Pachtzinserhöhungsverlangen bei Landpachtaltverträgen aufgrund Vertragsklausel

Pachtzinserhöhungsverlangen bei Landpachtaltverträgen aufgrund Vertragsklausel

Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm weist darauf hin, mit welchen Faktoren eine Preisanpassung begründet werden kann und mit welchen nicht.

Ist eine landwirtschaftliche Fläche befristet verpachtet und im schriftlichen Pachtvertrag mit dem Pächter vereinbart worden, dass,

  • wenn sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße ändern, dass der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, jede Partei verlangen kann, dass der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird,

kann bei sog. Altverträgen der Pachtzins anzupassen sein

  • aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises,
  • nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise.

Darauf hat der 10. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.01.2016 – 10 W 46/15 – hingewiesen.

Danach stellt eine solche Vertragsklausel zur Änderung des Pachtpreises eine wirksame Konkretisierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 593 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, so dass

  • eine Preisanpassung voraussetzt, dass der vereinbarte Pachtpreis aufgrund geänderter wirtschaftlicher und geldlicher Verhältnisse nicht mehr angemessen ist.

Dagegen kann eine Preisanpassung nicht begründet werden, so der Senat weiter, mit einem bei einer Neuverpachtung erzielbaren, höheren Pachtpreis, weil,

  • beim Aushandeln des Pachtzinses eines neuen Pachtvertrages von den Parteien regelmäßig bereits Faktoren berücksichtigt werden, wie eine zukünftig erwartende Preissteigerung bei Verpachtungen, eine voraussehbare oder zu erwartende Inflation und auch die Dauer einer vertraglichen Bindung.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 29.03.2016 mitgeteilt.


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