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Was man wissen sollte, wenn die Echtheit einer Privaturkunde im Zivilprozess streitig ist

…. also beispielsweise strittig ist, ob die Unterschrift unter einer Vereinbarung gefälscht ist oder nicht.

Wird die Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde von dem Beklagten bestritten auf die der Kläger seinen Anspruch stützt,

  • ist entscheidungserheblich ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann.

Da für die Echtheit einer Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert und der Kläger für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruches beweisbelastet ist, muss er den Vollbeweis für die Echtheit der Unterschrift erbringen.

Der Beweis für die Echtheit einer Unterschrift kann

  • durch ein Schriftvergleichsgutachten erbracht,
  • aber auch nach § 441 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schriftvergleichung geführt werden.

Das Gericht kann

  • den Schriftvergleich selbst durchführen,
  • dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO,

aber auch, was in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt und wozu ein Parteiantrag nicht erforderlich ist,

  • bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO),
  • dann handelt es sich um eine Beweiserhebung nach den §§ 402 ff. ZPO.

Nach § 441 Abs. 2 ZPO hat der Beweisführer bei einer Beweiserhebung über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO

  • zum Vergleich geeignete Schriften vorzulegen oder
  • ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 ZPO zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften

  • in den Händen des Gegners,
  • so ist dieser auf Antrag des Beweisführers

zur Vorlegung verpflichtet (§ 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wenn

  • die Voraussetzungen der §§ 421 bis 426 ZPO auf die § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist, gegeben sind, also
    • ein zivilrechtlicher Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Urkundenvorlage besteht oder
    • sich der Gegner der beweisbelasteten Partei auf die entsprechenden Urkunden zur Beweisführung bezieht.

Kommt in einem solchen Fall der Gegner der gerichtlichen Anordnung, die Schriften vorzulegen,

  • nicht nach oder
  • gelangt das Gericht im Falle des nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren § 426 ZPO zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht hat,

so kann die Urkunde als echt angesehen werden (§ 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Dadurch,

  • dass die Voraussetzungen für einen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch des Beweisführers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch selten vorliegen werden,
  • also eine Vorlageanordnung nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelmäßig am Fehlen der Voraussetzungen des § 422 ZPO scheitern wird,

wird der beweisbelasteten Partei der Beweis der Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung nicht unmöglich gemacht.

  • Denn der Gegner der beweisbelasteten Partei kann, wenn es um die Echtheit der eigenen Unterschrift oder derjenigen seiner organschaftlichen Vertreterin geht, diese nicht lediglich einfach bestreiten.
  • Ihm obliegt insoweit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine prozessuale Erklärungspflicht.

Diese kann sich

  • auf die Unterschiede zwischen der eigenen Unterschrift und der zu vergleichenden Unterschrift beziehen und
  • die Vorlage von Vergleichsunterschriften erforderlich machen.

Nimmt der Gegner der beweisbelasteten Partei dabei auf Urkunden in seinem Besitz Bezug, liegen die Voraussetzungen des § 423 ZPO vor, so dass insoweit eine Vorlageanordnung ergehen kann.

  • Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Vorlageanordnung erlässt, die weniger strengen Anforderungen als diejenige nach § 441 Abs. 3 ZPO unterliegt, weil sie
    • keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraussetzt,
    • sondern wofür die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde ausreicht.

Darin liegt kein Wertungswiderspruch, weil die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion wie § 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen ist.

Übrigens:
Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden,

  • weil insoweit die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vorgehen.

Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15 – hingewiesen.

Nicht immer ist im Erbschein eine angeordnete Testamentsvollstreckung zu vermerken

Mit Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17 – hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass

  • eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung dann nicht im Erbschein zu vermerken ist,

wenn

  • die Erben durch die Testamentsvollstreckung nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen bzw. sind,

der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt hatte, dass

  • die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ seiner letztwilligen Anordnung,
  • nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll.

Danach ist im Falle einer solchen nur „beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2208 Abs. 2 BGB,

  • bei der es Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich ist, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren,

der Zusatz im Erbschein „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“ nicht aufzunehmen (Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2017).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch wegen schlechter Arbeitsleistungen

…. gerechtfertigt sein kann.

Mit Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17 – hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer

  • nach Abmahnung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllen,
  • sie also nicht tun, was sie können und nicht so gut, wie sie können,

ihnen verhaltensbedingt gekündigt werden kann.

Allerdings muss,

  • wenn die Kündigung in einem solchen Fall vor dem Arbeitsgericht Bestand haben soll,

der Arbeitgeber darlegen,

Wohnungseigentümergemeinschaft kann einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen

Mit Urteil vom 08.02.2017 – 482 C 13922/16 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel mehrheitlich

  • die einheitliche Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern auch dann beschließen kann,

wenn einzelne Wohnungseigentümer in ihren Wohnungen bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert haben und diese ausreichend warten.

Dass ein solcher Beschluss, mit dem der Wohnungseigentümerverband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, in der Regel ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden ist, hat das AG damit begründet, dass

  • die Verpflichtung zur Ausrüstung des Wohnungen mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts betrifft,
  • die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu einem hohen Maß an Sicherheit führt und
  • mit dem Einbau der Rauchmelder kein Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG vom 15.09.2017).

Hinweis:
Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich

  • den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wohnungen,
  • deren Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sowie
  • den Abschluss eines Wartungsvertrages und die Verteilung der jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten

jedenfalls dann beschließen können,

  • wenn das Landesrecht – wie beispielsweise Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) – eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht,
  • wobei dies unabhängig davon gilt, ob sich diese öffentlich-rechtliche Pflicht
    • an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband,
    • an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder
    • an den einzelnen Wohnungseigentümer richtet.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • können Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden, nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen und
  • ist der Einbau von Rauchwarnmelder auch mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist, weil
    • sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden und
    • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Nicht entschieden worden ist vom Senat, ob ein solcher Beschluss auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn

  • von einem Wohnungseigentümer in seinen Räumen auf eigene Kosten Rauchwarnmelder bereits selbst angebracht worden sind,
  • es sich hierbei um hochwertigen Rauchmelder handelt und
  • der Wohnungseigentümer durch den Mehrheitsbeschluss (mit-)verpflichtet wird, den Einbau kostengünstigerer (aber auch minderwertiger) Rauchwarnmelder zu dulden (vgl. hierzu AG Rendsburg, Urteil vom 30.10.2008 – 18 C 545/08 –, das den Beschluss in einem solchen Fall für anfechtbar erachtet).

SG Gießen entscheidet: Sozialhilfebezieher, die einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben

…. müssen das, was sie für eine angemessene Beerdigung zurückgelegt haben, nicht einsetzen, weil eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB XII) unterliegt.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16 – hat das Sozialgericht (SG) Gießen darauf hingewiesen, dass Beziehern von Sozialhilfe,

  • die für die Zeit nach ihrem Tod hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung vorgesorgt und
  • deshalb einem Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben,

die Mittel zu belassen sind,

  • die von ihnen für eine angemessene Bestattung zurückgelegt worden sind,

sowie, dass eine generelle Festlegung, was angemessen ist,

  • vor dem Hintergrund der an dem Einzelfall orientierten Definition des Begriffs der Angemessenheit, die auch die konkreten Friedhofsgebühren berücksichtigen müsse,

zwar kaum möglich ist, dies aber,

  • da sich die Kosten für eine einfache Bestattung im Bundesdurchschnitt auf ca. 5.000 Euro belaufen,

keinesfalls unter 5.000 Euro liegt (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 14.09.2017).

(Kinder-)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses – Wann ist er von (anderen) betroffenen Mietern hinzunehmen und

…. wann ist dadurch die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt und eine Nachbarmietwohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt?

In einem Mehrfamilienhaus sind gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen

  • als sozial adäquat hinzunehmen und
  • begründen für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dazu zählt auch

  • üblicher Kinderlärm,

den das Immissionsschutzrecht des Bundes (z.B. § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt,

was – auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können –

  • gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen hat und
  • darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind.

Vor diesem Hintergrund ist in Fällen, in denen es darum geht,

  • ob wiederholter (Kinder)Lärm aus der Wohnung eines Mehrfamilienhauses die Nachbarwohnung eines Mieters in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt oder nicht,

davon auszugehen, dass

  • zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen sind,
  • auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat, die jeweils im Einzelfall zu bestimmen sind, unter Berücksichtigung namentlich
    • von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen,
    • des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie
    • der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen,

Kinderlärm aus Nachbarwohnungen

  • demzufolge nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt,
  • sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist.

Übrigens:
Zur schlüssigen Darlegung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels durch (Kinder)Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls.
Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und
  • zu welchen Tageszeiten,
  • über welche Zeitdauer und
  • in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16 – hingewiesen.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen wollen

…. und der von ihnen bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt wurde.

Mit Urteilen vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn

  • ein bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchter Flug nicht von diesem durchgeführt wird,

sondern aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“, d.h. einer Vereinbarung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen über das Vermieten eines Flugzeugs, nach der der „Vermieter“ auch die Flugzeugbesatzung stellt,

  • ein Flugzeug und eine Besatzung eines anderen Flugunternehmens eingesetzt wird,

der Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

geltend zu machen ist,

  • nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden,
  • sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2017 – Nr. 141/2017 –).

Was Eheleute wissen sollten, wenn sie Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, sich trennen, einer von ihnen

…. das in ihrem Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlässt und der andere es allein weiter bewohnt.

Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 5 WF 62/17 – hat der 5. Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen darauf hingewiesen, dass, wenn Eheleute, die Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind, sich trennen und ein Ehegatte

  • das weiterhin von dem anderen Ehegatten genutzte Hausgrundstück endgültig verlässt,

er,

  • ohne Vorliegen eines besonderen Grundes,

kein Recht (mehr) auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • grundsätzlich zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Mitbenutzungsrecht zusteht,

wenn es aber im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt kommt, dass diese fortan allein nur noch von einem der Ehegatten bewohnt wird,

  • das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer eine von dem in der Immobilie verbliebenen Miteigentümer nicht hinzunehmende Verletzung seiner nach Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützten Privatsphäre darstellt.

Mit einem vom Zivilgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten muss sich keine Partei begnügen

Vielmehr hat,

  • wenn in einem Zivilprozess auf Anordnung des Gerichts von einem Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erstellt worden ist,

jede Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen,

  • die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält,
  • zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann und

dass das Erscheinen des Sachverständigen dazu vom Gericht angeordnet wird.

  • Darauf, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher nachvollziehbar dargetan worden ist, kommt es nicht an.

Entspricht das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung nicht, verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 30.05.2017 – VI ZR 439/16 – hingewiesen.

Übrigens:
Ein Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens kann nach § 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn hierfür eine wirksame richterliche Frist gesetzt war (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – V ZR 241/04 – und Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 268/00 –).

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung wissen sollten

…. wenn Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht und bei dem Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume der Rasen des (Nachbar)Grundstücks beschädigt wird.

Mit Urteil vom 11.08.2017 – 26 O 8529/16 – hat das Landgericht (LG) München I darauf hingewiesen, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen (VBD) einer Wohngebäudeversicherung,

  • nach der Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht,

heißt,

  • unter § 2 Abs. 1, dass erstattet werden die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten)

sowie

  • unter § 2 Abs. 5 (Aufräumkosten für Bäume), dass versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist,

die Versicherung auch Folgekosten zu tragen hat,

  • die nicht unmittelbar durch das versicherte Ereignis entstehen,
  • sondern Folge der erforderlichen Beseitigung des von dem versicherten Ereignis verursachten Schadens sind,

wobei von dem Begriff Aufräumen auch erfasst wird das Fällen.

War es beispielsweise erforderlich zur Beseitigung von durch einen Sturm beschädigter Bäume über das Grundstück des Versicherungsnehmers oder das Nachbargrundstück zu fahren und sind dadurch Schäden entstanden,

  • so sind diese Kosten (beispielsweise für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche)
  • ohne weiteres als Fällungs- bzw. Aufräumkosten anzusehen und dann auch von den notwendigen Kosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VGB erfasst.