Zivilrechtliche Haftung bei Polizeiflucht

Zivilrechtliche Haftung bei Polizeiflucht

Entzieht sich ein Autofahrer einer Polizeikontrolle durch Flucht unter Verwendung des Kraftfahrzeuges, haftet er unter Umständen für Schäden, die bei seiner Verfolgung durch die Polizei und dem Versuch ihn zu stoppen, entstehen, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB, als auch nach § 7 StVG (wenn es sich bei ihm um den Fahrzeughalter handelt).

Voraussetzungen für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 –) stets:

  • Der Fliehende muss seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert haben.
  • Die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht dürfen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen (angemessene Mittel-Zweck-Relation).
  • Das Verschulden muss sich insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d. h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.


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