Wer in einem Kaufhaus auf feuchtem Boden ausrutscht, stürzt, sich dabei verletzt und wegen der Sturzverletzungen Schadensersatz geltend machen will, sollte Folgendes wissen:
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Unfällen dieser Art ist zu unterscheiden zwischen der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Nachweis eines Verschuldens des Schädigers.
Hinsichtlich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es bei der Beweislast des Geschädigten. Dieser muss beweisen, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, was sich allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden aber noch nicht ergibt.
Wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, also eine objektive Pflichtwidrigkeit feststeht, muss der Schädiger bei vertraglichen Ansprüchen darlegen und beweisen, dass ihm oder den Personen, für die er einzustehen hat, kein Verschulden trifft.
Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Verletzung der äußeren Sorgfalt entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. Darauf hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.04.2012 – VI ZR 126/11 – hingewiesen.
Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch
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