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Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.

Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und 

  • nach § 826 BGB 

entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs 

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)

oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den

  • Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses 

  • kleinen Schadensersatzes 

ist zunächst der Vergleich der Werte von 

  • Leistung (Fahrzeug) und 
  • Gegenleistung (Kaufpreis) 

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das 

  • von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte 

Software-Update

  • aufgespielt worden sein und 
  • das Fahrzeug aufgewertet haben 

dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils 

  • etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile 

einzubeziehen sind. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist 

  • im Wege des Grundurteils 

der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für 

  • gerechtfertigt

erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden, 

  • ob und 
  • in welchem Umfang 

eine Differenz zwischen 

  • dem objektiven Wert des Fahrzeugs und 
  • dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs 

bestand und 

  • ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert

  • Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind, 

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wohnungseigentümer sollten wissen was Gegenstand des Sondereigentums sein kann und was nicht

Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können Teile des Gebäudes, 

  • die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, 

sowie Anlagen und Einrichtungen, 

  • die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, 

nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, 

  • selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden

und können Wohnungseigentümer durch Vereinbarung 

  • zwar Bestandteile des Gebäudes, die zum Sondereigentum gehören, rechtsgeschäftlich zum gemeinschaftlichen Eigentum machen, 
  • nicht aber umgekehrt.

Für beispielsweise 

  • die Balkone, 

über die Eigentumswohnungen verfügen, bedeutet das, dass sich das Sondereigentum an einem Balkon nur erstreckt auf 

  • den Luftraum, 
  • den Innenanstrich und 
  • den Bodenbelag, 

während Gemeinschaftseigentum sind, 

  • die übrigen konstruktiven und 
  • solche Teile, die ohne Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden können, wie 
    • Brüstungen und Geländer, 
    • Bodenplatte einschließlich der Isolierschicht, 
    • Decken,
    • Abdichtungsanschlüsse zwischen Gebäude und Balkon, 
    • Außenwände, Stützen und 

Für beispielsweise auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichtete 

  • Garagen

bedeutet das, dass sich das Sondereigentum an einer Garage nur erstrecken kann, auf

  • den Innenraum, wie z.B. Wandputz, Estrich, Elektoanlagen und den Bodenbelag,

während Gemeinschaftseigentum sind 

Sind 

  • nicht sondereigentumsfähige Gebäudebestandteile, beispielsweise Balkone oder Garagen im Ganzen, 

in einer Teilungserklärung unzulässigerweise als Sondereigentum aufgeführt und ist eine 

  • gesetzeskonforme

Auslegung 

  • dahingehend

nicht möglich, dass sich diese Regelung nur auf die 

  • tatsächlich sondernutzungsfähigen Teile 

bezieht, ist eine solche Regelung nichtig. 

Hinweis zur Kostentragungspflicht:
Alle bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anfallenden Kosten,

  • somit auch die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums  

sind nach der Grundregel des § 16 Abs.2 Satz 1 WEG von 

  • allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile 

zu tragen.

Eine hiervon oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung 

  • für einzelne Kosten, d.h. für die Kosten einer konkreten Erhaltungsmaßnahme, etwa eines Fensteraustauschs

oder 

  • für bestimmte Arten von Kosten, d.h. Kosten für wiederkehrende gleichartige Positionen, wie etwa, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten für den Austausch derjenigen Fenster zu tragen hat, die sich im Bereich seines Sondereigentums befinden, 

können die Wohnungseigentümern beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Was Bezieher von Krankengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über die Leistungsdauer

…. bei hinzugetretener Erkrankung wissen sollten.

Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Krankengeld 

  • ohne zeitliche Begrenzung, 

für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit 

  • jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, 
  • gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 

Diese Leistungsdauer wird, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine 

  • weitere Erkrankung 

hinzutritt,

  • nicht verlängert. 

Denn solange ein Versicherter wegen der 

  • zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig 

ist, kann eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen, so dass eine 

  • hinzugetretene Krankheit 

für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken kann. 

Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben ist, kann eine 

  • nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung 

ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen. 

Darauf hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 26.04.2021 – S 17 KR 4897/20 – hingewiesen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was Kraftfahrzeughalter über die Haftungsverteilung bei einem durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten

…. Verkehrsunfallschaden wissen sollten.

Nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hängt die Haftungsverteilung davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von 

  • dem einen oder 
  • dem anderen Teil 

verursacht worden sind, wobei die Abwägung 

  • aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles 

vorzunehmen und dabei in erster Linie das Maß 

  • der Verursachung 

von Belang ist, in dem die 

  • Beteiligten zur Schadensentstehung 

beigetragen haben.

  • Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. 

Übrigens:
Auch wenn der Unfall für den Fahrer 

  • des einen beteiligten Fahrzeugs selbst 

nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kann, sofern die schwere Schuld der Gegenseite 

  • die eigene geringe Schuld oder 
  • die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr 

ganz zurücktreten lässt, der Halter des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs 

  • allein für die Unfallschäden haften.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 1029/20 – hingewiesen.

SG Stuttgart entscheidet, wann die Krankenkasse Krankengeld, trotz Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen,

…. weitergewähren muss.

Mit Urteil vom 07.10.2020 – S 18 KR 1246/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer arbeitsunfähig erkrankten, Krankengeld von der Krankenkasse beziehenden Versicherten, 

  • deren letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bis zum 19.06.2017 befristet war

und 

  • die am 19.06.2017 zur Feststellung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit die Praxis ihrer Ärztin aufgesucht, 
  • aus praxisinternen Gründen jedoch einen neuen Termin erst am 22.06.2017 bekommen sowie 
  • am 22.06.2017 eine (rückwirkende) AUB ausgestellt erhalten hatte,

entschieden, dass die (weitere) Krankengeldzahlung von der Krankenkasse nicht 

  • unter Berufung darauf, dass am 19.06.2017 zwar eine Vorstellung in der Praxis, aber keine Untersuchung erfolgt sei, 

beendet werden darf, sondern dass die Versicherte Anspruch auf die 

  • weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus 

hat.

Danach ist die Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen für die Weitergewährung von Krankengeld dann unschädlich, wenn Versicherte 

  • alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben, 

um ihre Ansprüche zu wahren, indem sie rechtzeitig 

  • einen Arzt persönlich aufsuchen und 
  • die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangen,

ist eine bei Ärzten, infolge der missverständlichen Fassung von § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, hervorgerufene Fehlvorstellung, dass eine 

  • rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig 

sei, 

  • den Krankenkassen und 
  • nicht den Versicherten 

zuzurechnen und musste die Versicherte 

  • weder auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 bestehen,
  • noch an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Käufer eines PKWs sollten wissen, dass, wenn es der Verkäufer unterlässt auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs

…. hinzuweisen, dies allein noch nicht als arglistige Täuschung angesehen werden kann.

Mit Urteil vom 26.01.2021 – 8 U 85/17 – hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem ein Käufer, der von einem privaten Verkäufer, 

  • unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel, 

einen gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999) erworben und weil sich kurze Zeit später herausgestellt hatte,  

  • dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte, 

den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei,

angefochten und die 

  • Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 

verlangt hatte, entschieden, dass ein 

  • fehlender Hinweis auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs 

noch nicht als 

  • arglistige Täuschung des Käufers 

anzusehen ist, sondern eine Vertragsanfechtung 

  • wegen arglistiger Täuschung 

nur dann in Betracht kommen kann, wenn vom Verkäufer, 

  • obwohl der Käufer ausdrücklich danach gefragt bzw. sich danach erkundigt hat, 

die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offengelegt worden ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf,

  • insbesondere wenn es sich um ältere Gebrauchtwagen handelt,

nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die 

  • Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges 

stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken).

Fazit:
Käufer, die wissen wollen, ob es sich bei dem Auto, das sie erwerben wollen, um einen Reimport handelt, sollten den Verkäufer ausdrücklich danach fragen.

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

Wichtig für Kunden eines Fitnessstudios zu wissen, wenn das Studio pandemiebedingt schließen muss(te)

Mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Streit zwischen einem Fitnessstudiobetreiber und einem seiner Kunden über wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag, 

  • der sich laut den Vertragsbedingungen jeweils für die Dauer von sechs (weiteren) Monaten verlängerte, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird,

entschieden, dass, sofern bei einer 

  • staatlich angeordneten pandemiebedingten 

Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die 

  • vertraglich geschuldeten Leistungen 

zur Verfügung zu stellen, ein Fall 

  • vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“ 

  • sowohl der Studiobetreiber, 
  • als auch der Kunde 

von ihren 

  • wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB), 

dass eine 

  • Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber, 

  • der aufgrund der COVID19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat, 

zumindest für Sportstudioverträge 

nicht vorgesehen worden ist und dass eine derartige Vertragsanpassung

  • – beispielsweise durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung – 

jedenfalls für solche Verträge die bereits vor 

  • Ausbruch der Pandemie und 
  • Schließung des Studios 

gekündigt waren, 

  • unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus, 

nicht in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).

AG Nürnberg entscheidet: Krankenhaus muss Patienten für abhandengekommene Zahnprothese Schmerzensgeld und

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 23.06.2021 – 19 C 867/21 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem die etwas mehr als ein Jahr alte Zahnprothese eines Patienten, die er, 

  • während eines Krankenhausaufenthalts, 

vor einer dort durchgeführten Operation in einen speziellen Behälter hatte legen müssen, bei der, 

  • nach der Operation erfolgten Verlegung auf eine andere Station 

abhandengekommen war, entschieden, dass das Krankenhaus dem Patienten

  • die Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese ersetzen  

und ihm, wegen der erheblichen Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme bis zur Neubeschaffung einer Prothese,

  • ein Schmerzensgeld zahlen 

muss.

Begründet hat das AG dies damit, dass das Krankenhaus 

  • im Rahmen des Behandlungsvertrages 

auch verpflichtet war, die 

  • Zahnprothese des Patienten 

ordnungsgemäß aufzubewahren und

  • nachdem diese Pflicht vom Krankenhauspersonal verletzt worden ist, 

dem Patienten ein 

  • Schadensersatzanspruch

aus dem Behandlungsvertrag zusteht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Was Erblasser, die einen Abkömmling nicht nur enterben, sondern diesem auch den Pflichtteil entziehen wollen,

…. wissen müssen.  

Einen Abkömmling, 

  • der nach dem Tod des Erblassers gesetzlicher Erbe würde, 

kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge 

  • – ohne Begründung – 

ausschließen, beispielsweise 

  • indem der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein (bestimmter) Abkömmling nicht Erbe werden soll oder 
  • dadurch, dass er einen anderen bzw. andere im Testament als Erben einsetzt, den Abkömmling also testamentarisch übergeht.

Darüber hinaus auch den Pflichtteil (vgl. § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einem Abkömmling wirksam entziehen, kann der Erblasser nur dann, wenn der Abkömmling (vgl. § 2333 Abs. 1 BGB) 

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 

Das diesbezügliche maßgebliche Fehlverhalten, 

  • auf das der Erblasser den Entzug auch des Pflichtteils stützt, 

muss im Testament eindeutig geschildert werden. 

Soll der Pflichtteil beispielsweise wegen einer 

  • gegen den Erblasser oder dessen Ehefrau begangenen 

vorsätzlichen Körperverletzung entzogen werde, muss dieses Vergehen 

  • auch schwer 

gewesen sein.

War das nicht der Fall oder kann, 

  • wenn von dem ansonsten Pflichtteilsberechtigtem der Entzug des Pflichtteils nicht hingenommen wird,
  • die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs also streitig ist, 

der bedachte Erbe nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers nicht nachweisen, dass das begangene Vergehen des Pflichtteilsberechtigten schwer war, 

  • etwa weil dies im Gerichtsverfahren nicht aufgeklärt werden kann bzw. 
  • denkbar bleibt, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hat, 

würde das nicht zum Entfallen des Pflichtteilsanspruch führen, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch gegen den bedachten Erben geltend gemacht werden könnte.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall hingewiesen, in dem Eltern ihren Sohn 

  • in einem notariellen Erbvertrag 

enterbt, mit der Begründung, dass der Sohn seine Mutter 

  • mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe,

darüber hinaus angeordnet hatten, dass ihm 

  • der Pflichtteil entzogen 

werden soll und der Sohn nach dem Tode der Mutter 

  • die Pflichtteilsentziehung nicht akzeptieren wollte und 
  • gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung auf Zahlung des Pflichtteils geklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Übrigens:
Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt gemäß § 2333 Abs. 2 BGB § 2333 Abs. 1 BGB entsprechend.