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Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn beim Verbrauchsgüterkauf Streit über die Sachmängelhaftung besteht

Legt der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf dar und weist er im Streitfall nach, dass

  • sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangelzustand gezeigt hat,
  • der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde,

wird nach § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vermutet,

  • dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Der Käufer hat also in einem solchen Fall lediglich darzulegen und zu beweisen,

  • dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte und
  • dass diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar geworden ist.

Nicht beweisen muss der Käufer dagegen,

  • den Grund für die Vertragswidrigkeit,
  • dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist und
  • auch nicht, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Für den Verkäufer hat die Verschiebung der Beweislast nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf zur Folge, dass er den Nachweis zu erbringen hat,

  • dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung nicht zutrifft,
  • dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen habe.

Der Verkäufer muss also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war,

  • weil der Sachmangel seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat, also auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist und
  • ihm damit nicht zuzurechnen ist.

Gelingt dem Verkäufer diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein,

  • wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist,
  • also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag.

Daneben verbleibt dem Verkäufer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei,

  • weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag,
  • mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar ist.

Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – entschieden und seine Rechtsprechung damit in Einklang gebracht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.06.2015 – C-497/13 – (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.10.2016 – Nr. 180/2016 –).

Zur Begleichung einer offenen LKW-Mautforderung kann auch der Leasinggeber herangezogen werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteilen vom 04.10.2016 in vier Fällen – 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15 –,

  • in denen Leasinggeber Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten,
  • die Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen geblieben waren und
  • wegen Insolvenz der Speditionsunternehmen noch offene Mautforderungen bestanden,

entschieden,

  • dass das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggeber für die noch offenen Mautforderungen in Anspruch nehmen kann.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • in § 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) auch der Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorgesehen ist,
  • die Heranziehung der Leasinggeber verfassungsgemäß sei, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung sowie zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten und
  • eine Inanspruchnahme der Leasinggeber nach einer Insolvenz der Speditionsunternehmen nicht ermessensfehlerhaft sei.

Zwar seien, so das VG weiter, nach § 2 BFStrMG auch die Fahrer Mautschuldner, ihre Heranziehung aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 11.10.2016).

Was Wohnungseigentümer über ihre Rechte, vom Verwalter einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung zu verlangen, wissen sollten

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat jeweils aufzustellen,

  • gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan, der
    • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
    • die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung sowie
    • die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung enthält

wobei mit Ablauf des Kalenderjahres

  • die Pflicht zur Aufstellung des Wirtschaftsplans endet, danach auch eine titulierte Verpflichtung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht mehr vollstreckt werden kann und
  • die Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung entsteht.

Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG

  • durch Mehrheitsbeschluss
  • jederzeit Rechnungslegung über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung verlangen.

Bei der Jahresabrechnung und einer durch Mehrheitsbeschluss verlangten Rechnungslegung hat der Verwalter den Wohnungseigentümern eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (§ 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

  • Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verwalter auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (vgl. § 259 Abs. 2 BGB).

Sowohl bei der Jahresabrechnung als auch bei der Rechnungslegung handelt es sich um unvertretbare Handlungen nach § 888 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Lediglich, wenn es während des Kalenderjahres zu einem Verwalterwechsel kommt, handelt es sich bei der von dem neuen Verwalter in einem solchen Fall zu fertigenden Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr,

  • soweit er die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt, in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat,
  • um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO.

Denn die Tätigkeit des neuen Verwalters ist dann insoweit notwendig beschränkt auf

  • die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und
  • die geordnete Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung und
  • damit auf eine Tätigkeit, die jeder Fachkundige ausführen kann.

Dagegen kann der neue Verwalter aus eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben.

  • Die Wohnungseigentümer können allerdings vom früheren Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen.

Allein der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den Wohnungseigentümern mit seiner Abrechnung nämlich dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat.

Befinden sich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Verwalters, können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen.
Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlagen, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen.
Darüber hinaus kann der ehemalige Verwalter von dem neuen Verwalter die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht in die Unterlagen beanspruchen.

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.06.2016 – I ZB 5/16 – hingewiesen.

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).

Die Verkehrssicherungspflicht – Wann ist man verkehrssicherungspflichtig und wozu ist man in einem solchen Fall verpflichtet?

Jeder, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen,

  • um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein

  • umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
  • für notwendig und ausreichend hält,

um andere vor Schäden zu bewahren.

  • Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.

Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann,

  • wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt,

dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  • Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen

  • hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.06.2016 – 6 U 35/16 – hingewiesen.

Was man wissen sollte, wenn der Einkauf bei einem Internetshop über den Online-Zahlungsdienst PayPal bezahlt wird

Im Gegensatz zum „SEPA-Lastschriftverfahren“,

  • bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen und
  • wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt, die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) entfällt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07 –),

tritt, wenn ein Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers an diesen über den Online-Zahlungsdienst PayPal zahlt,

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein,
  • falls PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet.

Das heißt, hat der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten und macht der Käufer von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er dafür sorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird,

  • hat der Käufer mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt und ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers damit durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen,
  • wobei diese Erfüllungswirkung durch eine von PayPal nach erfolgreichem Käuferschutzverfahren veranlasste Lastschrift auch nicht wieder rückwirkend wegfällt.

Das hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 31.08.2016 – 5 S 6/16 – entschieden.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung mit

dass danach die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, mit dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar ist, weil,

  • wenn mit Zustimmung des Verkäufers der Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal entrichtet worden ist,
  • also PayPal den vom Käufer erteilten Zahlungsauftrag ausgeführt hat,

der Käufer diesen Leistungserfolg – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen kann.

In seiner Käuferschutzrichtlinie verspricht PayPal,

  • den Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist,
  • wobei in einem solchen Fall die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

Mit diesem von der Rechtsbeziehung des Käufers zu dem Verkäufer unabhängigen Dienstleistungsversprechen,

  • das voraussetzt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat,

will PayPal die Fälle absichern,

  • in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist oder
  • dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.
PayPal’s Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein.

  • Entscheidet PayPal zugunsten des Käufers und erstattet Pay-Pal dem Käufer den Kaufpreis, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab.
  • Pay-Pal hat in diesem Fall, unabhängig davon, ob der Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückgefordert werden kann, nach der Käuferschutzrichtlinie und den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Veranlasst wird eine Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto somit nicht von dem Käufer, sondern von PayPal und diese Belastung des Empfängerkontos ist dann eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal und entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.

Wann ist ein auf Privatgrund gelegener Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen und wann nicht?

Zum öffentlichen Straßenverkehr kann

  • neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen
  • auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören.

Allerdings muss der auf einem Privatgrundstück befindliche Parkplatz

  • entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten
  • für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sein und
  • so auch tatsächlich genutzt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.09.2016 – 4 RVs 107/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Amtsgericht (AG) einen Angeklagten, weil er mit einem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand

  • auf einem nicht mit Einlasshindernissen versehenen Parkplatz,
  • der zu einem als solches nicht beworbenen Bordell in einer versteckt liegenden Immobilie gehört und
  • nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen ist,

gefahren war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt hatte, das Urteil aufgehoben und

  • die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des AG zurückverwiesen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung damit,

  • dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB voraussetzt, dass ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr geführt worden ist und
  • ob ein örtlich so angelegter Bordellparkplatz wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist, davon abhänge, wozu vom AG noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien,
    • ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen ist oder
    • ob er tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.09.2016).

Was man wissen sollte, wenn ein Schenkungsversprechen gemacht wird

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist nach § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

  • Ist diese Form nicht eingehalten ist das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB),
    • was bedeutet, dass kein Anspruch auf die Zuwendung des Versprochenen besteht.
  • Allerdings bestimmt das Gesetz in § 518 Abs. 2 BGB, dass der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird, d.h. mit dem Vollzug der Schenkung erlangt das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung Gültigkeit,
    • was zur Folge hat, dass dann das Geschenkte vom Schenker nicht mehr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.

Nicht geheilt nach § 518 Abs. 2 BGB durch den Vollzug der Schenkung wird dagegen der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB bei einem Schenkungsvertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,

  • sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen

unentgeltlich dem anderen Teil zu übertragen.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14 – hingewiesen.

Dass die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden kann, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass § 518 Abs. 2 BGB der für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, auf dem Gedanken beruht, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll,
  • während der Formzwang des § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands schützen und überdies auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindern soll.

Was Arbeitgeber und werdende Mütter wissen sollten, wenn sie ein Arbeitsverhältnis vereinbaren

Wird vor dem vereinbarten Beginn eines Arbeitsverhältnisses, also vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme,

  • der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt,

hat sie

  • ab Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses, also dem Zeitpunkt, zu dem die werdende Mutter die Arbeit hätte aufnehmen müssen,
  • gegen den Arbeitgeber nach § 11 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) Anspruch auf den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme erhalten hätte.

Das hat das Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30.09.2016 – 9 SA 917/16 – in einem Fall entschieden, in dem

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im November ein Arbeitsverhältnis beginnend zum ersten Januar des Folgejahres vereinbart hatten und
  • der Arbeitnehmerin im Dezember aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt worden war.

Dass die Arbeitnehmerin ab Januar Anspruch auf den Lohn hat, den sie bei Arbeitsaufnahme erhalten hätte, hat das LArbG damit begründet, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

  • lediglich ein vorliegendes Arbeitsverhältnis sowie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit,
  • aber keine vorherige Arbeitsleistung

voraussetze und

  • der Arbeitgeber durch den Anspruch der werdenden Mutter auf Lohn auch nicht unverhältnismäßig belastet werde, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Das LArbG hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird, bleibt abzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 34/2016 vom 04.10.2016).

Was Kraftfahrer und Fußgänger im Fall einer Kollision auf einem Fußgängerüberweg wissen sollten

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zur Kollision

  • zwischen einem Fußgänger,
    • der einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293 der Anlage 2 zu § § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) im Dunkeln und bei Annäherung eines Kraftfahrzeugs überquert,
  • und einem Kraftfahrzeug,
    • dessen Fahrer und Halter nach § 26 Abs. 1 StVO Fußgängern, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn hätte ermöglichen und wenn nötig warten müssen,
    • aber die Bevorrechtigung des Fußgängers missachtet hat und der den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion wegmäßig hätte vermeiden können,

darf der Schadensersatzanspruch des Fußgängers,

  • den im Gegensatz zum Fahrzeughalter keine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) trifft,

gem. § 9 StVG, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 308/13 –).

Ein Mitverschulden des Fußgängers liegt beispielsweise vor, wenn

  • für diesen das herannahende Fahrzeug ausreichend lange sichtbar war,
  • so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Fahrzeugführers (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können.

Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger nämlich ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten.
Besonders im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge abzuwarten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.