Mit Urteil vom 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die
- für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25% zum Stundenentgelt und
- für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, einen Zuschlag von 50%
vorsieht, wegen
- Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
rechtswidrig sein kann und ein Schichtarbeit leistender Arbeitnehmer,
- um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden,
dann (auch) den höheren Zuschlag verlangen kann (sog. Anpassung nach oben), wenn sich dem Tarifvertrag keine sachlichen Gründe entnehmen lassen, die die
- schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer,
- d.h. den geringeren Zuschlag bei ihnen,
rechtfertigen können.
Der Senat hat dies damit begründet,
- dass Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar sind
und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein höherer Zuschlag bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen
- nicht damit gerechtfertigt werden kann,
dass hierbei auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen sei,
Ähnliche Beiträge