Senioren sowie deren Angehörige und Betreuer sollten wissen, dass 20% der Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich

Senioren sowie deren Angehörige und Betreuer sollten wissen, dass 20% der Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich

…. als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein können.

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 – hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (FG) in einem Fall, in dem eine allein im eigenen Haushalt lebende Seniorin ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch genommen,

  • d.h. vom Anbieter des Systems ein Gerät erhalten

hatte, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte, entschieden, dass 

  • 20% der Kosten des Hausnotrufsystems 

als haushaltsnahe Dienstleistung 

  • steuermindernd

anzuerkennen sind und zwar auch dann, wenn 

  • die Senioren allein leben und
  • sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

Begründet hat das FG dies damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die 

  • gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden, 

dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten, 

  • im Regelfall durch die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörige sichergestellt werden 

und diese Bereitschaft durch das 

  • in Anspruch genommene Notrufsystem 

ersetzt werde (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).


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