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Betreuungsrecht – Wer muss einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer bezahlen?

Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist

  • bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)) und
  • bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG).

Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt. Der Betreute soll durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb ist, für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.

Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ). Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 Sozialgesetzbuch (SBG) Zwölftes Buch (XII). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen.

Nach § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII gehört zu dem nicht einzusetzenden Vermögen (auch) ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgrundgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Vom Schutzbereich dieser Vorschrift auch erfasst wird ein Betroffener, der keine Angehörigen hat.
Die Vorschriften zum Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem „wirtschaftlichen Ausverkauf“ führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Daraus folgt, dass sie in erster Linie dem Schutz des Leistungsberechtigten dienen.
§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII will ein Hausgrundstück vor einer Verwertung insoweit schützen, als es dem Leistungsberechtigten oder einer anderen Person der Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII) oder den mit ihnen dort zusammen lebenden Angehörigen, die auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten oder der anderen Person der Einsatzgemeinschaft dort wohnen sollen, als Wohnstatt dient.
Nicht aber soll der Schutz des Hausgrundstücks davon abhängig gemacht werden, dass der Leistungsberechtigte Angehörige hat, die nach seinem Tod dort leben sollen. Der Zusatz „und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll“ bezieht sich vielmehr nach Sinn und Wortlaut auf die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten oder der anderen Person der Einsatzgemeinschaft in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehören dann, wenn sie nach dem Tod der genannten Personen in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII geschützten Personenkreis.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Entscheidung im Adhäsionsverfahren – Keine Rechtskraftentfaltung gegenüber Haftpflichtversicherer des Beschuldigten (= Schädiger).

Der Verletzte oder sein Erbe kann nach § 403 Strafprozessordnung (StPO) gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Eine solche in einem Straf-, dem sogenannten Adhäsionsverfahren, über den Antrag eines Verletzten (= Geschädigten) gegen den Beschuldigten (= Schädiger) ergangene Entscheidung steht gemäß § 406 Abs. 3 S. 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.

Gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO kann sich die Entscheidung des Strafgerichts auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
Macht das Strafgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das bedeutet, dass das im nachfolgenden Betragsverfahren zur Entscheidung berufene Zivilgericht (§ 406 Abs. 3 S. 4 StPO) an die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist. Der Umfang der Bindungswirkung eines solchen Grundurteils richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln.

Die Bindungswirkung einer im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidung ist allerdings – ebenso wie die Wirkung der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich auf die an dem Verfahren beteiligten Parteien beschränkt.

Gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Beschuldigten (= Schädigers) entfaltet ein im Adhäsionsverfahren ergangenes Urteil weder Rechtskraft, noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Zivilgericht.
Denn der Versicherer ist an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt. Er kann – anders als in einem gegen seinen Versicherungsnehmer (= Beschuldigter und Schädiger) vor dem Zivilgericht geführten Haftungsprozess – das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen, noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12 – entschieden.

 

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Erbrecht – Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichts auf Unterhaltspflicht.

Mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigten soll allein Letzterem die Entscheidung überlassen werden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll.
Trotz dieser grundsätzlich freien Entscheidung des Pflichtteilberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will, verletzt ein pflichtteilsberechtigter Vater, der einem minderjährigen Kind gegenüber dem Grunde nach gemäß § 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unterhaltspflichtig ist, unterhaltsrechtlich eine ihn treffende Obliegenheit, nämlich die zur Durchsetzung des Anspruchs, wenn er auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers zu Gunsten des testamentarischen Alleinerben verzichtet, obwohl der Pflichtteilsanspruch der einzige Vermögenswert war, mit dem er seine Unterhaltspflicht jedenfalls teilweise hätte erfüllen können.
Fiktiv ist er dann so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt, also den Anspruch geltend gemacht hätte.

Dementsprechend kann ein für sein minderjähriges Kind unterhaltspflichtiger Vater mit Rücksicht auf einen Pflichtteilsanspruch als leistungsfähig behandelt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt werden.
Gleiches gilt im Fall eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit. Auch da muss der Unterhaltsschuldner sich fiktiv das erzielbare Einkommen anrechnen lassen.

Darin erschöpfen sich allerdings die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Der Unterhaltsschuldner muss zwar als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen des Unterlassens tragen und ist damit verpflichtet zur Unterhaltszahlung.
Eine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, das heißt, ein einklagbarer Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder auf Rückforderung einer Schenkung gemäß § 528 BGB, wenn der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch eine Schenkung darstellt, besteht dagegen nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.11.2012 – XII ZR 19/10 – hingewiesen.

 

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Erbrecht – Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers.

Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) mit dem Erben fortgesetzt, handelt es sich bei den nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen um keine sogenannten Nachlasserbenschulden, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch – soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen – Nachlassverbindlichkeiten sind, sondern jedenfalls dann um reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 68/12 – entschieden.

Danach ergibt sich auch aus § 564 Satz 1 BGB nicht, dass der Erbe für die weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich („als Mieter“) haftet. Diese Vorschrift knüpft den Eintritt in das Mietverhältnis an die Erbenstellung an; der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung bietet somit keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche persönliche Haftung des in das Mietverhältnis eintretenden Erben. Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine über die allgemeine Rechtsnachfolge (§ 1922 BGB ) hinausgehende und mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen wäre. Denn die Regelung des § 564 Satz 1 BGB erklärt sich aus der Besonderheit, dass im Falle des Todes eines Mieters von Wohnraum vorrangig der Eintritt von Familien- und Haushaltsangehörigen oder Mitmietern des Erblassers in Betracht kommt (§§ 563, 563a BGB ) und es deshalb einer Regelung dahin bedarf, dass der Erbe (nur) dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn das Mietverhältnis nicht nach §§ 563, 563a BGB fortgesetzt wird. Dies ändert indes nichts daran, dass das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach §§ 1922, 1967 BGB auf den Erben übergeht und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten den Erben nur als solchen treffen.

 

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Beschluss über Sanierungsarbeiten bei Instandsetzungsbedarf.

Besteht bei einer Wohnungseigentumsanlage Instandsetzungsbedarf, beispielsweise für die im Gemeinschaftseigentum stehenden, aus Holz gefertigten Balkonbrüstungen und sollen diese durch solche aus Stahl und Glas ersetzt werden, kann es sich bei derartigen Sanierungsarbeiten, die sich nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung des bestehenden Zustands beschränken, handeln,

  • um eine modernisierende Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen können,
  • oder, wenn das nicht der Fall ist, um eine (weitergehende) Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG, die die Wohnungseigentümer mit qualifizierter Mehrheit beschließen können.
     
  • Ist die Maßnahme auch nicht als (weitergehende) Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG einzuordnen, handelt es sich um eine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Eine als modernisierende Instandsetzung i. S. v. § 22 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG einzuordnende Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung, die über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen darf, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt, setzt voraus, dass die Analyse der Kosten, die durch eine Sanierung der vorhandenen Holzbrüstungen und die geplante Maßnahme entstehen sowie der prognostizierten jeweiligen Unterhaltungskosten über einen angemessenen Zeitraum, der bei einer solchen Maßnahme bei etwa zehn Jahren liegt, ergibt, dass danach die erzielbaren Einsparungen die entstehenden Mehrkosten annähernd aufwiegen.

Als (weitergehende) Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG einzuordnen sind Sanierungsmaßnahmen, wenn sie im Sinne von § 559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, wobei die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes gibt. Danach kann im Grundsatz auch eine optische Veränderung eine Gebrauchswerterhöhung bewirken; die Wohnungseigentümer können mit qualifizierter Mehrheit beschließen, veraltete durch zeitgemäße Materialien zu ersetzen und das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage ansprechender zu gestalten.
Es genügt, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen und die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.
Auch zur Beurteilung hierfür muss der entstehende Aufwand ermittelt werden; weil ohnehin ein Sanierungsbedarf besteht, kommt es auf den Mehraufwand an, wobei abzuwägen ist, ob ein verständiger Wohnungseigentümer den durch die andere Bauausführung erzielten Vorteil gemessen an dem erforderlichen Mehraufwand als sinnvolle Neuerung ansehen wird.
Durch eine (weitergehende) Modernisierungsmaßnahme darf aber kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt und auch die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert werden. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, ob nicht nur die eigene Wohnanlage, sondern auch die sie umgebenden Gebäude insgesamt einheitlich mit Holzbalkonen gestaltet sind und ob die Eigenart der Wohnanlage durch die Modernisierungsmaßnahme geändert wird.

Ist die Maßnahme (auch) nicht als (weitergehende) Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG einzuordnen, dann handelt es sich um eine bauliche Maßnahme i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG.
In diesem Fall bedarf die Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Insoweit sind die mit der Maßnahme verbundenen Kosten ebenso wenig wie eine mögliche Haftung im Außenverhältnis zu berücksichtigen. Denn die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer sind von den Kosten der § 22 Abs. 1 WEG unterfallenden Maßnahmen ohnehin befreit (§ 16 Abs. 6 S. 1 HS 2 WEG).
Geht mit der Maßnahme eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes einher, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht. Die Minderheit muss sich dem Geschmack der Mehrheit nicht fügen; das gilt allerdings nur, wenn und soweit die Entscheidung nach dem Gesetz nicht – insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 WEG – der Mehrheitsmacht unterworfen ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 224/11 – hingewiesen.

 

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Versicherungsrecht – Beweislast bei alkoholbedingter (und kausaler) Bewusstseinsstörung.

Besteht nach den einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB ) für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, kein Versicherungsschutz, muss der Versicherer für einen Unfall der versicherten Person nicht einstehen, wenn diese zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung litt.

War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben. Dabei reicht es aus, wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führen wird, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Das gilt entsprechend für Fußgänger.

Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt, setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.
Verteidigt sich die versicherte Person gegen die Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, ist er dafür beweispflichtig.

Steht fest, dass die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, spricht dafür, dass die Bewusstseinsstörung für den Unfall mitursächlich geworden ist, der erste Anschein. Diesen Anschein muss die versicherte Person erschüttern, wobei eine etwaige Mitschuld eines anderen Verkehrsteilnehmers für sich genommen den Anscheinsbeweis noch nicht entkräftet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 28.09.2012 – 20 U 107/12 – hingewiesen.

 

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Ersatz des Fahrzeugschadens nach Verkehrsunfall – Was ist mit der Umsatzsteuer.

Nach einem Unfall bei dem sein Fahrzeug beschädigt worden ist, stehen einem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung:

  • Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder
  • die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs.

Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.
Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“.
Folgt ein Geschädigter, der sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hätte entscheiden müssen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht, sondern erwirbt er, statt eine wirtschaftlich gebotene Reparatur durchführen zu lassen, eine höherwertige Ersatzsache, kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erfordert hätte.

Ist in einem solchen Fall für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs Umsatzsteuer angefallen, hat der Geschädigte, wenn der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher ist als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre, allerdings Anspruch nur auf Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.
Darauf, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat, kommt es dabei nicht an.
Entscheidend für die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, ist allein der tatsächliche Anfall von Umsatzsteuer. Jedoch ist der Anspruch begrenzt auf den Umsatzsteuerbetrag, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre.
Fällt keine Umsatzsteuer an, entfällt auch die Schadensposition Umsatzsteuer.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 – hingewiesen.

 

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Fehlerhafte Beratung beim Erwerb von Wertpapieren – aufgewandter Geldbetrag als Schadensersatz.

Ein bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger kann nach dem in § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben.
Der Wiederherstellungsanspruch des Anlegers ist dabei nicht auf den Ausgleich eines Minderwerts der Kapitalanlage gerichtet, sondern auf Ersatz für die durch den Erwerb der Kapitalanlage eingetretenen Einbußen.

Danach ist der Anleger zunächst mit den für den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere eingegangen Verbindlichkeiten belastet. Nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden des Anlegers in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert.
Nachdem der zu ersetzende Schaden nach Erfüllung der Verbindlichkeiten für den Erwerb der Wertpapiere somit in einem Verlust an Geld besteht, ist die Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB in diesem Fall auf Zahlung gerichtet und hat die Naturalherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen.
Eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB ist demzufolge nicht erforderlich. Denn § 250 BGB findet keine Anwendung, wenn der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB bereits auf Zahlung von Geld gerichtet ist. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, einen allgemeinen Anspruch auf Herstellung durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einen Anspruch auf Zahlung von Geld umzuwandeln. Dafür ist kein Raum, wenn bereits die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen hat.
Somit hat das beratende Kreditinstitut nach einer feststehenden fehlerhaften Anlageberatung dem Anleger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1 BGB den Geldbetrag zu zahlen, den der Anleger für den Erwerb der Kapitalanlage aufgewandt hat.

Allerdings dürfen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem geschädigten Anleger neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind.
Bewirkt wird dieser schadensrechtliche Vorteilsausgleich, wenn Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig sind durch Anrechnung. Bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger dagegen Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.

Der schadensrechtliche Vorteil wird somit, wenn die Wertpapiere vom Anleger weiter veräußert worden sind, nicht durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern dadurch erreicht, dass der Erlös aus dem Verkauf auf den Ersatzanspruch des Anlegers angerechnet, d. h. vom Schadensersatzanspruch abgezogen wird.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11 – hingewiesen.

 

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Tatbestand des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Freispruch trotz Nachweises von Drogen im Blut?

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, die mit Geldbuße und in der Regel auch mit Fahrverbot geahndet wird, begeht, wer „unter der Wirkung“ eines in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Eine solche Wirkung ist nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG gegeben, wenn eine der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Substanzen, zu denen u. a. auch THC und Amphetamin gehören, im Blut nachgewiesen wird.
Voraussetzung für die Erfüllung des (objektiven) Tatbestandes ist aber, dass die festgestellte Konzentration der Substanz des jeweiligen berauschenden Mittels im Blut eines Betroffenen die von der sachverständigen Grenzwertkommission mit Beschluss vom 22.05.2007 (BA 2007, 311) empfohlenen sog. analytischen Grenzwerte, die beispielsweise für THC 1 ng/ml und für Amphetamin 25 ng/ml betragen, zumindest erreicht sind. Das gilt selbst beim (vermeintlichen) Vorliegen rauschmitteltypischer (Ausfall-)Erscheinungen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena mit Beschluss vom 23.02.2012 – 1 Ss Bs 92/11 – entschieden und einen Betroffenen, bei dem bei der Untersuchung einer ihm nach der Fahrt entnommenen Blutprobe 0,6 ng THC und 6,9 ng Amphetamin pro ml Blut festgestellt worden waren, vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel, freigesprochen.

Nach dieser Entscheidung ist die Regelung des § 24a Abs. 2 StVG vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei Drogen – anders als bei Alkohol – keine hinreichend verlässliche Quantifizierung der Dosis-Wirkungs-Beziehung möglich ist. Die Norm bringt daher die gesetzgeberische Vorstellung zum Ausdruck, dass die Wirkungsdauer der einzelnen Mittel jeweils mit der Nachweisdauer ihrer berauschenden Substanzen überstimmt und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Rauschmittel, solange dessen psychoaktive Substanz im Blut nachweisbar ist, auf den Führer eines Kraftfahrzeuges einwirkt und damit eine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist.
Diese gesetzgeberische Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweisdauer wird durch die technische Verbesserung der verwendeten Messverfahren zunehmend in Frage gestellt. Denn Spuren psychoaktiver Substanzen lassen sich nunmehr noch mehrere Tage oder sogar Wochen nach ihrer Einnahme im Blut nachweisen. Nach Ablauf derart langer Zeiträume erscheint aber eine anhaltende Fortwirkung der festgestellten Substanzen auf den Betroffenen zumindest fragwürdig. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis einer solchen Substanz im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Vielmehr muss diese in einer Konzentration festgestellt werden, die entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. In dieser Weise ist der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG verfassungskonform auszulegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –).
Ist der analytische Grenzwert einer Substanz nicht erreicht, ist ein nach derzeitigen wissenschaftlichen Maßstäben zuverlässiger und damit eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG tragender Nachweis der Substanz im Blut nicht erbracht.
In diesem Falle sind weitere Ausführungen über Anzeichen für eine persistierende Drogenwirkung weder veranlasst noch zulässig, was teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die Funktion der analytischen Grenzwerte als bloße Qualitätsstandards betont, außer Acht gelassen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 – 4St RR 199/05 –).

Eine Entscheidung nach dem Prinzip des „Entweder-oder“ in Bezug auf das Erreichen der analytischen Grenzwerte ist darüber hinaus deshalb geboten, weil es unterhalb dieser Grenzwerte – anders etwa als bei Alkohol im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille – keine Erfahrungssätze des Inhalts gibt, dass bestimmte (Ausfall-)Erscheinungen Folge fortbestehender Rauschmittelwirkung sind.

Finden sich Nachweise mehrerer relevanter Drogenwirkstoffe, die jeweils unterhalb der analytischen Grenzwerte liegen, dürfen diese im Übrigen nicht einfach addiert werden. Vielmehr ist auch dann nach der hier vertretenen Auffassung des Senats der objektive Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht erfüllt.

 

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Kauf eines Neuwagens – Rücktritt vom Kaufvertrag nach Nachbesserung nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Der Käufer eines Neuwagens, der wegen Mängeln, beispielsweise Schäden an der Lackierung und der Karosserie, die Annahme des Fahrzeugs verweigert und unter Fristsetzung Beseitigung der Mängel bzw. Nachbesserung verlangt, verzichtet damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.
Er kann vielmehr erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, die dem werksseitigen Auslieferungsstandart entspricht.
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) – laut Mitteilung der Pressestelle – mit Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11 – entschieden.

 

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