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Was Miterben wissen sollten, wenn ein zum Nachlass gehörendes Haus von einem von ihnen allein genutzt wird

Erben mehrere Personen ein Hausgrundstück,

  • das einer der Miterben zusammen mit dem Erblasser bewohnt hat und
  • nach dem Tod des Erblassers weiterhin bewohnt,

kann von diesem die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft erst verlangt werden, wenn

  • ein Verlangen geäußert worden ist, die Verwaltung und Benutzung des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks neu zu regeln.

Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus.

Darauf hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach mit Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Miteigentümer zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird,
  • grundsätzlich also eine Berechtigung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums besteht, ohne dafür eine Entschädigung an die anderen Miteigentümer entrichten zu müssen,
  • demzufolge der Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht schon dadurch ausgelöst wird, dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt,
  • nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann und
  • ein Anspruch auf Nutzungsentgelt damit erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens für die Zukunft entstehen kann.

Wann liegt bei betrieblichen Aktivitäten von gesetzlich Versicherten mehrerer Unternehmen eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vor?

Sind an einem Arbeitsunfall gesetzlich Unfallversicherte mehrerer Unternehmen beteiligt, ist Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII),

  • also dass die sich aus §§ 104, 105 SGB VII ergebenden Haftungsbeschränkungen greifen (u.a. Haftung nur für eine vorsätzlich Verursachung des Versicherungsfalls) für Unternehmer (§ 104 SGB VII) sowie andere im Betrieb tätige Personen (§ 105 SGB VII),

dass die an dem konkreten Unfallgeschehen Beteiligten

  • vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ verrichten.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 483/12 –) erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen,

  • die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen,
  • miteinander verknüpft sind,
  • sich ergänzen oder
  • unterstützen,

wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Erforderlich ist aber

  • ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf,
  • das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen.

  • Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe Betriebsstätte“;
  • das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht.

Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

  • Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt.

Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt.

  • Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann.

Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ kennzeichnet.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 15.09.2016 – 7 U 117/15 – hingewiesen.

Was Automobilclubmitglieder über mögliche Unterschiede der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im In- und Ausland wissen sollten

Durch eine Schutzbriefversicherung sind,

  • wenn die Versicherungsbedingungen bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe im Ausland lediglich eine Kostenerstattung vorsehen,

gewöhnlich nicht die Schäden abgedeckt,

  • die am Fahrzeug beim Abschleppen im Ausland durch ein ausländisches Abschleppunternehmen entstehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2016 – 251 C 18763/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein deutscher Automobilclub zu Gunsten seiner Mitglieder Gruppenversicherungsverträge mit einer Schutzbriefversicherung abgeschlossen hatte, denen die jeweiligen Gruppenversicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft zugrunde lagen,

die Klage eines Automobilclubmitglieds abgewiesen, der von der Schutzbriefversicherung den Schaden an seinem der Schutzbrief-Gruppenversicherung unterfallenden Fahrzeug ersetzt haben wollte, der dadurch entstanden war,

  • dass das nach einem Motordefekt in Dänemark nicht mehr fahrbereite Fahrzeug beim Abschleppen durch ein dänisches Abschleppunternehmen, das nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung deren Mitarbeiter verständigt hatten, versehentlich vom Abschleppfahrzeug gefallen war.

Dass die beklagte Schutzbriefversicherung für diesen dem Kläger entstandenen Schaden nicht haftet, hat das AG damit begründet,

  • dass sich aus den der Schutzbriefversicherung zugrunde liegenden Gruppenversicherungsbedingungen ergebe, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung des Versicherers in Deutschland und bei Pannenfällen im Ausland dagegen lediglich Kostenerstattung bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze vereinbart sei,
  • der Versicherer somit im Ausland die Leistung der Pannenhilfe nicht selbst bzw. zusammen mit seinen Vertragspartnern durchführe, sondern die Erbringung dieser Serviceleistung nur vermittle,
  • hieran sich dadurch, dass die Schutzbriefversicherung das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst habe, nichts ändere und
  • Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden nicht vorlägen.

Das hat die Pressestelle des AG München am 23.09.2016 – 75/16 – mitgeteilt.

Trickdiebstahl oder Betrug – Wie unterscheidet man wann was vorliegt?

Einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) begeht,

  • wer eine fremde bewegliche Sache
  • einem anderen in der Absicht wegnimmt,
  • die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und

einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begeht,

  • wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
  • dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (weil der Geschädigte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt).

Verschafft sich ein Täter eine Sache durch Täuschung, ist für die Abgrenzung von

  • Wegnahme (§ 242 StGB) und
  • Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.

Betrug liegt in einem solchen Fall vor, wenn

  • der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt.
    In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus.

Diebstahl ist dagegen gegeben, wenn

  • die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Dabei werden von der Vorschrift des § 242 StGB insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen

  • der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt,
  • gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird.

Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang

  • in einem mehraktigen Geschehen,

so ist entscheidend

  • die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt,
  • in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert.

Beispielsfall:
Wer den Geschädigten veranlasst, ihm sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen, aber tatsächlich vorhat, das Mobiltelefon zu behalten,

  • macht sich schuldig des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB und
  • nicht des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, wenn

ihm von dem Geschädigten

  • das Mobiltelefon in der Annahme ausgehändigt wird, dieses nach dem Telefonat zurückzuerhalten,
  • er aber das Mobiltelefon, wie von vorneherein beabsichtigt, in seine Tasche steckt und sich damit entfernt.

Denn hier hat sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzogen und der Geschädigte den Gewahrsam letztlich durch Wegnahme verloren.

  • Zunächst hat der geschädigte Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, sein Mobiltelefon übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben und
  • erst anschließend hat der Geschädigte seinen Gewahrsam gegen seinen Willen dadurch verloren, als der Täter das Mobiltelefon in seine Tasche gesteckt und damit so nunmehr (durch Wegnahme) in seinen Alleingewahrsam gebracht hat (so Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 154/16 –).

Wie müssen Kraftfahrer sich verhalten wenn Fußgänger ihre Fahrbahn queren (wollen)?

Wann einem Kraftfahrer bei einem Unfall mit einem seine Fahrbahn querenden Fußgänger ein (Mit)Verschulden trifft,

  • also ob er seine straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem die Fahrbahn querenden Fußgänger verletzt hat,

bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:

Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)),

  • sofern nicht ein Fußgängerüberweg (§§ 25 Abs. 3 Satz 1; 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 Abs. 1 StVO).
    An Fußgängerüberwegen müssen Kraftfahrer Fußgängern sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen und wenn nötig warten.

In jedem Fall muss der Kraftfahrer aber die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten,

  • insbesondere die Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVO), das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO).
    In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
    Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers besteht Brems- und Ausweichpflicht und ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
    Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen.

Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen,

  • gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen.
    Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor einer Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen und selbst, wenn ausnahmsweise ein derartiger Vertrauensschutz aufgrund des Verhaltens des Fußgängers angenommen werden kann, entbindet dies den Kraftfahrer nicht von der Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt.

Darauf hat der 10. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 750/13 – hingewiesen.

BGH entscheidet: Stören Zuschauer ein Fußballspiel müssen sie dem Verein die deswegen auferlegte Verbandsstrafe erstatten

Zuschauer eines Fußballspiels,

  • die im Stadion randalieren, Knallkörper zünden oder durch sonstiges Verhalten die Durchführung des Fußballspiels stören,

müssen,

  • wenn der veranstaltende Verein deswegen eine Verbandsstrafe zahlen muss,

diese Strafe dem Verein als Schadensersatz erstatten.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – in einem Fall entschieden, in dem der beklagte Zuschauer während eines Fußballspiels der 2. Bundesliga durch Zünden und Werfen eines Knallkörpers im Stadion sieben andere Zuschauer verletzt und der veranstaltende Verein,

  • weil er deswegen eine vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) gegen ihn verhängte Verbandsstrafe hatte zahlen müssen,

die gezahlte Verbandsstrafe vom Kläger ersetzt haben wollte.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung, dass der Beklagte als Schadensersatz dem Verein die Verbandsstrafe erstatten muss, damit,

  • dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören,
  • dass, wer hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers verstößt, für die daraus folgenden Schäden haftet sowie diese zu ersetzen hat und
  • dass dies auch für eine dem Verein wegen einer Störung durch Zuschauer auferlegten Geldstrafe des DFB gilt, weil die Regeln des Verbandes ebenso wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen dienen.

Das hat die Pressestelle des BGH am 22.09.2016 – Nr. 165/2016 – mitgeteilt.

Wann sind Betriebskosten wirksam auf den Wohnungsmieter umgelegt?

Für eine – auch formularmäßige – Umlage von Betriebskosten genügt bei einem Mietvertrag über Wohnraum die Vereinbarung,

  • dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat.

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Betriebskostenverordnung ist damit

Eine andere Beurteilung kommt allenfalls in Betracht, falls durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar wird, ob „die Betriebskosten“ im Sinne sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder nur einzelner Betriebskostenarten gemeint sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 – hingewiesen.

Wer ist schuld wenn nach rechts in andere Straße fahrender PKW mit weiter gerade aus fahrenden Radfahrer kollidiert?

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss, wenn keine Beschilderung vorhanden ist, wer abbiegen will,

  • entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
  • Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und
  • auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht nehmen, wenn nötig warten.

Das bedeutet,

  • ist keine Beschilderung vorhanden,

ist ein Fahrzeugführer der eine Fahrbahn verlässt um nach rechts in eine andere Fahrbahn einzubiegen,

  • wartepflichtig gegenüber Radfahrern die dort weiter gerade aus fahren und muss
  • besondere Rücksicht nehmen auf Fußgängern die die Fahrbahn überqueren und wenn nötig warten.

Ist allerdings ein Straßenverlauf so gestaltet, dass bei einer mehrspurigen Straße die rechte Spur erst, ähnlich einer Autobahnausfahrt,

  • in einem Bogen nach rechts weg geführt wird und
  • dann in eine andere im rechten Winkel verlaufende Straße einmündet,

handelt es sich nicht um ein Rechtsabbiegen gemäß § 9 Abs. 3 StVO, so dass Radfahrer,

  • die auf einem einige Meter weiter rechts neben der mehrspurigen Straße verlaufenden Radweg, der an der Einmündung die Straße quert, weiter gerade aus fahren,
  • dort nicht vorfahrtsberechtigt, sondern beim Überqueren der Straße wartepflichtig sind.

Kommt es an einer solchen, nicht beschilderten Örtlichkeit zu einer Kollision zwischen einem PKW und einem Fahrradfahrer, weil dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufgewendet und sich nicht ausreichend davon vergewissert hat, dass die Straße frei ist, trifft den Radfahrer an dem Unfallgeschehen ein Verschulden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 06.09.2016 – 425 C 4545/16 – hingewiesen.

Was, wer gegenüber einem Reiseveranstalter wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern möchte, wissen muss

Der Reiseveranstalter bei dem ein Reisender eine Reise gebucht hat, ist nach § 651c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie

  • die zugesicherten Eigenschaften hat und
  • nicht mit Fehlern behaftet ist,

die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.

  • Allerdings tritt die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
    Auch der Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB, den ein Reisender unbeschadet der Minderung verlangen kann, setzt übrigens grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 325/83 –).

Dass dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist macht die Mangelanzeige grundsätzlich nicht entbehrlich.

Entbehrlich ist eine Mängelanzeige ausschließlich dann, wenn

  • dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war, weil dann der Zweck der Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen nicht erreicht werden hätte können oder
  • der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11 –),

was daraus, dass ein Reiseveranstalter bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden keine Abhilfe anbietet, nicht geschlossen werden kann.

Darauf hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19.07.2016 – X ZR 123/15 – hingewiesen.