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Ehegatten sollten wissen, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch bestehen kann, wenn sie nicht zusammengelebt oder

…. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann

  • gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

ein Ehegatte von dem anderen

  • nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten

angemessenen Unterhalt verlangen,

  • wobei die Bemessung des Unterhaltsbedarfs entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen erfolgt.

Getrennt leben Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn

  • zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht

und

  • ein Ehegatte sie, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, erkennbar nicht herstellen will.

Dabei kommt es weder darauf an,

  • ob die Ehegatten
    • vorher zusammengelebt und
    • die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder
  • ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben,

noch darauf an,

  • inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder
  • ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat

und der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich auch nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall

  • ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und
  • für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten

  • zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens

eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern

  • mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben.

Als verwirkt

  • gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB

angesehen kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise

  • bei anfänglichem Einvernehmen darüber,

keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 –).

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH erklärt die Verkaufsflächenregelung für verfassungswidrig,

…. sieht jedoch davon ab, die mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbaren Bestimmungen der zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege außer Vollzug zu setzen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.04.2020 – 20 NE 20.793 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, auf Antrag einer im Einzelhandel Tätigen, die

  • Warenhäuser im Premiumsegment auch in Bayern betreibt,
  • die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten und

sich gegen die (weitere) Betriebsuntersagung gewandt hatte, entschieden, dass § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV,

  • nach der mit Wirkung vom 20.04.2020 weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte sowie mit Wirkung vom 27.04.2020 zusätzliche Betriebe wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume wieder öffnen dürfen sowie
  • auch sonstige Einzelbetriebe, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten,

nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV

aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf den Gleichheitssatz zudem zu beanstanden sei, dass

  • nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen,
  • nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27.04.2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Hinweis:
Da der BayVGH ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 03.05.2020 davon abgesehen hat,

  • die verfassungswidrigen Bestimmungen außer Vollzug zu setzen und
  • lediglich deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat,

könnten

  • von der Verkaufsflächenbegrenzung auf 800 qm

Betroffene wegen enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigungsansprüche haben.

Corona-Pandemie: OVG für das Land Schleswig-Holstein kippt das Öffnungsverbot für Outlet-Center und setzt es wegen Verstoßes

…. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 3 MR 9/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag der Betreiberin eines Outlet-Centers in Neumünster,

  • das über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind,

das

  • sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18.04.2020 ergebende

Gebot.

  • das Outlet-Center (weiterhin) zu schließen,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Senat ist der Ansicht, dass die weitere Schließung des Outlet-Centers

  • gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind,

eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstellt und hat dies damit begründet,

  • dass nicht erkennbar sei, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren,
  • dass aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen sowie der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände dem Besuch des Outlet-Centers auch kein „Eventcharakter“ zukomme

und dass der Verordnungsgeber, wenn er ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte,

  • vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln,
  • sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und
  • sorgsam prüfen müsse, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

BGH entscheidet wann die formularmäßige Abtretung eines Schadensersatzanspruchs erfüllungshalber unwirksam ist

…. hier: Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall erfüllungshalber

  • an den von ihm mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten Sachverständigen.

Mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Geschädigte eines Verkehrsunfalles ein

  • Kfz-Sachverständigenbüro

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für ihr Kraftfahrzeug beauftragt und es in dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular unter

  • „Zahlungsanweisung und Abtretung (erfüllungshalber)“

u.a. geheißen hatte,

  • „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadensfalles habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar […]
    Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des […] Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs an das Sachverständigenbüro ab.
    Ich weise den regulierungspflichtigen Versicherer an, Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro oder dessen Abrechnungsstelle zu zahlen. Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen.
    Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Sachverständige diese Forderung zum Zwecke der Einziehung weiter abtritt.
    Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

entschieden, dass diese formularmäßige Anspruchsabtretung „erfüllungshalber“ an das Kfz-Sachverständigenbüro

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • der sich daraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragsgegners,

unwirksam ist.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, wie der Senat ausgeführt hat, darin, dass die formularmäßige Abtretungserklärung zugleich die Regelung enthält,

  • „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich [geschädigter Auftraggeber] geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.
    In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

und aus ihr für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird,

  • unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und
  • welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat,

da offen bleibt, ob der Auftraggeber die Forderung zurückerhält,

  • bereits bei Zahlungsanforderung durch das Sachverständigenbüro,
  • gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder
  • erst danach.

Corona-Pandemie: Hessischer VGH kippt die für 27.04.2020 vom Land Hessen angeordnete Schulpflicht für Viertklässler

…. der Grundschulen und setzt die Anordnung vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N – hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)

  • auf Antrag einer Schülerin der vierten Jahrgangsstufe einer Grundschule

in einem Eilverfahren entschieden, dass

  • § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020,

mit dem für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule,

  • im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern der übrigen Jahrgangsstufen, die dem Unterricht nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 03.05.2020 der Schule fernbleiben müssen,

ab dem 27.04.2020 eine Schulpräsenzpflicht angeordnet wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Begründet hat der Senat diese Entscheidung,

  • die zur Folge hat, dass Viertklässler am 27.04.2020 zu Hause bleiben können,

damit, dass die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe

  • im Vergleich

zu der übrigen überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  • denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt sei und
  • die sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten,

ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch

  • in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Gleichbehandlung

verletzt würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel).

Dieselgate: Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges kann zur Ersatzlieferung eines Neuwagens der Folgegeneration

…. verpflichtet sein.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hingewiesen und mit Urteil vom 02.04.2020 – 18 U 60/19 – in einem Fall, in dem ein Käufer

  • bei einem Autohaus

einen neuen PKW VW Touran

  • der ersten Generation

erworben hatte, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war,

  • aufgrund der das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Vorgaben für Abgase erfüllte,
  • nicht aber im Betriebsmodus,

entschieden, dass das Autohaus den,

  • wegen des Fahrzeugmangels nach §§ 434 Abs. 1 Nr. 1, 437 Nr.1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehenden

Anspruch des Käufers auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

  • durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllen kann und ggf. muss,

wenn

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass Nachfolgemodelle, da diese in der Regel technisch fortschrittlicher seien, von Fahrzeugkäufern als nacherfüllungstauglich angesehen würden,
  • dass auch dann, wenn Ausstattungsmerkmale des ursprünglich erworbenen Fahrzeuges nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehören, dies nicht bedeute, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich sei

und dass sich das Autohaus darauf,

  • dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Nachfolgemodells gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB seien,

nicht berufen könne, da

  • nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, wie sie derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden und somit

die grundsätzliche Geeignetheit des Software-Updates zur Mangelbeseitigung nicht feststehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Corona-Krise: VG Hamburg kippt die Begrenzung von Verkaufsflächen auf 800 m² und erlaubt einem Einzelhändler auf seinen Antrag hin

…. sein Einzelhandelsgeschäft vorläufig ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsfläche,

  • unter Beachtung der normierten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Reduzierung des Infektionsrisikos,

zu betreiben.

Mit Beschluss vom 21.04.2020 – 3 E 1675/20 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,

  • soweit diese den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist, für den Publikumsverkehr untersagt,

nicht nur

  • die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig beschränkt,

sondern,

  • mangels eines geeigneten Differenzierungsgrundes zwischen Verkaufsflächen von bis zu 800 m² und über 800 m²

auch

  • gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Dass die Freie und Hansestadt Hamburg das ihr zustehende Verordnungsermessen mit Blick auf die von ihr getroffene Differenzierung zwischen

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und
  • größeren Verkaufsstellen, die lediglich bis zu dieser Größe öffnen dürfen,

überschritten hat, hat die Kammer damit begründet, dass diese Differenzierung, nachdem

  • die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben – nämlich die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung – in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zumindest ebenso gut umsetzbar sind, wie in kleineren Einrichtungen,
  • auch für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, keine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt, vielmehr diese Anziehungskraft bereits durch die Ermöglichung des Betriebs aller Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² besteht und
  • die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten, im gleichen Maß besteht, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden kleinen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeht,

nicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck,

  • die Infektionsgefahren zu reduzieren,

umzusetzen.

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Dieselgate: Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG, die mit der VW AG keinen Vergleich geschlossen haben oder

…. die von der VW AG die verbindliche Annahme des Vergleichs erhalten, aber von ihrer Möglichkeit

  • den Vergleich binnen zwei Wochen ab verbindlicher Annahme durch die VW AG zu widerrufen,

Gebrauch gemacht und den Vergleich binnen dieser Zweiwochenfrist widerrufen haben,

  • können Individualklage gegen die VW AG erheben und
  • sollten sich über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Am 05. Mai 2020 wird sich nämlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Dieselbetrug befassen und sich voraussichtlich unter anderem auch dazu äußern,

  • ob und
  • in welchem Umfang

er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet.

Nach dieser Entscheidung werden sich nicht nur die Erfolgsaussichten einer Individualklage besser abschätzen lassen, sondern es ist,

  • wenn der BGH der Schadensersatzklage gegen die VW AG stattgibt,

auch davon auszugehen, dass die VW AG dann

  • auf der Grundlage der BGH-Entscheidung

bereit sein wird, sich außergerichtlich zu einigen.

In dem Fall, über den der BGH am 05. Mai 2020 entscheiden wird, hat der Kläger

  • am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben,
  • der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war,

und die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

verklagt,

  • auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

In 1. Instanz

  • ist die Klage vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers,
  • die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision zum BGH eingelegt worden.