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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die einen das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvertrag schließen

…. wollen oder geschlossen haben, wissen sollten.

Mit Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge

  • nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzubeziehen sind,

also ein das Arbeitsverhältnis beendender Aufhebungsvertrag auch dann nicht nach § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB widerrufen werden kann, wenn

  • der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde.

Unwirksam kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sein,

  • falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist,
  • d.h. das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht beachtet worden ist.

Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn

  • eine Seite eine psychische Drucksituation schafft,
  • die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

In einem solchen Fall,

  • beispielsweise wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt würde,

hätte der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, d.h. der Arbeitgeber

  • müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB),
  • also den Arbeitnehmer so stellen, als hätte dieser den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen,

was zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnis führen würde (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 07.02.2019).

Wichtig zu wissen wenn Miteigentümer einer Immobilie diese vermieten bzw. vermietet haben

Mit Beschluss vom 09.01.2019 – VIII ZB 26/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn eine im Miteigentum von Miteigentümern stehende Immobilie,

  • beispielsweise eine Wohnung oder ein Haus,

von den Miteigentümern vermietet wird und nachfolgend einer der Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil an den bzw. einen anderen Miteigentümer veräußert,

  • § 566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf einen solchen Eigentumserwerb weder direkte noch analoge Anwendung findet, sondern

auch der frühere Miteigentümer Vermieter bleibt.

In einem solchen Fall

  • muss eine Kündigung des Mietverhältnisses somit auch von dem früheren Miteigentümer ausgesprochen werden

und

  • kann nicht allein von dem/den jetzigen Eigentümer/n erklärt werden.

Fußgänger sollten wissen, dass sie beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen

…. wie beim Überschreiten einer Fahrbahn.

Darauf und dass es dazu gehört,

  • sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann,

hat der u. a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 20.11.2018 – 14 U 102/18 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fußgänger

  • beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks

auf den davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg getreten war,

  • – ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich darauf Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt nähern –

und dort mit einem Rennradfahrer zusammengestoßen war,

  • dem ein für den Zusammenstoß (mit)ursächliches sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte,

hat der Senat entschieden, dass für die Unfallfolgen

Patient erhält 20.000 Euro Schmerzensgeld wegen versehentlich verbliebenem Fremdkörper im Knie nach Operation

Mit Urteil vom 24.10.2018 – 5 U 102/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem bei einer Kniegelenksoperation in einer Arztpraxis versehentlich die Metallspitze des Operationsinstrumentes im Knie des Patienten verblieben,

  • dies etwa ein Monat später, anlässlich einer, aufgrund von bei dem Patienten aufgetretener extremer Schmerzen, durchgeführten Röntgenuntersuchung festgestellt worden

war und die Metallspitze durch eine erneute Operation hatte entfernt werden müssen, entschieden, dass der Arzt,

  • der die Kniegelenksoperation vorgenommen hatte,

dem Patienten 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte der Senat, dass dem Arzt, weil dieser,

  • obwohl in der Praxis das Fehlen der Metallspitze des Operationsinstrumentes bereits am Abend des Behandlungstages festgestellt worden war,

die an dem Tag von ihm operierten Patienten nicht nachuntersucht hatte, sondern erst tätig geworden war,

  • nachdem der Patient mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde,

gröbste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und dass der vormals sportlich sehr aktive Patient einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten hatte,

  • der ihn in seiner Lebensführung erheblich einschränkte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 28.01.2019).

Was arbeitsunfähig Erkrankte, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, wissen sollten, wenn

…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.

Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten

  • auch während eines Urlaubes im Ausland

Krankengeld zahlen muss, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
  • durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
  • der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass

  • die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
  • in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und

wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
  • feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,

für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse

  • hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V

kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.

OLG Frankfurt entscheidet: Innerhalb des engsten Familienkreises besteht kein Unterlassungsanspruch gegen

…. ehrverletzende Äußerungen.

Mit Urteil vom 17.01.2019 – 16 W 54/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt darauf hingewiesen,

  • dass innerhalb des engsten Familienkreises ein ehrschutzfreier Raum besteht, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen oder per WhatsApp Nachricht auszutauschen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen

und deshalb in einem Fall,

  • in dem die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter behauptet hatte, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle,

entschieden, dass

  • der Schwiegersohn keinen Anspruch auf Unterlassung und Verbreitung dieser Äußerungen innerhalb des engsten Familienkreises habe.

Danach genießen Äußerungen,

  • die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären,

in privaten Vertraulichkeitsbeziehungen,

  • wozu auch der engste Familienkreis gehört,

verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 30.01.2019).

Was Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor wissen sollten

Mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass es sich bei der in bestimmten Mercedes Diesel Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzten sog. Abgasrückführungstechnologie, bei der

  • ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt,
  • diese Abgasrückführung aber bei kühleren Temperaturen zurückgefahren wird,

unabhängig vom Maß der reduzierten Abgasrückführung,

dass eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn,

  • wofür dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast obliegt,
  • andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,

und in drei Fällen, in denen Käufer jeweils einen PKW Mercedes Benz erworben hatten, nämlich

  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes Benz Typ C 250 D,
  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp E 250 CDI sowie
  • einen mit einemMotor OM 626, EURO 6, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp C 200d

die Daimler AG,

  • wegen der von ihr in allen diesen Fahrzeugen eingesetzten und bei niedrigen Außentemperaturen reduzierten Abgasrückführung,

u.a. dazu verurteilt, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Danach steht Käufern von Fahrzeugen,

  • die über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügen,
  • wegen des Schadens, den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben,

gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, d.h. Käufer

  • können Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen, Erstattung des Kaufpreises,
  • müssen sich auf den Kaufpreis zwar eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen,
  • haben andererseits aber aus 849 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises.

 

BGH entscheidet: Organspender, die vor einer Lebendspende unzureichend aufgeklärt worden sind, haben Anspruch auf

…. Schmerzensgeld und bei Eintritt eines späteren Gesundheitsschadens infolge der Organspende auch auf Schadensersatz.

Mit Urteilen vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 – hat der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die bei einer Lebendspende von einem Organspender

  • erteilte Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig ist,

wenn der Spender vor der Organentnahme

  • über die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie möglichen Spätfolgen der Organentnahme für seine Gesundheit und
  • über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung, also beispielsweise bei Vorliegen eines erhöhten Risikos eines Transplantatverlustes beim Empfänger, auch über dieses Risiko,

nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Satz 1 und 2 Transplantationsgesetz (TPG)), dass, wenn dies strittig ist, bei der Beweiswürdigung

  • Verstöße gegen die, die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleitenden, formalen Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) des TPG als starkes Indiz dafür herangezogen werden können, dass eine Aufklärung durch die – insoweit beweisbelastete – Behandlungsseite nicht oder jedenfalls nicht in hinreichender Weise stattgefunden hat

und dass, im Falle einer unzureichenden Aufklärung, von der deswegen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Behandlungsseite,

  • mangels Übertragbarkeit der zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze der hypothetischen Einwilligung auf die Lebendorganspende,

nicht den Einwand erhoben werden kann, dass der Organspender auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.01.2019).

OLG Köln entscheidet im Dieselgate: VW-AG muss dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi den Kaufpreis erstatten

…. abzüglich Nutzungsentschädigung.

Mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Käufer einen als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörigen Gebrauchtwagen der Marke Audi erworben hatte, in dem

  • ein von der VW-AG entwickelter und hergestellter Dieselmotor EA189 Eu5 eingebaut war,
  • den die VW-AG mit einer Software versehen hatte, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte, nämlich
    • den während des normalen Straßenverkehrs betriebenen Modus 0 sowie
    • den nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiven Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung, somit also zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden kam

und bei dem

  • nach Bekanntwerden der Verwendung dieser Software ab September 2015 vom Kraftfahrbundesamt der Rückruf des Fahrzeugs angeordnet und

der VW-AG aufgegeben worden war,

  • Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,

entschieden,

  • dass der Fahrzeugkäufer von der VW-AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, die Erstattung des Fahrzeugkaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen kann.

Dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der VW-AG als Herstellerin des Motors vorliegt, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass Mitarbeiter der VW-AG den Motor mit der oben geschilderten Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und auf dieser Grundlage die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt haben, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, worin mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel liegt,
  • dass die Mitarbeiter der VW-AG, die die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software weiterveräußert werden würden,
  • dass sich aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt, dass die beteiligten Mitarbeiter der VW-AG auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden

und

  • dass diese Kenntnisse und Vorstellungen der VW-AG nach § 31 BGB zuzurechnen sind, weil, ohne konkrete Darlegung durch die VW-AG, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden hätten lassen können, davon auszugehen ist, dass, wie von dem Fahrzeugkäufer behauptet, der Vorstand der VW-AG nicht nur umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasst hatte, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden,

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf,

  • dass das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers dem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht, insbesondere darin auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs liegt, weil die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der VW-AG war,
  • dass der Schaden des Fahrzeugkäufers bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht, weil das Fahrzeug, entgegen der Erwartung, die ein Fahrzeugkäufer hat, mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte

und

  • dass, da der Schadenersatzanspruch des Käufers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, in dem Aufspielen des vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Updates keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegt sowie, solange die VW-AG nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann, auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs nicht in Betracht kommt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, mit

…. der Folge, dass das Arbeitsverhältnis

  • zum Befristungszeitpunkt nicht endet,
  • sondern auf unbestimmte Zeit besteht.

Soll ein Arbeitsvertrag befristet werden, muss dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist ohne Vorliegen eines geeigneten sachlichen Grundes allerdings zulässig

  • einekalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren und
  • bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren auch nur eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages,

dann, wenn nicht mit demselben Arbeitgeber

  • bereits zuvor

ein

  • befristetes oder
  • unbefristetes

Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG).

Mit Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr,

  • unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung

in einem Fall, in dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • bereits acht Jahre zuvor

ein Arbeitsverhältnis

  • von etwa eineinhalbjähriger Dauer
  • mit einer vergleichbare Arbeitsaufgabe

bestanden hatte, entschieden, dass die

  • gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfolgte

sachgrundlose kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig war.

Eine Vorbeschäftigung muss danach folglich

  • sehr lange, also mehr als acht Jahre, zurückliegen,
  • ganz anders geartet oder
  • von sehr kurzer Dauer gewesen sein,

wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig sein soll (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.01.2019).