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Dieselgate – LG Duisburg spricht vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zu

Mit Urteil vom 19.02.2018 – 1 O 178/17 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg entschieden, dass, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und
  • die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum normalen Straßenbetrieb reduziert,

dem Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller

  • ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht.

Ein sittenwidriges Handeln des Herstellers,

  • der sich, wie die Kammer ausgeführt hat, das Verhalten von leitenden Angestellten des Unternehmens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabteilungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen müsse,

liege deswegen vor, weil durch Täuschung der staatlichen Prüfungsbehörden und der Verbraucher versucht worden sei, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz des Unternehmens zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens weiter auszubauen.

Übrigens:
Dass in Fällen einer solchen Abgasmanipulation

  • der Fahrzeughersteller schadensersatzpflichtig ist und
  • den Fahrzeugerwerbern den ihnen aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schaden ersetzen muss,

haben u.a. auch entschieden, das LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Wichtig zu wissen für Bauherrn, die sich, wenn sich an einem in ihrem Auftrag errichteten Bauvorhaben nach der Abnahme Mängel zeigen

…. dafür entscheiden,

  • das mangelhafte Werk zu behalten und

Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend zu machen (kleiner Schadensersatz),

  • der dann an die Stelle des Anspruchs auf Leistung (Nacherfüllung) tritt und diesen ersetzt.

Lässt der Besteller in diesem Fall

  • den Mangel nicht im Wege der Selbstvornahme beseitigen,

kann er von dem Unternehmer als Schaden ersetzt verlangen, entweder,

  • die im Wege einer Vermögensbilanz ermittelte Differenz zwischen
    • dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und
    • dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel

oder,

  • den, ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung, geschätzten Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels

oder,

  • wenn das Werk, ohne vorherige Mängelbeseitigung veräußert wurde, den konkreten Mindererlös (ermittelt anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache).

Lässt der Besteller

  • die Mängelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme durchführen,

kann er von dem Unternehmer verlangen,

sowie

  • vor Begleichung dieser Kosten Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten.

Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verlangt hat,

  • wenn er den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen will,

grundsätzlich weiterhin das Recht,

  • Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu fordern.

Darauf und

  • dass, wenn die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vereinbart sind, nichts anderes gilt (vgl. § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B),

hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – hingewiesen.

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Dieselgate – Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2018

…. bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs, beispielsweise die VW AG, verjähren, wenn nicht noch im Jahr 2018 Klage erhoben wird.

Dass, wenn von Fahrzeugherstellern Dieselkraftwagen, unter Verschweigen in den Verkehr gebracht worden sind,

  • dass sie in diese eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden,

der Erwerber eines solchen Fahrzeugs

  • von dem Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung

Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstanden Schäden verlangen kann, haben u.a. entschieden, das Landgericht (LG) Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Übrigens:
Die 2. Zivilkammer des LG Ravensburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – darauf hingewiesen,

  • dass im Falle einer solchen Abgasmanipulation, der infolge dessen bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt wird, weil dem Fahrzeug weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet

und mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen,

  • dass für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen-AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

BSG entscheidet wann ein Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig ist

Mit Urteilen vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er

  • nicht zugleich mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält oder
  • im Falle einer geringeren Kapitalbeteiligung, nicht kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern,

als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) der GmbH anzusehen ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Denn, so das BSG,

  • nicht abhängig beschäftigt,

sei ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur dann, wenn er auch

Was Nutzer eines Fernsehkabelanschlusses wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der vorübergehende Verlust des digitalen Fernsehkabelanschlusses,

  • so dass zeitweise kein Fernsehempfang über den Kabelanschluss möglich ist,

jedenfalls dann

  • gegen den, der sich zur Bereitstellung des Kabelanschlusses verpflichtet hat,

keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründet, wenn

  • entweder ein terrestrischer Fernsehempfang möglich ist
  • oder, sollte das nicht der Fall sein, zumindest ein Internetzugang zur Verfügung steht.

Denn, so das AG, da (auch) über das Internet bspw. über Livestreams der Konsum einer Vielzahl von Programmen ermöglicht werde sowie das Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden könne, stehe in diesen Fällen ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung.

Davon abgesehen, stellt nach Auffassung des AG aber auch der zeitweise Ausfall des Fernsehempfangs (in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren es 32 Tage),

schon mangels signifikanter Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.03.2018).

Wovon hängt es ab, ob einem Auto-Raser, der den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht hat, vorgeworfen werden kann, dass

…. er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und folglich

  • ein vorsätzliches Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) begangen hat und
  • nicht (nur) eine fahrlässige Tötung.

Bei einer riskanten Fahrweise im Straßenverkehr,

  • die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt ist,

ist,

  • sofern die riskante Fahrweise des Täters ursächlich für einen tödlichen Unfall war, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmers ums Leben gekommen ist,

in rechtlicher Hinsicht bedingter Tötungsvorsatz dann gegeben, wenn der Täter,

  • nicht erst zu einem Zeitpunkt zu dem er keine Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls mehr besaß,
  • sondern bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er den Unfall noch hätte vermeiden können,

den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers

  • als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seiner Fahrweise erkannt (Wissenselement) und
  • dies gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Verkehrsteilnehmers abgefunden hatte, mochte ihm dies auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter

  • mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung (d.h. mit dem Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers) nicht einverstanden war und
  • ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hatte, dass dies nicht eintreten wird.

Ob nach diesen rechtlichen Maßstäben in dem jeweiligen Einzelfall

  • das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Täter angenommen werden kann oder
  • (lediglich) ein bewusst fahrlässiges Handeln,

hängt davon ab, welche Schlussfolgerungen

  • in Bezug auf das Wissens- und das Willenselement des Täters

bei Berücksichtigung

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seiner psychischen Verfassung bei der Fahrt,
  • seiner Motivation sowie auch
  • aller Tatumstände, wie
    • die konkrete Verhaltensweise,
    • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und
    • die mit der Vornahme der fremdgefährdenden Handlung einhergehende Eigengefährdung des Täters.

in einer Gesamtschau gezogen werden können (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 –).

Motorradfahrer sollten wissen, dass ihnen im Fall der Beschädigung ihres Motorrades durch Dritte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

…. gegen den Schädiger zustehen kann.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,

  • sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,

als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • einen Vermögensschaden darstellt und
  • für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),

einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit

  • – auch im Hinblick auf die Wetterlage –

zur Nutzung des Motorrades

  • willens und
  • in der Lage war.

Dieselgate: LG Würzburg entscheidet: Fahrzeugbesitzer kann vom Hersteller des erworbenen manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und somit den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung, ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das Landgericht (LG) Würzburg hat mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 – entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf den Stickoxidausstoß so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Stickoxidwerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird sowie die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

und unter Verschweigen dieser,

vorgenommenen Abgasmanipulation in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung,

denen vorsätzlich einen Schaden zufügt, die in dem guten Glauben,

  • dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und
  • dieses ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf,

ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft (AG) handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

Dabei besteht der Schaden im Sinne des § 826 BGB, den ein Fahrzeugerwerber erleidet, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird,

  • weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat,

den er,

  • wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und damit mangelhaft ist,

nicht geschlossen hätte.

Als Schadensersatz vom Hersteller verlangen, so das LG, kann der Fahrzeugerwerber daher

  • den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Wer eine Unfallversicherung abgeschlossen hat oder noch abschließen möchte, sollte wissen, wann ein Unfall (Versicherungsfall) vorliegt, der

…. Ansprüche auf vereinbarte Leistungen aus der Unfallversicherung bei einem Gesundheitsschaden begründen kann.

Ein Unfall im Sinne des § 178 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) liegt vor, wenn die versicherte Person

  • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
  • unfreiwillig

eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Dabei kommt es für die Frage,

  • ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt ist,

nur auf das Ereignis an, das

  • die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat,
  • nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann,

so dass,

  • wenn sich beispielsweise Jemand bei einem Sturz dadurch verletzt, dass er auf dem Boden prallt,
  • in dem Zusammenprall des Körpers mit dem Boden das „von außen“ wirkende Ereignis liegt,

weil

  • in diesem Fall der Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung war,
  • für die Frage, ob eine Einwirkung „von außen“ erfolgt ist, allein dieser Aufprall mit dem Körper auf den Boden in den Blick zu nehmen ist, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeigeführt hat und
  • demgegenüber nicht entscheidend die Ursachen sind, auf denen der Sturz beruhte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 29/09 –).

Ob auch eine Eigenbewegung des Verletzten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein „von außen“ auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist nur zu prüfen, wenn

  • schon diese Eigenbewegung – und nicht erst der Aufprall des Körpers auf den Boden – zur Gesundheitsbeschädigung geführt hat,
  • wie beispielsweise, wenn sich Jemand nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter einer von ihm mitgeführten schweren Last eine Verletzung zugezogen hat.

Dass die, durch das plötzlich „von außen“ auf den Körper wirkende Ereignis, erlittene Gesundheitsschädigung unfreiwillig war, wird nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG (solange) vermutet,

  • solange von dem Versicherer nicht das Gegenteil bewiesen wird (also beispielsweise dass eine suizidale Absicht vorlag),
  • wobei im Streitfall hierfür auch ein Indizienbeweis in Betracht kommen kann, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangt, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt.

Schließen die Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz aus,

  • für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, soweit durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,

trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne dieses Ausschlusstatbestands,

  • die nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt,
  • sondern für die solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen,

die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.

  • Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist, d.h. einen Grad erreicht hat, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/99 –).

Ob eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet.

Übrigens:
Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG

  • nach der der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat und
  • bei Unterbleiben dieses Hinweises sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen kann,

besteht

  • nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und
  • bei einer Versicherung für fremde Rechnung nicht auch gegenüber der versicherten Person,

so dass, bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen berufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.2.2018 – 12 U 111/17 – hingewiesen.