Zahnärztin durfte Amalgam zur Zahnfüllung verwenden

Zahnärztin durfte Amalgam zur Zahnfüllung verwenden

Oberlandesgericht Hamm weist Klage einer Patientin auf Schmerzensgeld ab.

Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 04.03.2016 – 26 U 16/15 – entschieden und die Klage einer Patientin abgewiesen, die, nachdem sie sich mit ihrem Einverständnis von ihrer Zahnärztin Amalgamfüllungen hatte einsetzen lassen, von dieser u. a. 12.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung gefordert hatte, durch die Verwendung des Amalgam geschädigt worden zu sein.

Bestehe keine Amalgamallergie, so der Senat, sei die Verwendung von Amalgam deshalb grundsätzlich unbedenklich, weil,

  • bei Verwendung von Silberamalgamen zur Zahnfüllung, die Oberfläche beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen werde, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere und
  • bei dem Aufbau von neuen Goldkronen durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement die erforderliche Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen werde.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm 04.04.2016 mitgeteilt.


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