Unfallflucht nach entstandenem Fremdsachschaden

Unfallflucht nach entstandenem Fremdsachschaden

Wann droht in einem solchen Fall dem unfallflüchtigem Führer eines Kraftfahrzeugs der Entzug der Fahrerlaubnis und wann nicht?

Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 Strafgesetzbuch (StGB), d. h. das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist zwar strafbar, hat aber nicht automatisch auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

  • Die Fahrerlaubnis kann vielmehr nur dann entzogen werden, wenn die weiteren Voraussetzung des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind.

Nach dieser Vorschrift ist ein unfallflüchtiger Führer eines Kraftfahrzeugs in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er auch

  • gewusst hat oder
  • hätte wissen können,

dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Demzufolge kommt der Entzug der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige

  • von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder
  • vorwerfbar nicht wusste.

Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war.

  • Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen.

Dazu, ab wann ein Sachschaden als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Ein Fremdschaden unter 1000 € wird von den meisten Gerichten noch nicht als bedeutend erachtet, ein Fremdsachschaden ab 1.300,00 € von vielen Gerichten aber schon (Landgericht (LG) Krefeld, Beschluss vom 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschlüsse vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 – und vom 30.09.2010 – 3 RVs 72/10 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 – 3 Ws 225/13 –; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 – 2 Ws 43/07 –; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 Ss 19/05 –; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 –; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10 –).

Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor, muss ein unfallflüchtige Kraftfahrzeugführer allerdings mit der Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB von ein bis drei Monaten rechnen.


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