Schützt ein Zeugnisverweigerungsrecht den Fahrzeughalter vor einer Fahrtenbuchauflage?

Schützt ein Zeugnisverweigerungsrecht den Fahrzeughalter vor einer Fahrtenbuchauflage?

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt sagt „nein“ und hat mit Beschluss vom 05.07.2016 – 3 L 519/16.NW – entschieden, dass auch dann, wenn der für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann,

  • weil dem Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und
  • er hiervon berechtigterweise Gebrauch macht,

eine Fahrtenbuchauflage für das Tatfahrzeug rechtmäßig ist.

Danach soll der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen können, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat.
Denn, so das VG, die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen,

  • diene der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und
  • stelle eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar.

Sie solle auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt.
Der Antragsteller müsse es sich daher nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln – eben der Fahrtenbuchauflage – in Zukunft sichergestellt werde, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß

  • einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und
  • trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben,

bestehe nicht.
Ein solches „Recht“ würde dem Zweck des § 31a StVZO widersprechen.


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