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Veranstalter eines kleinen Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal engagieren.

Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicherheitsdienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen.

Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 05.12.2013 – 1 U 14/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger Mitglied einer Rock `n Roll Band die auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist.
In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes.
Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen.
Der Musiker verletzte sich schwer.

Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 €.

Nach Auffassung des 1. Zivilsenats des OLG Oldenburg ist der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt.
Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massenveranstaltung sei.
Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen.
Schließlich hätte, so der Senat, auch das Einschalten eines Sicherheitsdienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte.
Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 09.01.2014 mitgeteilt.

 

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Zu den Verhaltenspflichten beim Passieren einer Engstelle mit einem Kfz.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Diese Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen.
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.

Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO.
Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.

Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre.
Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird.
Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde.

Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein.
Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.
Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren.

Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.
Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.

Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2014 – 4 U 405/12 – hingewiesen.

 

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Kraftfahrzeugsachschadensersatz nach Unfall – Kein Anspruch auf Zahlung der vom Sachverständigen angesetzten Reparaturkosten soweit diese die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten übersteigen.

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war unstreitig, dass der beklagte Haftpflichtversicherer dem Kläger den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen hat.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) beziffert worden waren, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen.
Die Firma O. stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €) in Rechnung.
Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab.
Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €.

Mit der Klage verlangte der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 €.
Diesen Anspruch errechnete er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug brachte.

Das Amtsgericht (AG) hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Die Revision ist begründet. Der VI. Zivilsenat des BGH hat das Klagevorbringen als unschlüssig angesehen, die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens von folgenden Grundsätzen auszugehen.
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.

Allerdings ist unter Umständen – auch noch im Rechtsstreit – ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.
Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zur Herstellung erforderlich ist.

Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.
Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt.
Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder.
Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat.

Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig.
Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern.

Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.
Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Auf die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn der Geschädigte sich mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt, kommt es für die vorliegende Fallgestaltung nicht an. Denn unstreitig ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt worden.

Vgl. hierzu auch den Blog „Fiktive Fahrzeugschadensberechnung nach Verkehrsunfall – Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit möglich“.

 

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Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – Zu den Voraussetzungen und zur Schadensminderungspflicht.

Dem Geschädigten eines Kfz-Unfalls steht für die Zeit nach Abschluss der Reparatur seines Fahrzeugs keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn die Werkstatt die Herausgabe bis zur Bezahlung der Reparaturkosten verweigert und der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt hat, obwohl er damit rechnen musste, dass er zur Zahlung der Reparaturkosten nicht in der Lage sein würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat.

Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist.
Er setzt

  • neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus,
  • dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit), und
  • besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d. h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –).

 

Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet.

Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.

Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu.
Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfristausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind.
Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen.
Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zuwider.

Versäumt es der Geschädigte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bei Erteilung des Reparaturauftrages auf seine fehlende Liquidität hinzuweisen, obwohl er damit rechnen musste, dass er nicht in der Lage sein würde, die durch die Reparatur anfallenden Kosten bezahlen zu können, steht ihm für die Zeit nach Abschluss der Reparatur seines Fahrzeugs, wenn die Werkstatt die Herausgabe bis zur Bezahlung der Reparaturkosten verweigert, (grundsätzlich) keine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Denn es ist davon auszugehen, dass, wenn der Geschädigte seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, der gegnerische Haftpflichtversicherer innerhalb der Reparaturzeit den Schaden abgerechnet und den Geschädigten damit in die Lage versetzt hätte, das Fahrzeug nach der Reparatur sofort abzuholen.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 15.11.2013 – 13 S 123/13 – hingewiesen.

 

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Familienrecht – Vaterschaftsanfechtung – Zum Beginn der Anfechtungsfrist, wenn die Kindsmutter in der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte und dabei mit Kondomen verhütete.

Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.12.2013 – XII ZR 58/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren die Parteien geschiedene Eheleute. Sie hatten am 12.03.2004 geheiratet. Am 21.04.2004 wurde der Sohn L. (Streithelfer des Beklagten) geboren.
Im Januar 2008 trennten sich die Parteien.
Mit ihrer im Juli 2009 eingereichten Klage hat die Kindsmutter, die während der Empfängniszeit auch Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H. hatte, die Vaterschaft des Beklagten angefochten.

Das Amtsgericht (AG) hat nach Beweisaufnahme antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater des Streithelfers ist.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen.

Dagegen richtete sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

Nach § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt nach § 1600 b Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht vor der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 S. 1 BGB ).

Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus der außerehelichen Beiwohnung stammt.
Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Ehemanns.
Allerdings gilt die Regel, dass bereits die Kenntnis von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Mutter während der Empfängniszeit die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, nicht uneingeschränkt.
Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Tatsache des außerehelichen Verkehrs die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem Dritten ergibt.

Ganz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist.
Bei der Frage, ob die dem Anfechtenden bekannt gewordenen Gesamtumstände die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes als nicht ganz fern liegend erscheinen lassen, ist auf die objektive Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen.
Dabei ist der Beurteilungsmaßstab nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen auszurichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können.
Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann.

Dass der Geschlechtsverkehr unter Verwendung von Kondomen stattfand, schließt die grundsätzlich bestehende Kenntnis noch nicht aus, weil auch in diesem Fall die anderweitige Abstammung des Kindes nicht ganz fernliegend ist.
Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der „Pille“.
Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sogenannten „Pearl-Index“ bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen 2 bis 12 von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden, bei Einnahme der „Pille“ hingegen nur eine (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – XII ZR 207/03 –).
Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum Allgemeinwissen gezählt werden.

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Das Versagensrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet. Das wird nicht nur in der gesundheitlichen Aufklärung besonders betont, sondern ist nicht zuletzt im Hinblick auf die wichtige Frage der Vermeidung ungewollter Schwangerschaften auch Laien regelmäßig bekannt.
Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an.
Auch eine im Einzelfall etwa bestehende besondere Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit des Anfechtungsberechtigten ist daher außer Acht zu lassen.
Aufgrund der allgemein bekannten Möglichkeit von Anwendungsfehlern kann demnach jedenfalls ein verständiger Laie die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann nicht schon als in hohem Maße unwahrscheinlich und mithin als ganz fern liegend ansehen.
Dass beim anderweitigen Geschlechtsverkehr Kondome benutzt wurden, schließt somit die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater nicht aus.
 

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Energieaufwendige Heizungsanlage ein Mangel?

Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet.

Ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist nur dann anzunehmen, wenn die „Ist- Beschaffenheit“ des Mietobjekts von der „Soll-Beschaffenheit“ der Mietsache abweicht.
Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Soll-Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter aufweisen muss.
Ist keine ausdrückliche Regelung zum „Soll-Zustand“ getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB ) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund des Vertrages vom Vermieter verlangen kann.
Dabei ist nach der Verkehrsanschauung der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten.

Soweit mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 04.11.1982 – 10 U 109/82 – eine unwirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage als Sachmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bewertet worden ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die jedenfalls auf Fälle nicht übertragbar ist, in denen eine solche außergewöhnliche Überdimensionierung der Heizungs- und Belüftungsanlage wie dort festgestellt, nicht vorliegt. Die Heizungsanlage in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegendem Fall war im Hinblick auf Größe und Nutzung einer Mietwohnung um 60 % zu groß ausgelegt und verbrauchte daher über 70 % mehr Brennstoff als eine für die Beheizung der Wohnung ausreichende Anlage. Im Hinblick auf diese außergewöhnlich große Überdimensionierung der Heizungsanlage und den damit verbundenen erheblichen Energiemehrverbrauch hat das OLG unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte für diesen konkreten Einzelfall einen Mangel der Mietsache bejaht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.12.2013 – XII ZR 80/12 – hingewiesen.
 

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Betriebsgefahr eines Quads ist höher als die eines normalen Pkw’s.

Ist keinem an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden nachzuweisen, kann die reine Betriebsgefahr der Kraftfahrzeuge zum Haftungsgrund werden. In solchen Fällen muss die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nicht gleich hoch sein.
Vielmehr kommt es auf die spezifischen Besonderheiten der beteiligten Fahrzeuge an.

In die Bewertung der spezifischen Besonderheiten eines Quads ist entscheidend dessen Instabilität einzustellen.
Die Betriebsgefahr eines Quads ist deshalb stets wesentlich höher anzusetzen als die eines normalen Pkw’s.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 17.09.2013 – 10 U 2166/13 – hingewiesen.

 

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Pfälzisches Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken weist Klage gegen den TÜV-Rheinland wegen angeblich fehlerhafter Brustimplantate ab.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Klägerin noch Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € (ursprünglich waren 100.000 € eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens (der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war.
Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen.

Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produktionsprozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines europäischen „CE“-Prüfsiegels.

Mit Urteil vom 30.01.2014 – 4 U 66/13 – hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz voll bestätigt.

In der Berufungsbegründung führt der Senat aus, weder handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine „Garantenpflicht“ gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden.
Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt.

Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europarechtlichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften.

Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte.
Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen.

Nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe das Führen des „CE“-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes.
Dies müsse erst recht für einen am Produktionsprozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten.
Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Gleichwohl hat der Senat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, vor allem wegen der Vielzahl der auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängigen gleichgelagerten Verfahren, die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuzulassen.

Das hat die Pressestelle des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 30.01.2014 mitgeteilt.

 

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Verletzung der Hygienevorschriften kann für Krankenhaus teuer werden.

Mit Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 62/12 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Patienten, der sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken) infizierte, weil ein Krankenpflegeschüler beim Entfernen einer Infusionskanüle die Hygienevorschriften verletzt hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall befand sich der Kläger im März 2008 in stationärer Behandlung im beklagten Krankenhaus.
Zur Behandlung eines Tinnitus erhielt er Infusionen über eine an seinem linken Arm gelegte Venenverweilkanüle. Nachdem ein Krankenpflegeschüler diese gezogen und dabei – vorschriftswidrig – dieselben Handschuhe getragen hatte, mit denen er zuvor bereits einen Mitpatienten versorgt hatte, erlitt der Kläger eine MRSA-Infektion, die er auf nicht eingehaltene Hygienevorschriften beim Entfernen der Kanüle zurückgeführt hat.
Infolge der Infektion litt der Kläger über Monate unter heftigen Schmerzen und zog sich einen Abzess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operativ versorgt werden musste.

Das vom Kläger verklagte Krankenhaus hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 Euro verurteilt.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die MRSA-Infektion erlitten habe, weil er im Krankenhaus der Beklagten grob fehlerhaft behandelt worden sei.
Der Krankenpflegeschüler habe beim Entfernen der Infusionskanüle grundlegende Hygienevorschriften verletzt, weil er es versäumt habe, die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor einen Mitpatienten versorgt hatte.
Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess bewiesen.
Das Abstöpseln der Infusion ohne vorherige Desinfektionsmaßnahmen sei nach den Gutachten des medizinischen Sachverständigen grob behandlungsfehlerhaft.
Durch den Behandlungsfehler sei der Kläger mit den MRSA-Keimen infiziert worden.
Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Einstichstelle der Kanüle eine „Eintrittspforte“ für Keime sei und der Behandlungsfehler zur Infektion des Klägers mit den danach aufgeführten Komplikationen geführt haben könne.
Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Kläger nicht nachweisen, der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge der Infektion arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe zu schwerwiegenden Komplikationen geführt und langandauernde ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2014 mitgeteilt.

 

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Infektion nach Injektion – Arzt haftet für unzureichende Kontrolle der Infektion.

Einem Orthopäden kann ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten, bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fußsohle eine Infektion auftritt, nicht zur täglichen Kontrolle einbestellt.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.11.2013 – 26 U 107/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Klägerin Mitte Juni 2008 den beklagten Orthopäden zur Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse aufgesucht.
Der Beklagte injizierte im Bereich der Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung. Zur Behandlung einer in der Folge aufgetretenen Infektion verordnete der Beklagte der Klägerin Antibiotika.
Auf Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Klägerin sodann Ende Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte Wunde operativ behandelt wurde.
Zum Zwecke weiterer operativer Wundrevisionen musste sich die Klägerin bis zum September 2008 wiederholt stationär behandeln lassen.

Mit der Begründung, sie sei vom Beklagten unzureichend aufgeklärt, fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen könne, hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat der Klage stattgegeben.

Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Klägerin über die Risiken einer Infektion nicht hinreichend aufgeklärt habe, hafte er, weil er die Klägerin fehlerhaft behandelt habe.

Die Injektion als solche habe er allerdings nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische Standards verstoßen.

Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Senat vernommenen medizinischen Sachverständigen habe der Beklagte nach dem Auftreten von Entzündungsanzeichen tägliche Kontrollen durchführen und die Klägerin insoweit anleiten müssen. Dies sei unterblieben. Vielmehr habe der Beklagte die Klägerin zu einer weiteren Kontrolle erst nach 5 Tagen aufgefordert.
Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen groben Behandlungsfehler dar.
Deswegen gehe es zu Lasten des Beklagten, dass der Senat nicht sicher feststellen könne, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung geführt und ob tägliche Kontrollen die Heilungschancen verbessert hätten.

Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Klägerin unter Bewegungseinschränkungen beim rechten Fuß und einer druckempfindlichen Narbe. Angesichts dieser Dauerfolgen, der eingetretenen Komplikationen und des langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro gerechtfertigt.

 

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