Arbeitslose, die Umzug nicht rechtzeitig melden, verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Arbeitslose, die Umzug nicht rechtzeitig melden, verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Teilen Arbeitslose einen Umzug der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mit, verlieren sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das hat das Sozialgericht (SG) Koblenz mit Urteilen vom 09. und 23.03.2016 – S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14 – entschieden.

Nach der sogenannten Erreichbarkeits-Anordnung, so das SG, müsse ein Arbeitsloser für die Agentur für Arbeit an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht werde, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichbar sein.
Anschrift und Wohnsitz des Arbeitslosen müssten identisch sein.
Dass ein Arbeitsloser telefonisch, per E-Mail, aufgrund eines Postnachsendeauftrag, oder sonst per Briefpost über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder dritte Personen erreichbar sei genüge ebenso wenig wie die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Koblenz am 04.04.2016 – 3/2016 – mitgeteilt.


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