Erbrecht – Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichts auf Unterhaltspflicht.

Erbrecht – Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichts auf Unterhaltspflicht.

Mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigten soll allein Letzterem die Entscheidung überlassen werden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll.
Trotz dieser grundsätzlich freien Entscheidung des Pflichtteilberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will, verletzt ein pflichtteilsberechtigter Vater, der einem minderjährigen Kind gegenüber dem Grunde nach gemäß § 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unterhaltspflichtig ist, unterhaltsrechtlich eine ihn treffende Obliegenheit, nämlich die zur Durchsetzung des Anspruchs, wenn er auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers zu Gunsten des testamentarischen Alleinerben verzichtet, obwohl der Pflichtteilsanspruch der einzige Vermögenswert war, mit dem er seine Unterhaltspflicht jedenfalls teilweise hätte erfüllen können.
Fiktiv ist er dann so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt, also den Anspruch geltend gemacht hätte.

Dementsprechend kann ein für sein minderjähriges Kind unterhaltspflichtiger Vater mit Rücksicht auf einen Pflichtteilsanspruch als leistungsfähig behandelt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt werden.
Gleiches gilt im Fall eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit. Auch da muss der Unterhaltsschuldner sich fiktiv das erzielbare Einkommen anrechnen lassen.

Darin erschöpfen sich allerdings die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Der Unterhaltsschuldner muss zwar als Sanktion unterhaltsrechtlich die Folgen des Unterlassens tragen und ist damit verpflichtet zur Unterhaltszahlung.
Eine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, das heißt, ein einklagbarer Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder auf Rückforderung einer Schenkung gemäß § 528 BGB, wenn der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch eine Schenkung darstellt, besteht dagegen nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.11.2012 – XII ZR 19/10 – hingewiesen.

 

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