Entscheidung im Adhäsionsverfahren – Keine Rechtskraftentfaltung gegenüber Haftpflichtversicherer des Beschuldigten (= Schädiger).

Entscheidung im Adhäsionsverfahren – Keine Rechtskraftentfaltung gegenüber Haftpflichtversicherer des Beschuldigten (= Schädiger).

Der Verletzte oder sein Erbe kann nach § 403 Strafprozessordnung (StPO) gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Eine solche in einem Straf-, dem sogenannten Adhäsionsverfahren, über den Antrag eines Verletzten (= Geschädigten) gegen den Beschuldigten (= Schädiger) ergangene Entscheidung steht gemäß § 406 Abs. 3 S. 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.

Gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO kann sich die Entscheidung des Strafgerichts auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
Macht das Strafgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das bedeutet, dass das im nachfolgenden Betragsverfahren zur Entscheidung berufene Zivilgericht (§ 406 Abs. 3 S. 4 StPO) an die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist. Der Umfang der Bindungswirkung eines solchen Grundurteils richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln.

Die Bindungswirkung einer im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidung ist allerdings – ebenso wie die Wirkung der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich auf die an dem Verfahren beteiligten Parteien beschränkt.

Gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Beschuldigten (= Schädigers) entfaltet ein im Adhäsionsverfahren ergangenes Urteil weder Rechtskraft, noch bindet es das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Zivilgericht.
Denn der Versicherer ist an dem Adhäsionsverfahren nicht beteiligt. Er kann – anders als in einem gegen seinen Versicherungsnehmer (= Beschuldigter und Schädiger) vor dem Zivilgericht geführten Haftungsprozess – das Verfahren weder als Prozessvertreter des Beschuldigten führen, noch hat er die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Interessen dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12 – entschieden.

 

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