Mit Urteil vom 17.09.2013 – 26 U 88/12 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadensersatzklage gegen einen Frauenarzt abgewiesen, der nach der Behauptung der klagenden Patientin ihre Brustkrebserkrankung in Kenntnis der familiären Vorbelastung zu spät erkannt und behandelt haben soll.
In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall befand sich die klagende Patientin seit 2006 in der Krebsvorsorgebehandlung des beklagten Frauenarztes.
Bei zwei im Jahre 2007 durchgeführten Untersuchungsterminen – bei einem erhob der Beklagte auf Wunsch der Klägerin neben einem Tast- auch einen Sonografiebefund – stellte der Beklagte keine Auffälligkeiten fest.
Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Klägerin den Beklagten auf eine tastbare auffällige Brustverhärtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Mammakarzinoms mit Lymphknotenmetastasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Klägerin eine Brust verlor. Sie musste sich einer vorbereitenden Chemotherapie und postoperativen Bestrahlungen unterziehen.
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin blieb erfolglos, weil der 26. Zivilsenat des OLG Hamm nach einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine fehlerhafte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten feststellen konnte.
Danach sei eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersuchungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde nicht nachweisbar. Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nämlich nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse.
Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Klägerin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und persönlichen Vorbelastungen sei die Klägerin keine Risikopatientin gewesen, bei der eine weitere Befundung indiziert gewesen sei.
Feststellbar sei ebenfalls nicht, dass der Beklagte die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.
Unabhängig von der Frage einer fehlerhaften Behandlung sei auch nicht bewiesen, dass der Krankheitsverlauf der Klägerin weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brustkrebserkrankung bereits im Jahre 2007 diagnostiziert worden wäre.
Mit dem vom 3. Zivilsenat des OLG Hamm am 12.08.2013 – 3 U 57/13 – entschiedenen Fall sei der vorliegende Fall insoweit nicht zu vergleichen, weil dort ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten der dortigen Klägerin vorgelegen habe.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.2013 mitgeteilt.
Vgl. hierzu auch den Blog „Brustkrebs zu spät erkannt – Frauenarzt zu Schadensersatz verurteilt“.
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