Fitnessstudio-Verträge enthalten mitunter eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die vorsieht, eine Vertragsdauer von 24 Monaten und eine Vertragsverlängerung immer wieder um zwölf Monate, wenn nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Eine solche vorformulierte Klausel über die Vertragslaufzeit hält laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – einer Inhaltskontrolle jedenfalls dann nach § 307 ff. BGB stand und ist wirksam, wenn wesentlicher Inhalt des Fitnessstudio-Vertrages das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte sowie die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist und darin weitere Verpflichtungen, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen nicht vorgesehen sind.
Ein solcher Gebrauchsüberlassungsvertrag ist als reiner Mietvertrag einzustufen. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung erforderlich sein sollte, wird diese als bloße vertragliche Nebenleistung geschuldet.
§ 309 Nr. 9 BGB, der eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) enthalten sind, vorsieht, findet auf Gebrauchsüberlassungs- und Mietverträge keine Anwendung. Diese Vorschrift erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.
Unwirksam, weil sie das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt, ist dagegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Vertragsklausel, die vorsieht, „dass der Nutzer den Vertrag kündigen kann, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Fitnessstudios nicht nutzen kann und dass zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich ist, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die der Nutzung entgegenstehen soll“.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil u. a. ausgeführt:
Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsatz, der in den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt, muss den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses, unabhängig von der rechtlichen Einordnung, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen.
Schließt eine Regelung in AGB dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB.
Durch die Beschränkung auf die Erkrankung des Kunden und die Anknüpfung der Wirksamkeit an zusätzliche Voraussetzungen wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt und der Kunde unangemessen benachteiligt.
Einem Kunden kann nämlich nicht nur im Fall einer Erkrankung, sondern auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit unzumutbar sein, beispielsweise bei Vorliegen einer Schwangerschaft.
Hinzu kommt, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die der Nutzung entgegenstehen soll. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Vielmehr wäre der Kunde gezwungen die Art seiner Erkrankung zu offenbaren, was ihn davon abhalten könnte, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.
Eine weitere unangemessene Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich dadurch, dass eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorgesehen ist, weil er auf Grund dieser kurzen Frist, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren, gezwungen sein könnte, den Vertrag voreilig zu kündigen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen würde, nach der Feststellung der Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des Fitnessstudios zu nutzen.
Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch
Ähnliche Beiträge