…. als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein können.
Mit Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 – hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (FG) in einem Fall, in dem eine allein im eigenen Haushalt lebende Seniorin ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch genommen,
- d.h. vom Anbieter des Systems ein Gerät erhalten
hatte, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte, entschieden, dass
- 20% der Kosten des Hausnotrufsystems
als haushaltsnahe Dienstleistung
anzuerkennen sind und zwar auch dann, wenn
- die Senioren allein leben und
- sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.
Begründet hat das FG dies damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die
- gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden,
dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten,
- im Regelfall durch die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörige sichergestellt werden
und diese Bereitschaft durch das
- in Anspruch genommene Notrufsystem
ersetzt werde (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).
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