Wann droht in einem solchen Fall dem unfallflüchtigem Führer eines Kraftfahrzeugs der Entzug der Fahrerlaubnis und wann nicht?
Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 Strafgesetzbuch (StGB), d. h. das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist zwar strafbar, hat aber nicht automatisch auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
- Die Fahrerlaubnis kann vielmehr nur dann entzogen werden, wenn die weiteren Voraussetzung des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind.
Nach dieser Vorschrift ist ein unfallflüchtiger Führer eines Kraftfahrzeugs in der Regel dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er auch
- gewusst hat oder
- hätte wissen können,
dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Demzufolge kommt der Entzug der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige
- von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder
- vorwerfbar nicht wusste.
Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war.
- Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen.
Dazu, ab wann ein Sachschaden als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Ein Fremdschaden unter 1000 € wird von den meisten Gerichten noch nicht als bedeutend erachtet, ein Fremdsachschaden ab 1.300,00 € von vielen Gerichten aber schon (Landgericht (LG) Krefeld, Beschluss vom 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschlüsse vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 – und vom 30.09.2010 – 3 RVs 72/10 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 – 3 Ws 225/13 –; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2007 – 2 Ws 43/07 –; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 Ss 19/05 –; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 –; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28.09.2010 – 4 StR 245/10 –).
Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor, muss ein unfallflüchtige Kraftfahrzeugführer allerdings mit der Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB von ein bis drei Monaten rechnen.
Ähnliche Beiträge