Dieselgate: BGH äußert sich erstmals zum sogenannten Thermofenster

Mit Beschluss vom 19.01.2020 – VI ZR 433/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass Autohersteller, die Dieselfahrzeuge in den Verkehr bringen, bei denen aufgrund einer von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidung die

  • Abgasreinigung

über eine Abgasrückführung erfolgt, bei der ein 

  • Teil der Abgase 

wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird, mit der Folge 

  • einer Verringerung der Stickoxidemissionen und 
  • einer Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen  („Thermofenster“),    

nicht schon allein deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig sind.    

Vielmehr ist wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit einer solchen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster),

der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber den Fahrzeugkäufern nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß 

  • gegen die Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, 

  • wie etwa gemachte unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typengenehmigungsverfahren.  

Ob in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegendem Fall 

  • solche Umstände vorgelegen haben und 
  • seitens des Fahrzeugherstellers in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, 

wird nun das Oberlandesgericht (OLG) zu klären haben. 

Übrigens:
Die Thematik des sog. Thermofensters ist mit der Fallkonstellation, 

deswegen nicht vergleichbar, weil 

  • die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • sie keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH setzt die 15-km-Regel für Bewohner von sogenannten Hotspots außer Vollzug

Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot 

  • touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)) 

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des BayVGH verstößt § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV, der bestimmt, dass, 

  • wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt sind,

 aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da

  • die textliche Festlegung des 15-km-Umkreises auf die sich das Verbot bezieht, nicht deutlich und anschaulich genug und 
  • für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Hundehalter sollten wissen, dass, wenn ihr nicht angeleinter Hund einen Menschen zu Fall bringt, sie der Körperverletzung

…. schuldig sein können.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 – den Besitzer eines Schäferhundes 

  • wegen fahrlässiger Körperverletzung 

zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sein Hund, 

  • als er mit ihm in einem Wohngebiet spazieren ging, ohne dass er ihn davon hatte abhalten können,

auf eine Frau zugesprungen, die Frau

  • als sie den Hund mithilfe ihrer Einkaufstasche versuchte abzuwehren, 

zu Fall gekommen war und sich dabei eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zugezogen hatte.

Danach verletzt ein Hundehalter, der mit einem, 

  • nicht aufs Wort hörenden 

größeren Hund, 

  • ohne diesen vorsorglich anzuleinen, 

in einem Wohngebiet spazieren geht, 

  • die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, 

schafft durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten das absehbare Risiko, 

  • dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern kann 

und dass diese Personen dann 

  • bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und 
  • sich verletzten können, 

ist für ihn vorhersehbar (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Was, wer bei der Teilnahme an einem Amateurfußballspiel durch ein Foul eines Gegenspielers verletzt wird, wissen sollte

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 5 O 57/19 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass ein bei einem Amateurfußballspiel 

  • von einem Gegenspieler 

gefoulter und dabei verletzter Spieler 

  • gegen seinen Gegenspieler

nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Danach kommt, 

  • weil Fußball ein Kampfspiel ist, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen kommt und 
  • damit jeder Spieler rechnen muss, wenn er sich auf den Platz begibt, 

die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, 

  • wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt,
  • also erst, wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten wird

und nicht schon 

  • bei einem Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen. 

Den Nachweis, 

  • dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat,

muss dabei

  • im Streitfall

der Gefoulte erbringen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Vgl. hierzu auch die Entscheidungen 

OLG Köln entscheidet: Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons

…. während der Fahrt stellt einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Beschluss vom 04.12.2020 – III-1 RBs 347/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Autofahrerin, die mit einem Mobiltelefon, 

  • das sie bereits vor Fahrtantritt zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte, 

während der Fahrt telefonierte,  

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, 

nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Begründet hat das OLG dies damit, dass 

  • ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetzt, 
  • sondern auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird

und dem auch der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO, 

  • nämlich mit dem Führen des Fahrzeugs nicht in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken, zu verhindern,  

nicht entgegensteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).

LArbG Düsseldorf erklärt fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Entwendens von einem Liter Desinfektionsmittel für rechtmäßig

Mit Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20 – hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf die Kündigungsschutzklage eines, 

  • seit dem Jahr 2004 bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge 

Beschäftigten abgewiesen, dem von seinem Arbeitgeber 

  • fristlos gekündigt 

worden war, weil er zum Eigengebrauch 

  • aus dem Waschraum der Firma 

eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von ca. 40 Euro sowie eine Handtuchrolle entwendet hatte.

Nach Auffassung der Kammer hat 

  • ein wichtiger Grund 

für die fristlose Kündigung vorgelegen und war bei Abwägung der beiderseitigen Interessen,

  • auch in Ansehung seiner langen Beschäftigungszeit, 

angesichts dessen, dass der Arbeitnehmer, 

  • in einer Zeit der Corona-Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war,

eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel in Kenntnis dessen entwendet hatte, dass 

  • dadurch, weil mit Versorgungsengpässen auch sein Arbeitgeber zu kämpfen hatte, nicht mehr ausreichend Desinfektionsmittel für die Arbeitskollegen zur Verfügung stehen könnten, 

eine 

Hinterbliebene eines bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Angehörigen sollten wissen, dass sie

…. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben können.   

Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Angehöriger zu Tode, können Hinterbliebene,

  • wegen des ihnen zugefügten seelischen Leides, 

von dem bzw. den Ersatzpflichtigen, 

  • wie etwa dem Unfallgegner, dem Halter und der Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs, 

nach § 844 Abs. 3 Bundesgerichtshof (BGB) Zahlung 

  • einer angemessenen Entschädigung in Geld (Hinterbliebenengeld) 

verlangen,

  • sofern sie zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen,

wobei ein solches besonderes persönliches Näheverhältnis dann vermutet wird,

  • wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Darauf und dass als Ausgangspunkt bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes 

  • ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro 

als „Richtschnur“ oder Orientierungshilfe zugrunde gelegt werden kann, hat der 

hingewiesen.

Danach soll das Hinterbliebenengeld, 

  • das gegenüber dem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist, 

die Fälle abdecken, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung 

  • – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – 

geführt haben und 

  • ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen muss,

ein (gewisser) Ausgleich sein, für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen ausgelöst werden.

BGH erläutert, wovon es abhängt, ob der Betreiber eines Pflegeheims bei einem Unfall oder einem selbstschädigenden Verhalten

…. eines Heimbewohners

  • wegen Verletzung der Schutzpflichten 

auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2021 – III ZR 168/19 – darauf hingewiesen, dass 

  • Betreiber von Pflegeheimen 

die Pflicht haben, die ihnen anvertrauten Bewohner, unter Wahrung 

  • der Würde und 
  • des Selbstbestimmungsrechts 

vor Gefahren zu schützen, 

  • die sie nicht beherrschen, 

dass für den konkreten Inhalt dieser Verpflichtung der Heimbetreiber, 

  • einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und 
  • andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, 

maßgebend in dem jeweiligen Einzelfall ist, ob bei Abwägung sämtlicher Umstände, wegen der 

  • körperlichen und 
  • geistigen

Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden muss, 

  • bzw. nachdem ein Bewohner zu Schaden gekommen ist, ob aus ex-ante-Sicht damit gerechnet werden musste,

dass der Bewohner sich 

  • ohne Sicherungsmaßnahmen 

selbst schädigen könnte, dabei allerdings auch bereits eine Gefahr, 

  • deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, 
  • aber zu besonders schweren Folgen führen kann, 

Sicherungspflichten des Heimträgers auslösen kann. 

Das bedeutet, wird beispielsweise ein 

  • an schwerer Demenz erkrankter 

Pflegeheimbewohner, bei dem 

  • erkennbar 

Selbstschädigungsgefahr besteht, in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit 

  • leicht zugänglichen und 
  • einfach zu öffnenden 

Fenstern untergebracht, muss ein Verlassen des Zimmers 

  • auch über das Fenster  

in Betracht gezogen werden und begründet diese (mögliche) Gefahr,

  • allein schon deshalb, weil eine Verwirklichung zu besonders schweren Folgen für den Bewohner führen kann, 
    • nämlich einen Absturz mit erheblichen Verletzungen oder tödlichem Ausgang,

die Verpflichtung des Heimbetreibers hiergegen geeignete Vorkehrungen zu treffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

VG Münster entscheidet, dass während des Lockdowns in NRW Friseurleistungen an Menschen untersagt sind, Hunde aber

…. weiter frisiert werden dürfen. 

Mit Beschluss vom 11.01.2021 – 5 L 7/21 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass, wenn in der Corona-Schutzverordnung eines Landes, 

  • wie in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, 

geregelt ist, dass

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen untersagt sind,
  • im Übrigen Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, z.B. Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet bleiben, 

die Ausübung der beruflichen Tätigkeit 

  • als Hundefriseurin in einem Hundesalon, 

nicht verboten ist, wenn 

  • der Hund des Kunden unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m an der Tür in Empfang genommen und 
  • ohne dass sich die einzelnen Kunden dabei begegnen, das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert wird.

Dass sich die in der Corona-Schutzverordnung exemplarisch als untersagt aufgeführten  

  • Friseurleistungen

allein beziehen auf

  • Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden,

ist vom VG begründet worden, mit einem Vergleich mit den beispielhaft als geöffnet bleibend aufgeführten 

  • Kfz- und Fahrradwerkstätten,

bei denen 

  • es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde komme, 

die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 m zur Erfüllung der Dienstleistung 

  • aber ebenso wenig erforderlich sei, 
  • wie bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

Was Vermieter und Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen wissen sollten, wenn die Mietfläche geringer ist

…. als vertraglich vereinbart bzw. im Mietvertrag angegeben.

Unterschreitet bei der Miete von Räumen, die dem Mieter vom Vermieter 

  • tatsächlich überlassene Fläche 
  • die vertraglich vereinbarte,    

liegt,

  • weil das Mietobjekt dann nicht der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit entspricht, 

ein Sachmangel 

  • iSv § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

vor, wobei es unerheblich ist, ob 

  • die Mietflächenabweichung auf einer Falschberechnung der Fläche einer ansonsten vertragsgemäß und vollständig übergebenen Mietsache beruht oder
  • die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mietfläche die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.

Berechtigt zur Minderung der Miete wegen 

  • wesentlicher Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB)

ist ein Mieter, wenn

  • die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % zurückbleibt 
    • hinter der vertraglich vereinbarten Größe bzw. 
    • hinter der im Mietvertrag mit „ca“ angegebenen Fläche 

und jedenfalls bei gemieteten Geschäftsräumen auch bei einer Flächenunterschreitung von weniger als 10 % dann, wenn er

Was Fahrzeugeigentümer, die die unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,

  • sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

als Schadensersatz verlangen,

  • entweder die tatsächlich angefallenen 
  • oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) 

Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei 

  • die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn 
    • die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, 
    • von Schwarzarbeitern, 
    • vom Geschädigten selbst oder 
    • überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,

der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er 

  • darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und 
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings 

  • sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und 
  • unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,

so beläuft sich,

  • weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,  

auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung 

  • des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 
  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten, 

  • mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und 

in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer 

  • vollständigen und fachgerechten, 
  • aber preiswerteren 

Reparatur wahrgenommen zu haben, 

  • unschlüssig

ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH 

hingewiesen worden.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der 

  • seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen, 

wenn 

  • er auf Gutachtenbasis abrechnet und
  • die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.

im Schadensersatzprozess 

  • den tatsächlichen Aufwand darlegen muss

Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • keinen Anspruch 

hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 

  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, 

jedenfalls dann zu bejahen, wenn 

  • die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde, 

da der Geschädigte ansonsten

  • sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
  • sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, 

übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits 

  • sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang 

hat reparieren lassen, den Schaden 

  • nur noch konkret und 
  • nicht mehr fiktiv 

abrechnen kann.

BayObLG entscheidet, dass durch die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung

…. zur Bußgeldakte, das Recht eines Betroffenen auf ein 

  • faires Verfahren 

verletzt sein kann und erweitert dadurch die Verteidigungsmöglichkeiten von Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Mit Beschluss vom 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 – hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) München in einem Bußgeldverfahren, in dem 

  • dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde und 

der Verteidiger des Betroffenen, um von einem von ihm zu beauftragenden Sachverständigen die Richtigkeit der Messung,

  • die von der Polizei mit einem gültig geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ‚PoliScanSpeed M1 erfolgt war,

überprüfen zu lassen, beantragt hatte, ihm die 

  • sog. Rohmessdaten der konkreten Einzelmessung

zu Verfügung zu stellen, entschieden, dass aus dem 

  • Recht auf ein faires Verfahren 

sich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang 

  • zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, 
  • aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, 
    • hier der sog. Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr, 

ergibt, wenn 

  • der Betroffene rechtzeitig geltend macht, er wolle sich selbst und eigenständig Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben 

und 

  • die begehrten Informationen 
    • zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und 
    • zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.

Das BayObLG folgt damit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das mit 

entschieden hat, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, 

  • wenn diese nicht Teil der Bußgeldakte sind, 

der Betroffene bzw. sein Verteidiger 

  • sie aber verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren rechtzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und ggf. mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das:
Sie können, sollte das Amtsgericht (AG) ihren rechtzeitig gestellten Antrag, die Rohmessdaten der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zur Verfügung zu stellen, ablehnen, 

  • im Falle einer Verurteilung Rechtbeschwerde gegen das Urteil einlegen und mit der Verfahrensrüge beanstanden, dass 
    • durch die Ablehnung des Antrags gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen und
    • die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 Strafprozessordnung (StPO) durch den Beschluss des AG unzulässig beschränkt wurde,
      • mit der Folge, dass das Urteil aufgehoben und die Sache nur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen wird,

bzw., wenn die Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden, 

  • das Messergebnis eigenständig überprüfen lassen und 
  • sollten sich dabei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ergeben, 
    • diese ermittelten Anhaltspunkte dem AG darlegen und so, 
    • die ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene Amtsermittlungspflicht des AG auslösen,
      • mit der Folge, dass das AG die Richtigkeit der Messung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen bzw. einen darauf gerichteten Beweisantrag nachkommen muss.  

LArbG Nürnberg entscheidet: Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team an,

…. lässt dies, 

  • bei Ablehnung eines älteren Stellenbewerbers, 

eine Benachteiligung wegen seines Alters vermuten (vgl. §§ 22, 1, 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), 

  • mit der Folge, dass der Arbeitgeber nach § 15 AGG schadensersatz- und/oder entschädigungspflichtig sein kann.

Mit Urteil vom 27.05.2020 – 2 Sa 1/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Nürnberg in einem Fall, in dem es, 

  • im Begleittext einer von einem Arbeitgeber online geschalteten Stellenanzeige, 

unter der Überschrift 

  • „Wir bieten Ihnen“ 

hieß,

  • „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team ….“ 

eine Diskriminierung wegen des Alters gesehen und einem 61-Jährigen, dessen 18-seitige Bewerbung auf die Stelle von dem Arbeitgeber 

  • mit der Begründung, sich für andere Bewerber entschieden zu haben, die das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten,

abgelehnt worden war, nach § 15 Abs. 2 AGG einen Entschädigungsanspruch 

  • in Höhe von zwei Monatsgehältern 

zuerkannt.

Danach bewirkt die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine

  • zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team

geboten wird, eine 

  • unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG, 

wenn der Arbeitgeber nicht ausreichende Tatsachen 

  • vortragen und ggf. auch beweisen 

kann, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere Gründe als das 

  • Alter

des 61-Jährigen für seine 

  • Nichteinstellung

ausschlaggebend waren.

Der Hinweis in der Stellenausschreibung, dass eine 

  • zukunftsorientierte Mitarbeit in einem „jungen hochmotivierten Team“ 

geboten wird, vermittle nämlich, so das LArbG, potentiellen Stellenbewerbern/innen die Botschaft, 

  • dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind 

und könne aus der Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden werden, 

  • dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sucht, der/die in das Team passt, weil er/sie ebenso jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.