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BGH entscheidet wann ein Vermieter wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs einem Wohnungsmieter kündigen darf

…. bzw. wann die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken möglich ist.

Nach § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Vermieter, wenn er einen Wohnraummietvertrag kündigen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, wobei

  • eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen ist und
  • ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vorliegt, wenn
    • der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt,
    • der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    • der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Möchte ein Vermieter, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner eine vermietete Wohnung künftig

  • nicht nur zu Wohnzwecken beziehen,
  • sondern dort zugleich überwiegend einer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen (sog. Mischnutzung) und

deshalb das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen, besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig dann, wenn

  • dem Vermieter andernfalls ein beachtenswerter Nachteil entstünde,
  • was bei einer auf nachvollziehbaren und vernünftigen Erwägungen der Lebens- und Berufsplanung des Vermieters allerdings häufig der Fall sein dürfte.

Soll jedoch die vermietete Wohnung vom Vermieter oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner

  • ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt,
  • der Mieter also allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden,

muss, wenn die Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt sein soll,

  • der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen,
  • was etwa dann anzunehmen sein kann, wenn
    • die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder
    • die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen).

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 45/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.03.2017 – Nr. 43/2017 –).

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn wegen (Eigen-)Bedarfs gekündigt worden ist und strittig ist ob der Eigenbedarf vorgetäuscht war

Wird einem Mieter vom Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt,

trifft den Vermieter im Streitfall eine besondere („sekundäre“) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs.

  • Der Vermieter muss in einem solchen Fall im Prozess substantiiert und plausibel („stimmig“) darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll.
  • Kommt der Vermieter dieser besonderen Darlegungslast nicht nach, ist
    • die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung, d.h. das Vortäuschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung,
    • vom Gericht als unstreitig zu behandeln.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.03.2017 – Nr. 42/2017 –).

Was Fluggäste, die im Handgepäck Lebensmittel mitnehmen wollen, wissen sollten

…. wenn es sich hierbei um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15 – in einem Fall, in dem

  • einem Fluggast, der in seinem Handgepäck 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ mitnehmen wollte,

von der Bundespolizei untersagt worden war,

  • diese Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren,

entschieden, dass diese Untersagung zu Recht erfolgt ist, weil

  • es sich bei Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt,
  • nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks derartige Mischungen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden dürfen,

der Fluggast diese Vorgaben nicht eingehalten hatte und zur Untersuchung von mitgeführten Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff die Bundespolizei nicht verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017 – 7/17 –).

Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer eines Wohnhauses

…. falsche Angabe des Baujahres kann den Bestand des Kaufvertrages gefährden.

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn

  • das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen und
  • das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.03.2017 – 22 U 82/16 – hingewiesen.

Auf einen im notariellen Kaufvertrages vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall nicht berufen, weil, wenn

  • zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und
  • ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart ist,

dies regelmäßig dahin auszulegen ist, dass

  • der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache
    • sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB – bzw.
    • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann – § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB – (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.11.2006 –VIII ZR 92/06 – und vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 –).

Wer einen anderen grundlos in die Flucht schlägt haftet für Verletzungen, die sich der andere bei der Flucht zuzieht

…. weil dann ein sog. „Herausforderungsfall“ vorliegt.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.12.2016 – 173 C 15615/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • einen Vermieter verurteilt an einen seiner Mieter 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen,

weil der Vermieter, nachdem es zwischen ihm und dem Mieter wegen des Mietverhältnisses zu Streitigkeiten gekommen war,

Was Versicherungsnehmer, die ihren Lebensversicherungsvertrag zur Kreditsicherung verwenden, wissen sollten

Mit Urteil vom 07.11.2016 – 14 O 629/15 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass ein abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer

  • wegen fehlerhafter Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts,
  • auch bei einem deswegen fortbestehenden Widerrufsrecht,

dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer

  • den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung verwendet,
  • er also beispielsweise seine Ansprüche aus der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zur Sicherheit eines gewährten Kredits an seine Bank abgetreten hatte.

Begründet worden ist das vom LG damit, dass,

  • wenn als Folge des Widerrufs vom Versicherungsnehmer Forderungen geltend gemacht würden,
  • nachdem er zuvor durch die Verwendung der Versicherung zur Kreditsicherung der Versicherung zu erkennen gegeben habe, auch selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen,

dies ein widersprüchliches Verhalten wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.02.2017 – 5/2017 –).

Was, wer eine Patientenverfügung erstellen möchte oder schon erstellt hat, wissen sollte

Jeder einwilligungsfähige Volljährige kann,

  • für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit,

schriftlich festgelegen – ohne dass dazu eine notarielle oder sonstige Beurkundung erforderlich ist -,

  • ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
  • einwilligt oder sie untersagt,

also auch, wann bei ihm

  • lebenserhaltende Maßnahmen nicht (mehr) ergriffen oder
  • (bereits eingeleitete) lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen.

Eine solche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • die übrigens jederzeit schriftlich geändert und formlos widerrufen werden kann,

entfaltet eine unmittelbare Bindungswirkung (auch) gegenüber dem behandelnden Arzt allerdings nur dann, wenn

  • sie ausreichend bestimmt ist,
  • d.h., sich feststellen lässt, in welchen konkreten Behandlungssituationen welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Diesem Bestimmtheitsgrundsatz genügt eine Patientenverfügung, die

  • einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und
  • andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt,

etwa durch Angaben zur

  • Schmerz- und Symptombehandlung,
  • künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
  • Wiederbelebung,
  • künstlichen Beatmung,
  • Antibiotikagabe oder Dialyse.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden.

Der Ersteller muss weder seine eigene Biografie als Patient vorausahnen, noch die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigen.

  • Ausreichend ist, dass der Ersteller umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation bzw. bei bestimmten spezifizierten Krankheiten will und was nicht.

Nicht ausreichend sind jedoch

  • allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“ oder
  • lediglich die Äußerung, „keine lebenserhalten- den Maßnahmen“ zu wünschen, da diese Äußerung jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 – hingewiesen.

Müssen Eltern ihrem Kind zur Ermöglichung einer (weiteren) Berufsausbildung Unterhalt zahlen

….. und wann hat ein Kind keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (mehr)?

Der Unterhalt den Eltern ihrem Kind schulden umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • den gesamten Lebensbedarf
  • einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

  • Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus

  • gesundheitlichen oder
  • sonstigen,

bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht dann in Betracht,

  • wenn die weitere Ausbildung
    • zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und
    • von vornherein angestrebt war,
  • wenn während der ersten Ausbildung
    • eine besondere,
    • die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde,
  • oder wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur)
    • eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und
    • sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), sofern
      • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und
      • die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss

  • zunächst eine Lehre,
  • dann die Fachoberschule und
  • später die Fachhochschule

absolviert wird,

  • sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen,

wenn

  • schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde,

weil auch Eltern sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können müssen, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04 –).

In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren,

  • wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben,
  • wenn dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht oder
  • wenn die erste Ausbildung, wie sich später herausstellt, auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte.

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist allerdings vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt.

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung stehen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheiten gegenüber,

  • sich unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet, um einen entsprechenden Ausbildungsplatz zu bemühen,
  • die Ausbildung in angemessener Zeit planvoll und zielstrebig aufzunehmen sowie
  • sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Zwar müssen Eltern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.

Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, kann dies dazu führen, dass

  • es seinen Unterhaltsanspruch einbüßt und

sich darauf verweisen lassen muss,

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 – hingewiesen.

Was Arbeitgeber bei der Formulierung eines Arbeitsvertrages mit Probezeit beachten müssen

…. und Arbeitnehmer, denen während der Probezeit gekündigt wird, anhand ihres Arbeitsvertrages überprüfen sollten.

Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit,

  • wenn eine solche von längstens sechs Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart ist,

sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag mit einer solchen Probezeit in einer Vertragsklausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, muss,

  • wenn diese längere Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll,

dies unmissverständlich deutlich gemacht sein.

Ansonsten gilt diese längere Kündigungsfrist auch schon für Kündigungen des Arbeitgebers während der Probezeit.

Das hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.03.2017 – Nr. 17/17 –).

Wer haftet, wenn ein über 10 Jahre altes Kind oder ein noch nicht 18-Jähriger beim Überqueren einer Straße von einem Kraftfahrzeug erfasst wird?

Begehrt in einem solchen Fall wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen das über 10 Jahre alte Kind oder der unter 18 Jahre alte Jugendliche von dem Schädiger Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld,

  • muss sich das Kind bzw. der Jugendliche nach §§ 828 Abs. 3, 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Anspruchskürzung gefallen lassen,
    • wenn das Kind bzw. den Jugendlichen ein unfallursächliches Mitverschulden trifft,
    • es sei denn, das Kind bzw. der Jugendliche hatte bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht.

Nachweisen muss

  • das Mitverschulden der Schädiger, wobei es insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe ankommt, der das Kind bzw. der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit) und
  • die fehlende Einsichtsfähigkeit das Kind bzw. der Jugendliche.

Trifft das Kind bzw. den Jugendlichen,

  • beispielsweise weil die Fahrbahn unachtsam unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert worden ist,

ein unfallursächliches Verschulden, muss,

  • wenn das Kind bzw. der Jugendliche auch die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hatte,

bei der Abwägung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, berücksichtigt werden,

  • dass insbesondere bei jüngeren Jugendlichen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen und
  • auf Seiten des Schädigers die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs durch Verschulden erhöht sein kann, beispielsweise wenn die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO nicht beachtet worden sind.

Nach § 3 Abs. 2 a StVO hat sich ein Kraftfahrer u.a.

  • gegenüber Kindern,
  • wobei die Grenze bei ca. 14 Jahren liegt und für den Kraftfahrer erkennbar gewesen sein muss, dass der Verletzte dieser Altersgruppe angehört,

durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.

Kann allerdings

  • dem Schädiger kein solches und auch kein anderes unfallursächliches Verschulden,
  • sondern nur dem Kind bzw. Jugendlichen ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden,

kann hinter dem Verschulden des Kindes bzw. des Jugendlichen unter Umständen auch

  • die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Schädigers zurücktreten, mit der Folge, dass der Kraftfahrzeughalter völlig (auch) von der Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) freigestellt wird;
  • in der Regel wird, insbesondere bei jüngeren Jugendlichen, aber die Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten, also keine vollständige Gefährdungshaftungsfreistellung vorzunehmen sein.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2017 – 13 U 143/16 – hingewiesen (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 31/02 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2012 – 13 U 42/12 –; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012 – 4 U 131/11 –; Landgericht (LG) Erfurt, Beschluss vom 25.05.2012 – 2 S 262/11 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2005 – 13 U 901/05 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2013 – 10 U 22/12 –; OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08 –; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011 – 14 W 13/11 –).