseunternehmen trotzdem zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war.

Um Kosten zu senken, Reisenden aber weiterhin einen attraktiven Preis für die Beförderung anbieten zu können, würden Fluggesellschaften, so das AG, zunehmend dazu übergehen, Leistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen nur noch fakultativ gegen Zahlung von Zusatzkosten anzubieten.
Deswegen könne ein Reisender, der einen Flug bucht, ohne entsprechende Zusicherung auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München 53/16 vom 08.07.2016).

Bei Behandlungsfehlern von Tierärzten gelten dieselben Beweislastverteilungsgrundsätze wie bei Humanmedizinern

Bei einer veterinärmedizinischen Behandlung finden bei einem groben Behandlungsfehler, insbesondere auch bei einem Befunderhebungsfehler, die für die humanmedizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr Anwendung.

Das heißt, bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler,

  • der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

ebenso wie in der Humanmedizin, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast

  • für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Vergleich der Funktionen von Humanmedizin und veterinärmedizinischer Behandlung es rechtfertigt, die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden.

Danach muss ein Tierarzt, dem bei der Behandlung eines Tieres

  • ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist,
  • der geeignet war, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

beweisen,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden gewesen ist,

wenn er von dem Eigentümer des Tieres auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung von Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch genommen wird.

Warum nach einem Verkehrsunfall Unfallbeteiligte keine Erklärungen zur Schuldfrage abgeben sollten

Abgesehen davon,

  • dass ein Versicherungsnehmer bei Haftpflichtschäden nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen,

sollte ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall am Unfallort schon deshalb

  • weder (vorschnell) eine (Mit)Schuld am Unfall einräumen,
  • noch Erklärungen abgeben, wie beispielsweise, dass seine Versicherung den Schaden ausgleichen werde,

weil sich solche Äußerungen für ihn in einem Rechtsstreit über die Haftungsfrage nachteilig auswirken können.

Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können

  • im Allgemeinen zwar nur als der unüberlegten Beruhigung des anderen Unfallbeteiligten dienend und nicht als ein im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
  • jedoch vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für ein vorkollisionäres schuldhaftes unfallursächliches Fehlverhalten

gewertet werden.

Denn auch der, der anerkennende Erklärungen ohne Verpflichtungswillen abgibt, gibt mit solchen Erklärungen ein Zeugnis gegen sich selbst ab, dem im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung Bedeutung zukommen kann (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07 –; Amtsgericht (AG) Duisburg, Urteil vom 03.02.2016 – 52 C 1095/14 –).

Wann ist einem Arzt ein Diagnoseirrtum und wann ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen?

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird.

Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt

  • erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und
  • deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift.

Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt

  • die (aufgrund der ihm bekannten Umstände) medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat,

um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen.

Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin,

  • dass der Arzt die (wegen der ihm bekannten Umstände) nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat
  • – er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären –

dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen.
Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern

  • nicht um die Fehlinterpretation von Befunden,
  • sondern um deren Nichterhebung.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 – hingewiesen.

Was Verkäufer und Käufer von Gebäudegrundstücken wissen sollten

Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks ist der Verkäufer zur Offenbarung

  • verborgener Mängel oder von Umständen verpflichtet, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen,

wenn es sich um Umstände handelt,

  • die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind.

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer

  • einen vorhandenen Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und
  • zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass
    • der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und
    • bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05 –).

Dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kennt (oder für möglich hält) genügt.
Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH, Urteile vom 07.03.2003 – V ZR 437/01 – und vom 12.04.2013 – V ZR 266/11 –).

  • Für einen arglistig verschwiegenen Mangel muss der Verkäufer nach § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann einstehen, wenn im notariellen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist.

Ein arglistiges Handeln bzw. die Verletzung vertraglicher Pflichten kann

  • nicht nur unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Sachmangels in Betracht kommen,
  • sondern auch durch aktives Tun, nämlich durch falsche Angaben zu dem Verkaufsobjekt (im Rahmen der Besichtigung) des Grundstücks.

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, von dem Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht worden zu sein, ist der Käufer.
Macht der Käufer geltend, über etwas Offenbarungspflichtiges vom Verkäufer nicht informiert worden zu sein, obliegt es ihm, soweit der Verkäufer konkrete Information gegeben zu haben behauptet, dies zu widerlegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 16.06.2016 – 5 U 5/14 –).

Wie ist das mit dem Unfallversicherungsschutz bei Beschäftigten in einem „home office“?

Um keinen Arbeitsunfall handelt es sich, wenn eine Angestellte, die aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeitet,

  • den Arbeitsraum verlässt, um sich in der Küche einen Stock tiefer ein Glas Wasser zu holen und
  • auf dem Weg dorthin auf der Treppe stürzt und sich dabei verletzt.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 2/15 R – entschieden.

Begründet hat der Senat das damit, dass die Angestellte sich,

  • da sie den Weg von der Arbeitsstätte zur Küche nicht zurückgelegt hat, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen,

zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden hat, sondern einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

Dieses vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, sei, so der Senat, auch sachgerecht, weil

  • die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sog. „home office“ zwar zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt,
  • eine betrieblichen Interessen dienende Arbeit „zu Hause“ einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre nimmt,
  • so dass, nachdem den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder (der Arbeitgeber) kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten hat (Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 15/16 vom 05.07.2016).