Ersatzzustellung durch Niederlegung – Benachrichtigung über Niederlegung.

Ersatzzustellung durch Niederlegung – Benachrichtigung über Niederlegung.

Liegen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, hat der Zusteller gemäß Satz 3 dieser Vorschrift eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften.
Ist kein Briefkasten vorhanden, genügt es, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht – etwa durch Klebeband oder Reißzwecke – an der Wohnungstüre befestigt worden ist. Bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht nämlich die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen. Wird der Benachrichtigungszettel jedoch unter die Haustüre geschoben, besteht diese Gefahr nicht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschluss vom 13.05.2013 – 3 U 479/13 – entschieden.

 

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