Wenn sich ein Unternehmer beim Äpfelschütteln auf einem neben dem Firmengelände befindlichen Grünstreifen verletzt.

Wenn sich ein Unternehmer beim Äpfelschütteln auf einem neben dem Firmengelände befindlichen Grünstreifen verletzt.

Mit Urteil vom 21.11.2014 – S 6 U 1056/14 – hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden, dass die Verletzung eines Unternehmers beim Äpfelschütteln auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen nicht als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) anzuerkennen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich der 61-jährige Geschäftsführer G. eines mittelständischen Unternehmens, als er versuchte von den auf dem Grünstreifen zwischen dem abgezäuntem Firmengelände und der angrenzender Straße stehenden Apfelbäumen die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, einen Bänderriss in der Schulter zugezogen, der operiert werden musste und ihm weiterhin Beschwerden versacht.

Die Berufsgenossenschaft (BG) des G. lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und auch seine dagegen erhobene Klage,

  • die er damit begründete, dass der dafür zuständige Landkreis sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe, seine Mitarbeiter, damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, deshalb regelmäßig die Wiese hätten mähen und er die Äpfel hätte abernten müssen (die er anschließend verkauft habe),

hatte keinen Erfolg.

Denn nach Ansicht des SG Heilbronn diente das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes.
Ein angrenzendes gemähtes Grundstück würde von Firmenkunden nämlich auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Auch dass von G. die geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstrich nach Auffassung des SG Heilbronn, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen war.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Heilbronn am 21.11.2014 mitgeteilt.

 


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