Ersatz des Fahrzeugschadens nach Verkehrsunfall – Was ist mit der Umsatzsteuer.

Ersatz des Fahrzeugschadens nach Verkehrsunfall – Was ist mit der Umsatzsteuer.

Nach einem Unfall bei dem sein Fahrzeug beschädigt worden ist, stehen einem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung:

  • Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder
  • die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs.

Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert.
Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“.
Folgt ein Geschädigter, der sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hätte entscheiden müssen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht, sondern erwirbt er, statt eine wirtschaftlich gebotene Reparatur durchführen zu lassen, eine höherwertige Ersatzsache, kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erfordert hätte.

Ist in einem solchen Fall für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs Umsatzsteuer angefallen, hat der Geschädigte, wenn der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher ist als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre, allerdings Anspruch nur auf Ersatz der Umsatzsteuer, die bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.
Darauf, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat, kommt es dabei nicht an.
Entscheidend für die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, ist allein der tatsächliche Anfall von Umsatzsteuer. Jedoch ist der Anspruch begrenzt auf den Umsatzsteuerbetrag, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre.
Fällt keine Umsatzsteuer an, entfällt auch die Schadensposition Umsatzsteuer.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 – hingewiesen.

 

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