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Wie sichtbar müssen Halteverbotszeichen aufgestellt sein?

Bundesverwaltungsgericht präzisiert, welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt.

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr, wie beispielsweise Halteverbotszeichen, müssen,

  • gleichgültig ob der von der Regelung betroffene Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrnimmt oder nicht,

befolgt werden, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer

  • bei Einhaltung der nach § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder
  • durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres

erkennen kann, dass durch ein Verkehrszeichen ein Ge- oder Verbot angeordnet ist.

  • Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.

Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15 – hingewiesen und den Fall eines Autofahrers,

  • der sein Fahrzeug in einem durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als absolutes Haltverbot ausgeschilderten Straßenbereich geparkt hatte,
  • dessen Fahrzeug daraufhin umgesetzt worden war und
  • der sich mit der Begründung, dass die Halteverbotszeichen nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen und daher nicht wirksam bekanntgemacht worden seien, gegen die ihm auferlegte Gebühr für die Umsetzung seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 125 € gewandt hatte,

an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückverwiesen, das nunmehr noch ergänzende Feststellungen dazu treffen muss, ob das Haltverbotszeichen entsprechend dem obigen Sichtbarkeitsgrundsatz aufgestellt war oder nicht.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 06.04.2016 – Nr. 27/2016 – mitgeteilt.

Wenn im Online-Archiv einer Zeitung Altmeldungen über Personen zum Abruf bereitgehalten werden

Kann bzw. wann kann ein von solchen Berichten Betroffener die Löschung verlangen?

Wird im Online-Archiv einer Tageszeitung ein nicht mehr aktueller Beitrag (Altmeldung) zum Abruf bereitgehalten,

  • in dem beispielsweise über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem – später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahren berichtet und
  • in dem der Beschuldigte – durch Namen – identifizierbar bezeichnet wird,

hängt die Frage, ob dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch (Löschungsanspruch) aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zusteht, davon ab,

  • ob das Bereithalten der angegriffenen Wortbeiträge zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt,
    • was bei einer Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten grundsätzlich der Fall ist, weil dadurch ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert wird (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 –; vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 – sowie vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12 –) und
    • woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde, da alleine der Umstand, dass über vergangene strafrechtliche Ermittlungen gegen den Betroffenen berichtet wird, die Gefahr birgt, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH, Urteile vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 – und vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12 –) und
  • ob, falls der Beitrag einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, es sich hierbei um einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, was dann der Fall ist,
    • wenn die Abwägung des Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der anderen Seite auf Meinungs- und Medienfreiheit ergibt,
    • dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –; vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12 – und vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08 –).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung dabei von erheblicher Bedeutung, ob die Tatsachenbehauptungen in den angegriffenen Beiträgen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zulässig waren (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009 – VI ZR 227/08 –),

  • was bedeutet, dass, wenn es sich um eine Verdachtsberichterstattung handelt, auch die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein müssen (BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –; vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 –; vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – und vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14 –).

Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

Handelt es sich nicht nur um eine Text-, sondern auch um eine Bildberichterstattung gilt in Bezug auf Bilder, die den Betroffenen zeigen, Folgendes:

Ein einen Betroffenen identifizierend darstellendes Bild darf zum Abruf im Internet,

  • sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG)),

nur dann bereitgehalten werden,

  • wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG; zur Beurteilung ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist vgl. BGH, Urteile vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08 –; vom 07.06.2011 – VI ZR 108/10 – und vom 08.03.2012 – VI ZR 125/12 –) und
  • wenn durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Anderenfalls steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – hingewiesen.

Unfallflucht nach entstandenem Fremdsachschaden

Wann droht in einem solchen Fall dem unfallflüchtigem Führer eines Kraftfahrzeugs der Entzug der Fahrerlaubnis und wann nicht?

Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 Strafgesetzbuch (StGB), d. h. das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist zwar strafbar, hat aber nicht automatisch auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

  • Die Fahrerlaubnis kann vielmehr nur dann entzogen werden, wenn die weiteren Voraussetzung des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind.

Nach dieser Vorschrift ist ein unfallflüchtiger Führer eines Kraftfahrzeugs in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er auch

  • gewusst hat oder
  • hätte wissen können,

dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Demzufolge kommt der Entzug der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige

  • von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder
  • vorwerfbar nicht wusste.

Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war.

  • Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen.

Dazu, ab wann ein Sachschaden als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Ein Fremdschaden unter 1000 € wird von den meisten Gerichten noch nicht als bedeutend erachtet, ein Fremdsachschaden ab 1.300,00 € von vielen Gerichten aber schon (Landgericht (LG) Krefeld, Beschluss vom 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschlüsse vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 – und vom 30.09.2010 – 3 RVs 72/10 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 – 3 Ws 225/13 –; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 – 2 Ws 43/07 –; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 Ss 19/05 –; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 –; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10 –).

Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor, muss ein unfallflüchtige Kraftfahrzeugführer allerdings mit der Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB von ein bis drei Monaten rechnen.

Grenzwand auf Grundstück

Welche Rechtsfragen können sich in einem solchen Fall stellen?

Eine Grenzwand, d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten, steht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Hieran ändert sich auch durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.05.2001 – V ZR 119/00 –).

Darf eine Grenzmauer vom Eigentümer abgerissen werden?

Dass der Eigentümer einer Grenzwand zu einem Abriss seiner Grenzmauer grundsätzlich berechtigt ist, ergibt sich aus § 903 BGB (BGH, Urteile vom 18.05.2001 – V ZR 119/00 – und vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 –; zu Einschränkungen durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1977 – V ZR 71/75 –).
Für eine

  • nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes
  • ist der Eigentümer der Grenzwand nicht verantwortlich.

Da eine Grenzwand die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich – im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau – keine Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB; infolgedessen ist ihr Eigentümer im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß § 922 Satz 3 BGB verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten (BGH, Urteile vom 18.05.2001 – V ZR 119/00 –; vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 – und vom 18.02.2011 – V ZR 137/10 –).

Wenn auf Nachbargrundstücken zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind:

Sind zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden ist jeder Grundstückseigentümer für seine Wand verantwortlich.
Der Vorteil, der sich daraus ergibt,

  • dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstücks geboten wird,
  • wird durch das BGB nicht geschützt (vgl. BGB, Urteile vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 – und vom 18.02.2011 – V ZR 137/10 –)

Wenn eine Grenzmauer vom Eigentümer des Nachbargrundstücks für seinen Anbau genutzt worden ist:

Lässt der Grundstückseigentümer in einem solchen Fall den Anbau abreißen und beauftragt er dazu ein Abrissunternehmen, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB auch für die an der Grenzmauer des Nachbarn entstehenden Schäden (beispielsweise Putz- und Mauerschäden),

  • die über die bei Errichtung des Anbaus an der Wand verursachten Substanzschäden hinausgehen und
  • die nicht auf einem Fehlverhalten des beauftragten Unternehmens beruhen,
  • sondern aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des in Auftrag gegebenen Abrisses gewesen sind.

Dies deshalb, weil es einem Eigentümer zwar unbenommen ist, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abzureißen zu lassen.
Das Eigentum des Grundstücksnachbarn darf dabei aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigt werden, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt.
Unerheblich dabei ist, ob der Eigentümer der Grenzmauer die Zustimmung zur Errichtung des Anbaus erteilt hatte, weil sich eine solche Zustimmung ohne ausdrückliche Abreden nicht auf die dauerhafte Beschädigung seiner Grenzwand durch einen späteren Abriss erstreckt.

Verursacht worden ist eine solche Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig, wenn, was in der Regel der Fall sein wird, sich angesichts der baulichen Verbindung aufdrängte und zumindest vorhersehbar war, dass es zu Schäden, wie den aufgetretenen, kommen kann.

Der Eigentümer der Grenzmauer kann in einem solchen Fall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Herzustellen ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –).
Danach kann der Geschädigte verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird,

  • auch wenn es einer solchen nicht bedurfte, solange der Anbau bestand,
  • da die Grenzwand nach dem Abriss des Anbaus ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können muss.

Aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) sind auch zu ersetzen Feuchtigkeitsschäden, die durch den Abriss verursacht worden sind.
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden braucht, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden konnte, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 30.05.2003 – V ZR 37/02 – und vom 12.12.2003 – V ZR 180/03 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 55/15 – hingewiesen.

Zahnärztin durfte Amalgam zur Zahnfüllung verwenden

Oberlandesgericht Hamm weist Klage einer Patientin auf Schmerzensgeld ab.

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 04.03.2016 – 26 U 16/15 – entschieden und die Klage einer Patientin abgewiesen, die, nachdem sie sich mit ihrem Einverständnis von ihrer Zahnärztin Amalgamfüllungen hatte einsetzen lassen, von dieser u. a. 12.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung gefordert hatte, durch die Verwendung des Amalgam geschädigt worden zu sein.

Bestehe keine Amalgamallergie, so der Senat, sei die Verwendung von Amalgam deshalb grundsätzlich unbedenklich, weil,

  • bei Verwendung von Silberamalgamen zur Zahnfüllung, die Oberfläche beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen werde, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere und
  • bei dem Aufbau von neuen Goldkronen durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement die erforderliche Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen werde.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm 04.04.2016 mitgeteilt.

Arbeitslose, die Umzug nicht rechtzeitig melden, verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Teilen Arbeitslose einen Umzug der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mit, verlieren sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das hat das Sozialgericht (SG) Koblenz mit Urteilen vom 09. und 23.03.2016 – S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14 – entschieden.

Nach der sogenannten Erreichbarkeits-Anordnung, so das SG, müsse ein Arbeitsloser für die Agentur für Arbeit an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht werde, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichbar sein.
Anschrift und Wohnsitz des Arbeitslosen müssten identisch sein.
Dass ein Arbeitsloser telefonisch, per E-Mail, aufgrund eines Postnachsendeauftrag, oder sonst per Briefpost über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder dritte Personen erreichbar sei genüge ebenso wenig wie die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Koblenz am 04.04.2016 – 3/2016 – mitgeteilt.

Wenn ein vom Erblasser Bevollmächtigter für diesen zu dessen Lebzeiten gehandelt hat

Was nicht nur ein Bevollmächtigter, dem vom Erblasser Konto- und/oder Vorsorgevollmacht erteilt war, sondern auch die Erben des Erblassers in einem solchen Fall wissen sollten und warum es bedeutsam ist, ob der Bevollmächtigte des Erblassers in dessen Auftrag gehandelt oder diesem lediglich eine Gefälligkeit erwiesen hat.

Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird unterschieden zwischen

  • einem Auftrags- und
  • einem Gefälligkeitsverhältnis (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14 –).

Ist einem Dritten von einem Erblasser eine Konto- und/oder Vorsorgevollmacht erteilt worden und hat dieser zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund der Vollmacht für den Erblasser Geschäftsbesorgungen vorgenommen, ist die Frage,

  • ob der Bevollmächtigte damit dem Erblasser lediglich eine Gefälligkeit erwiesen oder
  • ob er einen Auftrag des Erblassers ausgeführt hat,

deshalb sowohl für die Erben des Erblassers als auch für den von dem Erblasser Bevollmächtigten von Bedeutung, weil,

  • falls davon ausgegangen werden kann, dass der Bevollmächtigte die Geschäftsbesorgungen für den Erblasser lediglich aus Gefälligkeit vorgenommen hat, er bezüglich dieser den Erben des Erblassers gegenüber grundsätzlich nicht auskunftspflichtig ist, während,
  • wenn davon auszugehen ist, dass zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis bestanden hat, die dem Erblasser daraus zustehenden Ansprüche, sofern dieser den Rechtsübergang nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Anordnung in der Vollmachtsurkunde ausgeschlossen hat, gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf seine Erben übergegangen sind und der Bevollmächtigte diesen gegenüber dann
    • nicht nur auskunfts- sowie rechenschaftspflichtig gemäß § 666 BGB,
    • sondern im Falle des § 667 BGB, wenn er beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers abgehoben hat, auch darlegungs- und beweispflichtig ist für die auftragsgemäße Verwendung des erlangten Geldes und damit ggf. auch für die auftragsgemäße Herausgabe des erlangten Geldes an den Erblasser (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.06.2012 – III ZR 290/11 –).

Eine Ausnahme hiervon ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn der Erblasser eine Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB über Jahre hinweg nicht verlangt hat und Quittungen nie ausgestellt worden sind.
Ein solcher Sonderfall liegt etwa vor, wenn es um Abhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.

Ob

  • jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder
  • jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erwiesen hat,

hängt vom Rechtsbindungswillen ab.

Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt.
Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein,

  • wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder
  • wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.

Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden.

Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel zu verneinen sein,

  • beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens sowie
  • bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind (BGH, Urteile vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05 – und vom 23.07.2015 – III ZR 346/14 –).

Bei der Einräumung von Kontovollmachten ist in der Rechtsprechung in einigen Fällen ein Gefälligkeitsverhältnis bejaht worden, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
So hat der BGH angenommen,

  • dass zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht besteht,

wenn sie übereingekommen sind,

  • während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 26/98 –).

Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht wird allerdings in der Regel

  • nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis,
  • sondern von einem Auftragsverhältnis

auszugehen sein (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 – 3 U 1/12 –).

Selbst bei bevollmächtigten Kindern ist außerordentliche Zurückhaltung bei der Verneinung eines Rechtsbindungswillens geboten und bedarf es daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des besonderen Vertrauens keine Informationspflichten für die Zukunft entstehen sollen.
Die Anforderungen für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das lediglich ein reines Gefälligkeits- und kein Auftragsverhältnis entstehen lässt, sind damit sehr hoch. Das bloße verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Mutter bzw. Vater und Kind reicht keinesfalls aus.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG mit Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13 – hingewiesen.

Doch keine Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB?

Oberlandesgericht Stuttgart hält § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht für anwendbar und gibt der Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages statt.

Ein noch nicht vollständig angesparter Bausparvertrag,

  • der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist und
  • bei dem nach Zuteilungsreife die regelmäßigen Zahlung der Sparrate eingestellt wurde, ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen,

kann von der Bausparkasse dann nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gekündigt werden, wenn

  • der Bausparer nach den Allgemeinen Bausparbedingungen verpflichtet war, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen.

Das hat der u .a. für Bankrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 – entschieden.

Danach kann sich die Bausparkasse in einem solchen Fall deshalb nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, nach der ein Darlehensnehmer berechtigt ist, das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang zu kündigen, weil,

  • wenn der Bausparer nach den Allgemeinen Bausparbedingungen verpflichtet sei, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen,
  • die Bausparkasse vor Ende dieser Pflicht das als Darlehen anzusehende Guthaben noch nicht vollständig empfangen habe.

Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lehnte der Senat mit der Begründung ab,

  • dass die Bausparkasse in einem Fall, in dem der Bausparer vertragswidrig die Sparleistungen einstelle und diese trotz Aufforderung nicht wieder aufnehme, ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und
  • es dadurch selbst in der Hand habe, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern.

Da die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte (wie das OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –) eine gegenteilige Auffassung vertreten, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart am 30.03.2016 mitgeteilt.

Wenn der Käufer einer Immobilie geltend macht, ihm sei ein Mangel arglistig verschwiegen worden

Welche Mängel bzw. Umstände muss der Verkäufer offenbaren, wann handelt ein Verkäufer arglistiges und wer muss im Streitfall was beweisen?

Bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstückes besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung

  • verborgener Mängel oder
  • von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind.

Ist beispielsweise das Dachgebälk eines Hauses vom Hausbock befallen, darf der Verkäufer dies beim Verkauf jedenfalls dann nicht verschweigen,

  • wenn der aktuelle Hausbockbefall bei einer Besichtigung des Hauses nicht ohne weiteres erkennbar ist und
  • die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben,

weil es sich hierbei um einen Umstand handelt, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung und deshalb zu offenbaren ist.

  • Keine Offenbarungspflicht besteht dagegen bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind.

Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 –).

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer

  • eine bestehende Aufklärungspflicht
  • vorsätzlich verletzt, d.h.
    • wenn er den konkreten Mangel kennt oder
    • zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 – und vom 07.03.2003 – V ZR 437/01 –).

Hatte beispielsweise der Verkäufer eines Hauses, weil dieses vom Holzbock befallen war, ein Fachunternehmen (auf dessen Zuverlässigkeit er sich verlassen durfte) mit der umfassenden Beseitigung dieses Mangels beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen (BGH, Urteil vom 12.04.2002 – V ZR 302/00 –).

  • D.h., mit dem Absehen einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf, so dass in einem solchen Fall ein arlistiges Verschweigen nicht vorliegt.
  • Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel ist der Käufer (BGH, Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 55/13 –).

  • Dies gilt auch dann, wenn der Arglistvorwurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über eine in der Vergangenheit unzureichend vorgenommene Mangelbeseitigung nicht offenbart.
  • Der Verkäufer ist allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 – und vom 27.06.2014 – V ZR 55/13 –) gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.
    Die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, er habe den Mangel ordnungsgemäß beseitigen lassen, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn er zur Darlegung weiterer Einzelheiten in der Lage ist.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14 – hingewiesen.

Pachtzinserhöhungsverlangen bei Landpachtaltverträgen aufgrund Vertragsklausel

Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm weist darauf hin, mit welchen Faktoren eine Preisanpassung begründet werden kann und mit welchen nicht.

Ist eine landwirtschaftliche Fläche befristet verpachtet und im schriftlichen Pachtvertrag mit dem Pächter vereinbart worden, dass,

  • wenn sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße ändern, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, jede Partei verlangen kann, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird,

kann bei sog. Altverträgen der Pachtzins anzupassen sein

  • aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises,
  • nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise.

Darauf hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 10 W 46/15 – hingewiesen.

Danach stellt eine solche Vertragsklausel zur Änderung des Pachtpreises eine wirksame Konkretisierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 593 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, so dass

  • eine Preisanpassung voraussetzt, dass der vereinbarte Pachtpreis aufgrund geänderter wirtschaftlicher und geldlicher Verhältnisse nicht mehr angemessen ist.

Dagegen kann eine Preisanpassung nicht begründet werden, so der Senat weiter, mit einem bei einer Neuverpachtung erzielbaren, höheren Pachtpreis, weil,

  • beim Aushandeln des Pachtzinses eines neuen Pachtvertrages von den Parteien regelmäßig bereits Faktoren berücksichtigt werden, wie eine zukünftig erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 29.03.2016 mitgeteilt.