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Wenn sich ein Unternehmer beim Äpfelschütteln auf einem neben dem Firmengelände befindlichen Grünstreifen verletzt.

Mit Urteil vom 21.11.2014 – S 6 U 1056/14 – hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden, dass die Verletzung eines Unternehmers beim Äpfelschütteln auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen nicht als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) anzuerkennen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich der 61-jährige Geschäftsführer G. eines mittelständischen Unternehmens, als er versuchte von den auf dem Grünstreifen zwischen dem abgezäuntem Firmengelände und der angrenzender Straße stehenden Apfelbäumen die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, einen Bänderriss in der Schulter zugezogen, der operiert werden musste und ihm weiterhin Beschwerden versacht.

Die Berufsgenossenschaft (BG) des G. lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und auch seine dagegen erhobene Klage,

  • die er damit begründete, dass der dafür zuständige Landkreis sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe, seine Mitarbeiter, damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, deshalb regelmäßig die Wiese hätten mähen und er die Äpfel hätte abernten müssen (die er anschließend verkauft habe),

hatte keinen Erfolg.

Denn nach Ansicht des SG Heilbronn diente das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes.
Ein angrenzendes gemähtes Grundstück würde von Firmenkunden nämlich auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Auch dass von G. die geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstrich nach Auffassung des SG Heilbronn, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen war.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Heilbronn am 21.11.2014 mitgeteilt.

 

Wenn technische Probleme die Ursache für eine Flugverspätung sind.

Flugreisende haben auch dann Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung, wenn ein Zusammenstoß von Flugzeug und Treppenfahrzeug auf dem Flughafen die Ursache für die Verspätung ist.

Das hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14.11.2014 – C-394/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die drei Klägerinnen bei dem Luftfahrtunternehmen Condor einen Flug von Antalya (Türkei) nach Frankfurt (Deutschland) gebucht, bei dem es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als sechs Stunden gekommen war, weil am Vorabend auf dem Stuttgarter Flughafen ein Treppenfahrzeug gegen das Flugzeug gefahren war und es dabei derart beschädigt hatte, dass es ersetzt werden musste.

Der Gerichtshof hat dieses Vorkommnis nicht als „außergewöhnlichen Umstand“ qualifiziert, das das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) befreit, den Fluggästen

  • bei Annullierung eines Fluges oder
  • einer Verspätung von mehr als drei Stunden

nach Art. 7 FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung zu leisten (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).
Befreit von seiner Ausgleichsverpflichtung ist das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, wenn es nachweisen kann,

  • dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, können technische Probleme als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen,

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und
  • aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Da Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen) und die Luftfahrtunternehmen daher regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Geräte ergeben,

  • ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und
  • demzufolge nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreien kann.

Das hat die Pressestelle des Gerichtshof der Europäischen Union am 21.11.2014 – Nr. 157/14 – mitgeteilt.

 

Wann ist eine Person „verschollen“ nach dem Verschollenheitsgesetz?

Ein Auswanderer in die USA ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zu erklären, weil er seit mehr als einem Vierteljahrhundert keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 12.11.2014 – 2 W 56/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der 1958 geborene Betroffene 1984 in die USA ausgewandert, hatte dort eine US-Bürgerin geheiratet und im Bundesstaat Arizona eine Autowerkstatt betrieben.
Nachdem 2001 seine Mutter sowie 2012 sein Vater verstorben und Alleinerbin nach dem verstorbenen Vater dessen zweite Ehefrau geworden war, machte die Schwester des Betroffenen, die letztmals 1995 etwas von diesem gehört hatte, den Pflichtteil am väterlichen Erbe geltend, verlangte diesen so zu berechnen, als würde der Betroffene, ihr Bruder, nicht mehr leben und beantragte beim Amtsgericht Kiel ihn für Tod zu erklären. Dabei gab sie an, dass die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod geäußert habe, dass der Bruder kinderlos verstorben sei.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach dem VerschG wurde der Betroffene vom Amtsgericht (AG) Kiel mit einem im Februar 2014 an der Gerichtstafel ausgehängten sowie auch in den Kieler Nachrichten veröffentlichten Aufgebot aufgefordert, sich bis Anfang April 2014 zu melden und nach Ablauf dieser Frist nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt.

Auf die von der Alleinerbin eingelegten Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG die Entscheidung des AG Kiel, in der der Betroffene für tot erklärt worden war, aufgehoben.

Die Aufhebung der Todeserklärung erfolgte, weil die Schwester des Betroffenen schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht hatte, dass „ernstliche Zweifel an dem Fortleben“ des vermissten Bruders bestehen (§ 1 VerschG) und dieser somit verschollen ist.
Für die Annahme der Verschollenheit genüge es, wie der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG ausgeführt hat, nicht, dass die Schwester zu ihrem Bruder keinen Kontakt mehr gehabt habe, seit er vor circa 30 Jahren in die USA ausgewandert sei, und seine Anschrift nicht kenne. Denn dass der Bruder auch nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 keinen Kontakt zu der Schwester gesucht habe, sei jedenfalls angesichts seines geringen Interesses an der Familie in Deutschland ohne Weiteres auch im Falle seines Fortlebens erklärbar.
Der Betroffene sei aus freien Stücken in die USA ausgewandert und habe den Kontakt zu Teilen seiner Familie bewusst abgebrochen. Selbst wenn die Mutter vor ihrem Tod ohne Angabe von Details erklärt haben sollte, dass ihr Sohn verstorben sei, könne dies unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens auch daran liegen, dass sie nicht über ihren Sohn habe reden wollen.
Das Lebensalter des im Jahr 1958 geborenen Betroffenen lasse es auch nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben ist. Über körperliche oder psychische Erkrankungen sei ebenso wenig bekannt wie über besondere Gefahren für sein Leben.
Die Schwester habe auch keinerlei weitere Tatsachen genannt, die auf ein Ableben des Bruders hindeuten.
Eine Vielzahl weiterer Ermittlungsmöglichkeiten sei nicht genutzt worden. Dabei hätte es nahe gelegen, zumindest auf dem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Weg über das Internet Informationen einzuholen, um etwas über das Schicksal des Bruders zu erfahren. Das sei bisher nicht geschehen, obwohl bei einer Internetrecherche über Suchmaschinen sich erfolgversprechende Ermittlungsansätze zum Auffinden des Bruders oder zur Klärung seines Verbleibs hätten ergeben können.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts am 20.11.2014 – 16/2014 – mitgeteilt.

 

Automatikgetriebe ist nicht gleich Automatikgetriebe.

Ein Autokäufer kann sein mit einem Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto nicht deswegen wegen Mangelhaftigkeit zurückgeben, weil es schon bei geringen Steigungen zurückrollt.

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 22.04.2014 – 22 O 631/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, der zuvor einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren hatte, bei einem Autohaus, nach einer Probefahrt, einen gebrauchten Opel gekauft, in dem, wie ihm im Verkaufsgespräch mitgeteilt worden war, nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut war.

Als der Kläger kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird, sah er darin einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil, wie das LG ausführte, der Kläger, wie vereinbart, ein Automatikfahrzeug erhalten hatte und das gekaufte Fahrzeug mangelfrei war.
Danach versteht man unter Automatik eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Dem Kläger sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei nicht weiter gesprochen worden und der Kläger habe auch nicht nachgefragt.
Aufgrund des Verkaufsgesprächs hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen ist.
Wenn es dem Kläger so sehr darauf ankam, dass sein Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte er nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten gewesen sämtliche technische Eigenschaften, auf die es einem Käufer ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere wenn ein Käufer eine Probefahrt gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 21.11.2014 – Nr. 537/14 – mitgeteilt.

 

Wenn ein vermietetes Grundstück verkauft wird.

Gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt der Erwerber eines vermieteten Grundstücks anstelle des Veräußerers als Vermieter in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, jedoch mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr., vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.07.2012 – XII ZR 22/11 –).

Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche tritt mit dem Eigentumsübergang und dem Entstehen eines neuen Mietvertrags mit dem Erwerber gemäß § 566 BGB eine Zäsur ein.

Diese Zäsur bewirkt aber keinen Einschnitt dergestalt, dass der vor ihr liegende Zeitraum bei der Bestimmung des Inhalts der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten i.S.d. § 566 Abs. 1 BGB unberücksichtigt bliebe.

Mit Hilfe des Fälligkeitsprinzips wird die Frage beantwortet,

  • welche mietvertraglichen Rechte und Pflichten

infolge eines Eigentumsübergangs dem Erwerber und welche dem Veräußerer zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004 – XII ZR 148/02 –).

Für den

  • Inhalt

der so als dem Erwerber zuzurechnend ermittelten Rechte und Pflichten bleibt die Zäsur hingegen ohne Auswirkung.

  • Insoweit ordnet § 566 Abs. 1 BGB an, dass der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt, so dass seine Rechte und Pflichten inhaltlich mit denen übereinstimmen, die dem Veräußerer bei Hinwegdenken des Eigentumsübergangs zustünden bzw. ihn träfen.
  • Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist deshalb auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen.

Dies hat beispielsweise zur Folge, dass für das neue Mietverhältnis, sofern es Wohnraum betrifft, gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 2 BGB ggf. längere Kündigungsfristen gelten.
Auch die 30-Jahresfrist des § 544 Satz 1 BGB wird vom ursprünglichen Überlassungszeitpunkt ab berechnet und beginnt nicht etwa mit dem Eigentumswechsel neu zu laufen.
Aus dem gleichen Grund laufen sonstige vertragliche Fristen wie die für Mieterhöhungen und Schönheitsreparaturen ebenso unbeschadet der Zäsur weiter wie der im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehende Verzug des Veräußerers in der Person des Erwerbers fortwirkt (BGH, Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 22/04 –).

  • Auch ist der Eigentumsübergang nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt.
  • Vielmehr kommt es gemäß § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB auch insoweit auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an.

Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum zwischen ihrer Einbringung in die Mieträume und dem Eigentumswechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst.
Das gesetzliche Vermieterpfandrecht entsteht gemäß § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Einbringung der dem Mieter gehörenden Sache in die Mieträume. Dies gilt auch, soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert. Der Zeitpunkt der Einbringung bestimmt daher entsprechend §§ 1257, 1209 BGB den Rang des Vermieterpfandrechts im Verhältnis zu anderen Pfandrechten. Dabei gelten auch solche Sachen des Mieters als eingebracht, die sich schon vor Beginn des Mietverhältnisses in den Mieträumen befunden haben und die der Mieter dann in den Mieträumen belässt. Ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts ist hingegen nicht möglich.
Eine erst nach der Einbringung – auch durch Raumsicherungsübereignungsvertrag – erfolgende Sicherungsübereignung der Sache des Mieters lässt das bereits entstandene Pfandrecht des Vermieters unberührt. Dieses genießt insoweit Vorrang (BGH Urteil vom 04.12.2003 – IX ZR 222/02 –).
Das Vermieterpfandrecht des Veräußerers geht auch nicht auf den Erwerber über. Denn der Erwerber ist nicht der Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern es findet ein unmittelbarer Rechtserwerb kraft Gesetzes statt (BGH, Urteile vom 03.05.2000 – XII ZR 42/98 –; vom 23.02.2012 – IX ZR 29/11 – und vom 28.05.2008 – VIII ZR 133/07 –).

  • Daher entsteht neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers.

Dieses Vermieterpfandrecht bleibt seinem Umfang nach nicht hinter demjenigen des Veräußerers zurück und wird insbesondere nicht durch eine Sicherungsübereignung nach Einbringung der Sache berührt. Vielmehr ist für die Frage, ob dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers die bei Eigentumsübergang in den Mieträumen befindlichen Sachen unterfallen, ebenfalls der Zeitpunkt von deren Einbringung maßgeblich, so dass die Vermieterpfandrechte von Veräußerer und Erwerber insoweit dieselben Sachen erfassen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 163/12 – hingewiesen.

 

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen gelegentlichen Haschischkonsums.

Bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn

  • er mit einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml THC ein Fahrzeug geführt hat und
  • zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.10.2014 – 10 S 1586/14 – entschieden.

In einem solchen Fall kann,

die Fahrerlaubnisbehörde

  • dann auch nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Von gelegentlichem Cannabiskonsum ist übrigens schon dann auszugehen, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist.

Hinweis:
Dazu, dass bei einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (schon) erwiesen und die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –.

 

Welchen Mindestabstand muss man einhalten?

Der Abstand muss bei Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme LKW und Busse) so eingehalten werden, dass jederzeit hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug angehalten werden kann, § 4 Abs. 1 STVO.

In der Regel wir die Strecke zugrunde gelegt, die in 1,5 Sekunden durchfahren wird. Die Regel „halber Tachoabstand“ ist lediglich eine Faustformel und findet sich nicht in der StVO. Hält man sich dan diese Regelung, so besteht jedoch keien Gefahr, da der Bußgeldkatalo davon ausgeht, dass erst bei Unterschreitung des „halben Tacho“ eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeldtatbestand erfüllt sind.

Vorwerfbar ist eine Abstandsunterschreitung nur dann, wenn sie nicht nur vorübergehend ist. Wann von einer nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung ausgegangen werden kann ist strittig und ist in der Regel nicht ohne Sichtung des entsprechenden Videomaterials des Verstoßes zu klären.

Was versteht man eigentlich unter AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind Vertragsklauseln, welche für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Weiter ist Voraussetzung für AGB, dass diese nicht zwischen den Parteien verhandelt worden sind, sondern eine Vertragspartei (der Verwender) die Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss gestellt hat.

Kann man jeden Vertrag einfach so kündigen bzw. auflösen?

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, das Verträge einzuhalten sind (lateinisch: pacta sunt servanda). Dies bedeutet, dass man einen einmal geschlossenen nur kündigen kann, wenn ein Kündigungsrecht besteht. Bei so genannten Dauerschuldverhältnissen kann jederzeit eine Kündigung erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt die Kündigung dann wirksam wird, ergibt sich – je nach Vertrag – aus dem Gesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen.

Neben der Kündigung gibt es unter anderem auch noch den Rücktritt oder die Anfechtung. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.