Blog

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erachtet staatlich verordnete Impfpflicht für Kinder im Grundsatz für zulässig

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 08.04.2021 – 47621/13 u.a. – die Beschwerden von fünf Kindern und einem Vater aus Tschechien gegen die in Tschechien bestehende 

  • Impfpflicht für Kinder gegen Krankheiten wie Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B und Masern 

abgewiesen.

Danach verstoßen Staaten, die Impfungen für Kinder bußgeldbewehrt zur Pflicht machen nicht 

  • gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 

nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Große Kammer des EGMR hat darauf hingewiesen, dass,

  • weil das Ziel sein müsse, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, durch Impfung oder durch Herdenimmunität,

eine Impfpflicht in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden kann, 

  • da bei Fragen der Gesundheitssorge die nationalen Behörden am besten beurteilen können, was notwendig ist, 

Länder einen großen Ermessensspielraum haben, 

  • ob und in welchem Umfang sie Impfungen für Kinder zur Pflicht machen,

wenn Länder eine Impfpflicht einführen, die Sanktionen 

  • bei Verstößen dagegen aber 

nicht unverhältnismäßig sein dürfen, wie das etwa 

  • bei einer Durchsetzungsmöglichkeit (auch) mit unmittelbarem Zwang oder 
  • bei einer Verwehrung auch des regulären Schulbesuchs 

der Fall sein könnte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Was man wissen sollte, wenn man vor einem Amts- oder Landgericht einen anderen verklagt oder sich gegen

…. eine Klage verteidigen muss. 

Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf  

  • Vertragserfüllung,
  • Rückabwicklung eines Vertrages, 
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe einer Sache, 
  • Unterlassung,
  • Beseitigung usw.,

trägt in der Regel die volle 

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,

  • d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen, 

als auch, 

  • falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und 
  • nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann, 

für die anspruchserhaltenden,

  • d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden 

Tatsachen.

In bestimmten Fällen ist es dabei 

  • Sache der Beklagtenpartei, 

sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei 

  • substantiiert 

zu äußern.

Gehört zur Anspruchsbegründung eine 

  • negative Tatsache, 

wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei 

  • durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also 

durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei, 

  • wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat, 

darlegen,

  • wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.

Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,

  • mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,

kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei 

  • keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und 
  • auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung 

hat, die Beklagtenpartei aber

Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert  

  • durch tatsächliche Vermutungen, 
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil 
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, 
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und 
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,  
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil 
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat. 

Abgesehen von den oben angeführten Fällen, 

  • in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,  

trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast 

  • für rechtshindernde Tatsachen 
    • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
  • für rechtsvernichtende Tatsachen 
    • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung 
  • sowie für rechtshemmende Tatsachen
    • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Allgemein gilt übrigens: 
Eine Tatsache 

  • bestreiten 

kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit   

  • Nichtwissen wirksam bestreiten

kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen  

  • weder ihre eigenen Handlungen 
  • noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann 

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet. 

Was Autofahrer, die sich in einer Engstelle, in der ein gleichzeitiges Passieren unmöglich ist, entgegenkommen, über

…. ihre Verhaltenspflichten wissen sollten.

Macht eine Engstelle das gleichzeitige Passieren von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen nicht möglich, müssen sich 

  • die Fahrzeugführer darüber verständigen, 

wie sie die vorhandene Situation auflösen wollen bzw. wer die Fahrt fortsetzen soll.

  • Geschieht das nicht, kann von einem oder beiden ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Ist durch Zeichen 208 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (roter und schwarzer Pfeil) geregelt, 

  • wer Vorrang hat, 

gilt dieser Vorrang 

  • nicht nur für den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern auch 

für den 

  • weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf 

der Engstelle. 

Fährt derjenige, 

  • der nach dem Zeichen 208 nicht den Vorrang hat, 

in eine für ihn 

  • nicht oder 
  • nicht ganz einsehbare 

Engstelle ein, muss er 

  • durch Anpassung bzw. starken Reduzierung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen, 
  • notfalls anhalten und 
  • zurücksetzen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 20.04.2020 – 7 U 225/19 – hingewiesen.

Testpflicht für Schüler, die der Freistaat Bayern jetzt einführt, hat das Sächsische OVG für rechtmäßig erachtet und

…. Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete abgelehnt.    

Im Freistaat Sachsen gilt bereits: Ohne Test kein Unterricht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) bestimmt in § 5a Abs. 4 und Abs. 5 u.a., dass,    

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Diese Bestimmung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • die Anträge von Schüler/innen auf Außervollzugsetzung dieser Regelung abgelehnt.

Wie das OVG ausgeführt hat, ist die Zutrittsregelung 

  • hinreichend bestimmt, 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei um Tests handelt, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit 

  • nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren 

und die Regelung über das Zutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich ist, da 

  • andere Maßnahmen, die weniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnten, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, nicht erkennbar sind und 
  • durch die Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, stark reduziert wird. 

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zu dem

…. vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechnet. 

Darauf hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20 – hingewiesen und einer,

  • bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 01. Mai 2020, 

 in einer Spielhalle Angestellten, die im April 2020, 

  • wegen einer durch Coronaschutzverordnung angeordneten Schließung der Spielhalle, 

nicht mehr hatte arbeiten können und

  • aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand zum 01. Mai 2020

kein Kurzarbeitergeld bezog, die 

  • aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen bestehende

Vergütung für ihre im Monat April ausgefallenen Arbeitsstunden, 

  • die sie bei Aufrechterhaltung des Betriebs nach Maßgabe des Dienstplans gearbeitet hätte,

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass sich der Arbeitgeber 

  • nach § 615 Satz 1 BGB 

im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befunden habe, nach der gesetzlichen Wertung 

  • des § 615 Satz 3 BGB 

der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Ursachen, 

  • die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern

trage und darunter Fälle höherer Gewalt, 

  • wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse

ebenso fallen, 

Wem steht wann Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens zu und was ist bei der Geltendmachung zu beachten?

Wer infolge einer, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, 

erlittenen Körper- oder Gesundheitsverletzung 

  • Haushaltsführungstätigkeiten,

die 

  • der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen

dienten und

  • bisher auch tatsächlich geleistet 

wurden, nicht mehr erbringen kann, kann gegen den 

  • für die (Verkehrsunfall)Verletzungsfolgen einstandspflichtigen 

Schädiger auch

  • nach den §§ 842, 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend machen, 

  • d.h. Schadensersatz von dem einstandspflichtigen Schädiger verlangen in der Regel durch Entrichtung einer (monatlichen) Geldrente bis die Verrichtung der Tätigkeit im Haushalt weitgehend wieder möglich ist.

Für die Schadensbestimmung in einem solchen Fall ist dabei allein entscheidend, 

  • in welchem Umfang

d. Verletzte durch die Verletzung bei der Ausübung der 

  • bisher tatsächlich übernommenen 

Haushaltstätigkeiten,

  • soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft, 

künftig gehindert ist,

  • also inwieweit seine diesbezügliche Fähigkeit aufgehoben oder gemindert ist.

Damit im Streitfall das Gericht (nach der Differenz- oder der Quotenmetode) den 

  • Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) 

bestimmen kann, der

  • objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft im bisherigen Umfang 

erforderlich ist, muss der Verletzte hinreichend substantiiert vortragen, 

  • welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) sowie 
  • welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, 
  • welche konkreten Arbeitsleistungen in dem Haushalt vor der Verletzung 
    • tatsächlich erbracht worden sind, 
    • einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, 

und 

  • welche Arbeitsleistungen aufgrund der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach, trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel 
    • nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichtet werden können sowie 
    • welche zeitliche Differenz für die Arbeitsleistung nach dem Schadensereignis anfällt.

Für den der Schadensberechnung zugrunde zu legenden

  • Nettolohn (also ohne Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) 

einer fiktiven Ersatzkraft können als Anhaltspunkt herangezogen werden,

  • der Nettolohn nach dem Bundesangestelltentarif oder 
  • auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. 
  • Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Übrigens:
Beachtet werden muss, dass Verletzte eine Schadensminderungspflicht haben, aufgrund der sie gehalten sind, den Ausfall ihrer Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch

  • Umorganisation oder 
  • den Einsatz technischer Hilfsmittel 

zu kompensieren, jedoch nicht dadurch, 

  • dass ein anderes Haushaltsmitglied verletzungsbedingt in einem größeren Maße als bisher im Haushalt mitarbeiten muss, 

sondern, soweit möglich, durch 

  • eine Umverteilung der Arbeitsleistungen in dem vor der Verletzung praktizierten Umfang, 

wobei ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, 

  • dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% und weniger zumindest regelmäßig vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann

und in Teilen der Rechtsprechung 

  • eine konkrete Behinderung bis 20% unberücksichtigt bleibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 180/15 –).

Angesichts dessen, 

  • dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, 
    • insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt, 

wird von Gerichten ggf. auch die monatliche Rente für einen dauerhaften Haushaltsführungsschaden bis längstens zu einem bestimmten, 

  • beispielsweise dem 75.,

Lebensjahr begrenzt (OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20 –).

Was Eltern über die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

…. keine Berufsausbildung beginnen kann, wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.11.2020 – III R 49/18 – hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen, dass ein Kind unter 25 Jahren, das 

  • einen Ausbildungsplatz sucht,
  • aber wegen einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen kann, 

kindergeldrechtlich

  • als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz (EStG) 

nur dann zu berücksichtigen ist, wenn 

  • das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Ist dieses nicht absehbar, reicht 

  • der Wille des Kindes, 

sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen,

  • nicht aus.

Allerdings kann in solchen Fällen, wenn das Kind 

  • wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichern geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) 

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung 

  • nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 

in Betracht kommen.

LG Konstanz entscheidet, wann Banken und Sparkassen kein Entgelt für einen Darlehensjahreskontoauszug berechnen dürfen

Mit Urteil vom 22.01.2021 – T 5 O 68/20 – hat das Landgericht (LG) Konstanz entschieden, dass, wenn eine Preisklausel einer Sparkasse in ihren 

  • Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung

vorsieht, dass Verbraucher für den Jahreskontoauszug ihres Darlehenskontos 

  • 20 Euro pro Jahr 

bezahlen sollen, auch wenn sie den Jahreskontoauszug 

  • nicht bestellt haben und 
  • dafür keinerlei Verwendung haben,

es unzulässig ist, 

Danach stellt eine Klausel, mit der ausnahmslos 

  • für eine unaufgeforderte Erstellung eines Darlehensjahreskontoauszuges 

eine pauschale Vergütung erhoben wird, eine 

  • der Inhaltskontrolle unterliegende 

Preisnebenabrede dar, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen 

  • unangemessener Benachteiligung der Kunden

unwirksam ist, weil damit 

  • Aufwand für eine von der Sparkasse im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeit 

auf den Kunden abgewälzt wird. 

Unter totalem Kopfhaarverlust leidende gesetzlich krankenversicherte Frauen sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine Echthaarperücke

…. haben können.

Mit Urteil vom 18.02.2021 – S 18 KR 304/18 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass eine an 

  • dauerhaftem kompletten Haarverlust am Kopf 

leidende Frau die Versorgung mit einer Echthaarperücke 

  • von der Krankenkasse 

auch dann verlangen kann, wenn 

  • eine Kunsthaarperücke zwar optisch ausreichend wäre, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für unbefangene Beobachter zu kaschieren,

sich die Versorgung mit einer Echthaarperücke aber,

  • aufgrund ihrer deutlich längeren Nutzungszeit vor einem wegen Unansehnlichkeit notwendigem Austausch 

langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden).