Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013 – 1 StR 32/13 – entschieden, dass es nach §§ 44 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar ist, wenn Betreiber oder Mitarbeiter von Detekteien sich zur Erfüllung der von ihren Auftraggebern erteilten Überwachungsaufträgen, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben der Zielpersonen führen sollen, der GPS-Technik (Global Positioning System) bedienen und einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbringen, womit dann feststellbar ist, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufgehalten hat.
Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser heimlichen Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist (vgl. §§ 28, 29 BDSG).
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.06.2013 – Nr. 96/2013 – mitgeteilt.
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