…. sein kann, ihrem Kind eine Spracherkennungsoftware zur Verfügung zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu übernehmen oder für die bereits angeschaffte Software zu erstatten.
Mit Urteil vom 01.04.2021 – L 4 KR 187/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass für behinderte Kinder die
- Spracherkennung Dragon Naturally Speaking
ein
- Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit
sein kann und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die gesetzlich versicherten Eltern einer neunjährigen Förderschülerin,
- die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet und
- nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben kann,
für ihr Kind
- eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595,- €
beantragt hatten, die Krankenkasse zur
hierfür verurteilt.
Begründet hat das LSG seine Entscheidung damit, dass zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch
- die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit bzw.
- der Erwerb einer elementaren Schulausbildung
gehört, somit, wenn ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel benötigt, um
- am Unterricht teilnehmen oder
- die Hausaufgaben erledigen
zu können, die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat und diesbezüglich bei Kindern,
- um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen,
ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist, so dass die Spracherkennungssoftware vorliegend als
- Hilfsmittel für Behinderte
i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bewertet werden kann, das der
dient (Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).
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