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Verwaltungsrecht – Klage eines Journalisten auf Einsicht in Unterlagen des BND über Uwe Barschel abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5.13 – die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bundesnachrichtendienst (BND) die Nutzung der dort vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien begehrt hatte.

Nach dieser Entscheidung ermöglicht das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat.
Dies gilt jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfallen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen.
Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben.
Dieser Informationsanspruch führt aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssen.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 27.11.2013 – Nr. 82/2013 – mitgeteilt.

 

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Betreuungsrecht – Zum Umfang der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in Betreuungssachen.

Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.
Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13 – hingewiesen.

Gemäß § 275 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist ein Betroffener im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Verfahrensfähigkeit umfasst dabei das gesamte Verfahren, so dass dem Betroffenen insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen, also auch die grundsätzliche Befugnis jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.

Ein wesentliches Ziel der mit dem Betreuungsgesetz vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war es, die Rechtsposition des Betroffenen auch im Verfahren zu stärken. In einem fairen Verfahren sollte er eigenständiger Beteiligter und nicht „Verfahrensobjekt“ sein. Vielmehr sollte der Betroffene in die Lage versetzt werden, seinen Willen nach Kräften selbst zu vertreten, ohne auf Andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein.
Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck einer Stärkung der verfahrensrechtlichen Position des Betroffenen würde ohne die Möglichkeit, selbst einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, in vielen Fällen verfehlt. Denn wie schon der Blick auf die in § 1896 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) genannten medizinischen Voraussetzungen der Betreuung verdeutlicht, wird es dem Betroffenen häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsverfahren effektiv wahrzunehmen.

Die Erteilung einer wirksamen Verfahrensvollmacht durch einen Betroffenen erfordert auch nicht das Vorliegen eines auf die Vertretung durch einen Bevollmächtigten gerichteten natürlichen Willens.
Nach dem Wortlaut des § 275 FamFG besteht die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen uneingeschränkt und ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts dazu entnehmen, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Differenzierung etwa nach unterschiedlichen Graden der geistigen Leistungsfähigkeit oder aber nach der Schwere der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Betroffenen vornehmen wollte. Vielmehr ging es ihm darum, die Rolle des Betroffenen als eigenständigem Verfahrensbeteiligten zu sichern. Damit trug der Gesetzgeber Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung, aus dem folgt, dass niemand zum bloßen Objekt eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens werden darf.
Mit dieser gesetzgeberischen Intention wäre es nicht vereinbar, aus den das Betreuungsverfahren erst auslösenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Willensbildungsfähigkeit eines Betroffenen wiederum auf Einschränkungen der Verfahrensfähigkeit – und der daraus folgenden Fähigkeit zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht – rückzuschließen. Dies würde § 275 FamFG einen maßgeblichen Teil seiner Wirkung nehmen und zu einer gegenüber der Geschäftsfähigkeit nur wenig erweiterten Verfahrensfähigkeit führen. Das war jedoch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

Hinzu kommt, dass es dem Merkmal eines natürlichen Willens in dem von seinen Befürwortern vertretenen Bedeutungsgehalt an der für § 275 FamFG erforderlichen Trennschärfe fehlt.
Grundsätzlich liegt ein (nur) natürlicher Wille vor, wenn es einem Betroffenen an einem der beiden für eine freie Willensbestimmung erforderlichen Elemente, der Einsichtsfähigkeit oder der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt. Die im Zusammenhang mit § 275 FamFG verwendeten – zudem uneinheitlichen – Definitionen des „natürlichen Willens“ greifen daher teilweise auf Begrifflichkeiten wie „ungefähre Vorstellung“ und „ansatzweise“ zurück. Das ist folgerichtig, weil die Unterscheidung zur „einfachen“ Geschäftsunfähigkeit, bei der § 275 FamFG noch Platz greifen soll, nur mittels gradueller Kriterien möglich ist. Diese entziehen sich jedoch weitgehend einer für die gerichtliche Praxis brauchbaren Handhabung.

Die von den Befürwortern des Erfordernisses eines natürlichen Willens angeführte Möglichkeit eines Missbrauchs der Befugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht steht der Annahme einer uneingeschränkten Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ebenso wenig entgegen wie die allgemeine Gefahr, dass der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinem Nachteil vornehmen kann.
Zum einen schließt die Sollvorschrift des § 276 Abs. 4 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers etwa bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auch dann nicht aus, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Zum anderen war dem Gesetzgeber bewusst, dass mit der uneingeschränkten Verfahrensfähigkeit des Betroffenen Probleme einhergehen können. Gleichwohl hat er in § 275 FamFG keine Einschränkungen aufgenommen.

Von der aus der unbeschränkten Verfahrensfähigkeit folgenden Befugnis des Betroffenen zur Erteilung einer Verfahrensvollmacht ist die Frage zu trennen, ob der Betroffene eine Bevollmächtigungserklärung abgegeben hat.
Eine solche ist mündlich, schriftlich oder konkludent möglich. Für den Nachweis gilt § 11 FamFG.

 

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Mietrecht – Wenn Mietverträge über Wohnung und Garage separat abgeschlossen werden.

Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage – dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten – spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen.
Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.
Ein solcher Wille ist in der Regel anzunehmen, wenn sich Grundstück und Garage oder Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.
Der Schluss auf den Willen der Parteien, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen, liegt allerdings dann ausgesprochen nahe, wenn die Mietverträge über die Garage und den Wohnraum von einander abweichende Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung enthalten.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.10.2013 – VIII ZR 254/13 – hingewiesen.

 

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Brustkrebserkrankung nicht zu spät erkannt – Schadensersatzklage gegen Frauenarzt abgewiesen.

Mit Urteil vom 17.09.2013 – 26 U 88/12 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadensersatzklage gegen einen Frauenarzt abgewiesen, der nach der Behauptung der klagenden Patientin ihre Brustkrebserkrankung in Kenntnis der familiären Vorbelastung zu spät erkannt und behandelt haben soll.

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall befand sich die klagende Patientin seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes.
Bei zwei im Jahre 2007 durchgeführten Untersuchungsterminen – bei einem erhob der Beklagte auf Wunsch der Klägerin neben einem Tast- auch einen Sonografiebefund – stellte der Beklagte keine Auffälligkeiten fest.
Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf eine tastbare auffällige Brustverhärtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Sie musste sich einer vorbereitenden Chemotherapie und postoperativen Bestrahlungen unterziehen.

Das Schadenersatzbegehren der Klägerin blieb erfolglos, weil der 26. Zivilsenat des OLG Hamm nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten feststellen konnte.

Danach sei eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersuchungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde nicht nachweisbar. Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nämlich nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse.
Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Klägerin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen sei die Klägerin keine Risikopatientin gewesen, bei der eine weitere Befundung indiziert gewesen sei.
Feststellbar sei ebenfalls nicht, dass der Beklagte die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.
Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Behandlung sei auch nicht bewiesen, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brustkrebserkrankung bereits im Jahre 2007 diagnostiziert worden wäre.

Mit dem vom 3. Zivilsenat des OLG Hamm am 12.08.2013 – 3 U 57/13 – entschiedenen Fall sei der vorliegende Fall insoweit nicht zu vergleichen, weil dort ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten der dortigen Klägerin vorgelegen habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.2013 mitgeteilt.
Vgl. hierzu auch den Blog „Brustkrebs zu spät erkannt – Frauenarzt zu Schadensersatz verurteilt“.

 

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Zivilprozess – Wann die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens auf Antrag einer Partei geboten ist.

Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12 – hingewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. 
Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. 
Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. 
Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. 
Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.

  • Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. 
  • Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. 

 

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Zur Rechnungslegung der Verwaltung nach § 28 Abs. 3 WEG.

Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.10.2013 – V ZR 271/12 – hingewiesen.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.
Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist.
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.
Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge.

Weil die Jahresabrechnung als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen ist, stellt auch eine Nachzahlung auf Rückstände aus Vorjahren – im Gegensatz zu offenen Forderungen – in der Gesamtabrechnung eine Einnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Hausgeldzahlung dar, und zwar unabhängig von der Frage der Anrechnung (§ 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).

Da in der Einzelabrechnung eines säumigen Wohnungseigentümers rechnerisch ein Guthaben entstehen kann, kann sowohl die Einzel- als auch die Gesamtabrechnung den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen.
Ein solcher Nachweis von Buchhaltungskonten ist jedoch weder Bestandteil der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses; die daraus ersichtlichen Informationen können lediglich Indizien gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung liefern.

Eine nähere Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen in der Gesamtabrechnung, aus der die Abrechnungszeiträume hervorgehen, für die sie geschuldet waren ist jedoch wegen des Charakters der Jahresabrechnung als reiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht zwingend erforderlich.
Die Gesamtabrechnung wird durch diese Angaben auch nicht unbedingt übersichtlicher bzw. verständlicher. Denn dass Zahlungen nicht in dem Abrechnungszeitraum geleistet werden, für den sie geschuldet sind, kann vielfältige Gründe haben.

Wird beispielsweise ein im Dezember fälliges Hausgeld erst im Januar des Folgejahres beglichen, ist es erst in dem Folgejahr als Einnahme aufzuführen, obwohl es auf das Vorjahr entfällt; wird umgekehrt eine im Januar des Folgejahres fällige Zahlung schon im vorangehenden Dezember geleistet, erhöht sie die Einnahmen des Vorjahres.

Abrechnungsspitzen aus dem Vorjahr werden ebenfalls erst mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung fällig und sind bei Zahlung im Folgejahr als Einnahme zu verbuchen. Die Gesamtabrechnung kann die Einnahmen dahingehend aufschlüsseln; rechtlich zwingend sind solche Angaben indes nicht.

 

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Strafverfahren – Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch Betäubungsmittelabhängigkeit oder „Spielsucht“?

Der Konsum von Betäubungsmitteln und eine Betäubungsmittelabhängigkeit begründen für sich weder eine Schuldunfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise der Fall, wenn

  • langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, 
  • der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten bzw. solche befürchtet hat und dadurch dazu getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Drogen oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, oder 
  • unter Umständen auch dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt hat. 
     

Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. 
Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. 
Nur wenn die „Spielsucht“

  • zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder 
  • der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, 
     

kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) anzunehmen sein.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 17.09.2013 – 3 StR 209/13 – hingewiesen. Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen„, 2. Aufl., S. 114 ff.

 

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Selbstschädigung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Patienten durch Suizidversuch – Wann haftet der Träger der Klinik.

Der Träger einer Klinik ist nicht verpflichtet, sämtliche Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station der Klinik so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder -springen kann.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 31.10.2013 – III ZR 388/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Kläger gegen die beklagte Stadt – als Trägerin des Städtischen Klinikums – Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Verletzungen geltend, die er als Patient einer geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums erlitten hat. 
Der Kläger, der unter einer schizophrenen Psychose mit wahnhaften Gedanken litt, war aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – in der geschlossenen psychiatrischen Station des Klinikums untergebracht. Dort öffnete er in seinem Patientenzimmer unter Beschädigung des Fensterrahmens gewaltsam ein Fenster und sprang unvermittelt in suizidaler Absicht aus dem vierten Stock in die Tiefe.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte das Fenster so ausstatten müssen, dass es von ihm nicht hätte geöffnet werden können. Es gehöre zu den Mindestanforderungen an Fenster einer geschlossenen Station für Psychiatrie, dass sie nicht so geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder herausspringen könne.

Die Beklagte hat vorgetragen, das Fenster habe sich in einem mangelfreien Zustand befunden und sei durch einen Sicherungsknauf geschützt gewesen, der verhindert habe, dass das Fenster ganz habe geöffnet werden können. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, das Fenster im oberen Bereich anzukippen. Eine Verpflichtung sicherzustellen, dass auch das gewaltsame Öffnen des Fensters vollkommen ausgeschlossen sei, bestehe nicht.

Das Landgericht hat die Klage – nach Beweisaufnahme – abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg, weil auch nach Auffassung des BGH eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht vorlag.

Danach hat der Träger des psychiatrischen Krankenhauses durch die Ausstattung des Fensters des Patientenzimmers, aus dem der Kläger gesprungen ist, die ihm obliegende Schutzpflicht, die aufgenommenen Patienten auch vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch Suizidversuche drohen können, nicht verletzt.
Diese Pflicht besteht nämlich nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren.

Ein Suizid während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus kann niemals mit absoluter Sicherheit vermieden werden, gleich, ob die Behandlung auf einer offenen oder einer geschlossenen Station durchgeführt wird. Eine lückenlose Sicherung, die jede noch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, erscheint nicht denkbar. 
Zudem sind stets die Erfordernisse der Medizin zu beachten, die nach moderner Auffassung gerade bei psychisch Kranken eine vertrauensvolle Beziehung und Zusammenarbeit zwischen Patient und Arzt sowie Krankenhauspersonal auch aus therapeutischen Gründen als angezeigt erscheinen lassen. Entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie überhaupt zulässig sind, können eine Erfolg versprechende Therapie gefährden. 
Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung.

Nach diesen Grundsätzen ist es zum Schutz der Patienten vor Selbstschädigungen nicht erforderlich sämtliche Räume einer geschlossenen psychiatrischen Station mit Fenstern auszustatten, die auch unter Einsatz von Körperkraft von einem Patienten nicht dazu benutzt werden können, hinauszusteigen oder zu springen.

Nicht alle Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station sind suizidgefährdet. Vielmehr werden dort auch Patienten untergebracht, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes und des Therapieverlaufs eine Eigengefährdung nach menschlichem und fachlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann, die in normalen Patientenzimmern untergebracht werden können, die einer besonderen Sicherung gegen selbstgefährdende Maßnahmen nicht bedürfen und in deren Zimmern durchaus Fenster installiert sein dürfen, die geöffnet oder gekippt werden können.

Eine Ausstattung auch der normalen Patientenzimmer mit nicht zu öffnenden Fenstern der von dem Kläger geforderten Art wäre nur dann zum Schutz von – dort nicht unterzubringenden – suizidgefährdeten Patienten erforderlich, wenn nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden könnte, dass auch sie in die betreffenden Zimmer gelangen können. 
Dies ist jedoch nicht der Fall. 
Vielmehr kann grundsätzlich auch durch bauliche Maßnahmen oder das personelle Sicherheitskonzept der Station (Überwachung und Begleitung der suizidgefährdeten Patienten) ausgeschlossen werden, dass suizidgefährdete Patienten in Zimmer mit (teilweise) zu öffnenden Fenstern gelangen.

  • Im Mittelpunkt der in Bezug auf eigengefährdete Patienten bestehenden Schutzpflicht steht daher vorliegend nicht die Frage der Ausstattung des Fensters des Patientenzimmers, aus dem der Kläger gesprungen ist, sondern die Frage, in welchen Räumen welche Patienten unter welchen Bedingungen behandelt und beobachtet werden. 
  • Insofern sind etwa an die Ausstattung eines Schutz- und Beruhigungsraums, in dem typischer Weise auch und gerade hochgradig erregte suizidgefährdete Patienten untergebracht werden, andere Anforderungen zu stellen als an normale Patientenzimmer, in denen nicht suizidgefährdete Patienten untergebracht werden und zu denen suizidgefährdete Patienten keinen Zugang haben.

Die zugunsten des Klägers bestehende konkrete Schutzpflicht bestand damit nicht darin, sämtliche Räume der geschlossenen psychiatrischen Station mit nicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, sondern – seitens des Personals der Station – den Kläger bei erkannter oder erkennbarer Suizidabsicht nicht in einem normalen Patientenzimmer mit zu öffnenden oder kippbaren Fenstern unterzubringen und ihm auch keinen Zugang zu einem solchen Zimmer zu ermöglichen.

Ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung bestand hingegen keine Pflicht zur Sicherung gegen einen – unvorhersehbaren – Selbstmordversuch und hier war eine Suizidabsicht des Klägers für das Personal der psychiatrischen Station nicht erkenn- und nicht vorhersehbar.

 

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Verkehrsrecht – Zur Haftung bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug.

Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat, wobei die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs trägt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – entschieden.

Wird ein Fußgänger beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von einem vom Fahrzeughalter geführten PKW erfasst wird, haben der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer des PKW auch ohne den Beweis eines Verschuldens des Fahrzeughalters grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden des Fußgängers gemäß § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen, wenn sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können.

Ist der Geschädigte weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges, sondern, wie hier Fußgänger, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht.

Fahrzeughalter und Haftpflichtversicherer haften dem Fußgänger als Gesamtschuldner grundsätzlich in vollem Umfang.

Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des geschädigten Fußgängers darstellt.
Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des geschädigten Fußgängers voraus.
Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen
feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen und
für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden
sein.
Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des geschädigten Fußgängers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.

Bei einer Nichtbeweisbarkeit des Unfallhergangs tragen die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers nach allgemeinen Beweisgrundsätzen Der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer, nicht der Fußgänger.

 

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Mietrecht – Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses.

Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht gemäß § 577 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) grundsätzlich nicht, wenn ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück verkauft wird und erst die Erwerber durch Teilungsvereinbarung gemäß § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Wohnungseigentum begründen.
Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Erwerber beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen (sogenanntes „Erwerbermodell“).

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 96/12 – entschieden.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall war die Beklagte Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete sie an die Klägerin.
Nachdem das zuständige Landratsamt die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt hatte, verkaufte die Beklagte den ungeteilten Grundbesitz am 11.03.2009 an drei Erwerber zum Preis von 120.000 €.
Diese ließen noch am gleichen Tag und bei demselben Notar eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG beurkunden.
Mit Erklärung vom 14.03.2011 übte die Klägerin gegenüber der Beklagten das auf § 577 Abs. 1 S. 1 BGB gestützte Vorkaufsrecht aus.
Mit ihrer Klage will sie feststellen lassen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Kaufvertrag über die von ihr gemietete Wohnung zum Preis von 30.000 € zustande gekommen ist.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) haben die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke unter Einschluss des Vorkaufsrechts zuständige V. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Er hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht bei dem Verkauf eines ungeteilten Grundstücks vor Begründung des Wohnungseigentums im Grundsatz nur dann entsteht, wenn sich der Veräußerer gegenüber den Erwerbern vertraglich verpflichtet, seinerseits die Aufteilung gemäß § 8 WEG durchzuführen.
Darüber hinaus muss die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dagegen ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn – wie hier – die Erwerber die Teilung durchführen.

Das Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB soll nämlich nicht zum Erwerb des gesamten Grundstücks berechtigen. Der Mieter soll auch keinen bloßen Miteigentumsanteil, sondern das in seiner Entstehung bereits angelegte Eigentum an der von ihm gemieteten Wohnung erwerben können.
Weil das Vorkaufsrecht einen Vertrag zwischen dem Mieter und dem Verkäufer nach den Bedingungen des mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrags entstehen lässt, muss sich der Verkäufer gegenüber den Erwerbern verpflichtetet haben, die Aufteilung vorzunehmen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Mieter tatsächlich Wohnungseigentum erwerben kann. Bei einer Aufteilung durch die Erwerber ist dies nicht gewährleistet. Wollte man auch hier ein Vorkaufsrecht annehmen, könnte der Mieter zunächst allenfalls einen Miteigentumsanteil an dem ungeteilten Grundbesitz erwerben. In eine Teilungsvereinbarung der Erwerber träte er aus Rechtsgründen nicht ein. Folglich könnten die Erwerber ihre Aufteilungsabsicht aufgeben, ohne dass der Mieter dies verhindern könnte; dies wäre für ihn mit ganz erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken verbunden. Die Gefahr einer Verdrängung des Mieters ist bei dem Erwerbermodell im Übrigen inzwischen vermindert worden, weil der Gesetzgeber die Sperre für die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die am 01.05.2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 577a Abs. 1a BGB auf die Veräußerung an eine Erwerbermehrheit erstreckt hat.

Im Einzelfall kann das Vorkaufsrecht allerdings entstehen, wenn ein Rechtsmissbrauch festzustellen ist.
Dies setzt voraus, dass die Parteien des Kaufvertrags nur zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts bewusst auf eine an sich beabsichtigte Teilung durch den Veräußerer verzichten und die Teilung den Erwerbern überlassen.
Hier hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, dass die Verkäuferin über die bloße Kenntnis von der Absicht der Erwerber hinaus kein eigenes Interesse an der Aufteilung hatte; ihre Kenntnis – so nun der BGH – reicht als solche nicht aus, um einen Rechtmissbrauch anzunehmen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 22.11.2013 – Nr. 192/2013 – mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.