Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen gelegentlichen Haschischkonsums.

Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen gelegentlichen Haschischkonsums.

Bei einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn

  • er mit einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml THC ein Fahrzeug geführt hat und
  • zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung vorliegen.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.10.2014 – 10 S 1586/14 – entschieden.

In einem solchen Fall kann,

die Fahrerlaubnisbehörde

  • dann auch nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Von gelegentlichem Cannabiskonsum ist übrigens schon dann auszugehen, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist.

Hinweis:
Dazu, dass bei einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (schon) erwiesen und die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –.

 


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