Mit Urteil vom 08.11.2013 – 26 U 62/12 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Patienten, der sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken) infizierte, weil ein Krankenpflegeschüler beim Entfernen einer Infusionskanüle die Hygienevorschriften verletzt hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall befand sich der Kläger im März 2008 in stationärer Behandlung im beklagten Krankenhaus.
Zur Behandlung eines Tinnitus erhielt er Infusionen über eine an seinem linken Arm gelegte Venenverweilkanüle. Nachdem ein Krankenpflegeschüler diese gezogen und dabei – vorschriftswidrig – dieselben Handschuhe getragen hatte, mit denen er zuvor bereits einen Mitpatienten versorgt hatte, erlitt der Kläger eine MRSA-Infektion, die er auf nicht eingehaltene Hygienevorschriften beim Entfernen der Kanüle zurückgeführt hat.
Infolge der Infektion litt der Kläger über Monate unter heftigen Schmerzen und zog sich einen Abzess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operativ versorgt werden musste.
Das vom Kläger verklagte Krankenhaus hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 Euro verurteilt.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger die MRSA-Infektion erlitten habe, weil er im Krankenhaus der Beklagten grob fehlerhaft behandelt worden sei.
Der Krankenpflegeschüler habe beim Entfernen der Infusionskanüle grundlegende Hygienevorschriften verletzt, weil er es versäumt habe, die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor einen Mitpatienten versorgt hatte.
Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess bewiesen.
Das Abstöpseln der Infusion ohne vorherige Desinfektionsmaßnahmen sei nach den Gutachten des medizinischen Sachverständigen grob behandlungsfehlerhaft.
Durch den Behandlungsfehler sei der Kläger mit den MRSA-Keimen infiziert worden.
Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Einstichstelle der Kanüle eine „Eintrittspforte“ für Keime sei und der Behandlungsfehler zur Infektion des Klägers mit den danach aufgeführten Komplikationen geführt haben könne.
Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Kläger nicht nachweisen, der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge der Infektion arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe zu schwerwiegenden Komplikationen geführt und langandauernde ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2014 mitgeteilt.
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