Kauf eines Neuwagens – Rücktritt vom Kaufvertrag nach Nachbesserung nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Kauf eines Neuwagens – Rücktritt vom Kaufvertrag nach Nachbesserung nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Der Käufer eines Neuwagens, der wegen Mängeln, beispielsweise Schäden an der Lackierung und der Karosserie, die Annahme des Fahrzeugs verweigert und unter Fristsetzung Beseitigung der Mängel bzw. Nachbesserung verlangt, verzichtet damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.
Er kann vielmehr erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, die dem werksseitigen Auslieferungsstandart entspricht.
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei nicht durch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) – laut Mitteilung der Pressestelle – mit Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11 – entschieden.

 

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