BFH – Prozesse von der Steuer absetzen?

BFH – Prozesse von der Steuer absetzen?

Änderung der Rechtsprechung. Bundesfinanzhof erkennt Kosten eines Zivilprozesses als grundsätzlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen an.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Die Kosten eines Zivilprozesses (Gerichtskosten in Form von Gebühren und Auslagen sowie außergerichtliche Kosten) wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH in der Regel als nicht zwangsläufig erwachsen erachtet.

Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 – Az.: VI R 42/10 – hat der BFH erklärt, an dieser Rechtsauffassung nicht länger fest zu halten. Er vertritt nunmehr die Ansicht, dass Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Der BFH begründet dies damit, dass ein Steuerpflichtiger, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten müsse und der Einwand, mit den Kosten eines Zivilprozesses sei in der Regel nur die unterlegene Partei belastet (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und diese hätte bei gehöriger Prüfung ihrer Rechte und Pflichten erkennen können, dass der Prozess keinen Erfolg haben werde, der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werde. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, sei „riskant“. Denn nur selten finde sich der der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

In seiner Entscheidung weist der BFH aber auch einschränkend auf Folgendes hin:

  • Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nur dann zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und der Prozess nicht mutwillig geführt worden sei. Nicht ausreichend sei eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht. Der Erfolg müsse mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
  • Abzugsfähig sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind die Kosten jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung (§ 11 EStG).

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12.05.2011 – Az.: VI R 42/10 –

 

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