Geschäftsführer kann Kosten für Geburtstagsfeier mit Mitarbeitern als Werbungskosten abziehen

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen, alles Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Geburtstagsfeier in die Räumen des Unternehmens eingeladen hatte,

 

entschieden,

  • dass die Bewirtungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

 

Begründet hat das FG die Entscheidung damit, dass ein Geburtstag zwar ein privates Ereignis darstelle, vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hier aber deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen sei, weil

  • keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen gewesen seien,
  • die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden war und  
  • der Kostenaufwand (pro Person 35 €) zudem deutlich unter dem Betrag gelegen sei, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10.12.2015 mitgeteilt.

 

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht.

Darauf hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat mit Urteilen vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14 – in vier Fällen hingewiesen, in denen

  • Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt hatten,
  • ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen, weil sie mit deren Hilfe ermitteln wollten, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen.

 

Der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit diese die Insolvenzmasse betreffen, aufgrund des in derartigen Fällen nach dem IFG NRW bestehenden Informationsanspruchs, steht, wie der 8. Senat des OVG Münster ausgeführt hat, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Insolvenzordnung – InsO),
  • das auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ einschließt, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich ist und
  • nach § 97 InsO der Schuldner ohnehin verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Münster am 24.11.2015 mitgeteilt.

 

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

Beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund nach der Hundesteuersatzung einer Gemeinde 96 Euro pro Jahr kann die Gemeinde den Steuersatz für einen als gefährlich eingestuften Hund auf 1.200 Euro pro Jahr festsetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig mit Urteil vom 06.10.2015 – 4 A 32/15 – entschieden und die Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen den Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde abgewiesen.

Begründet hat das VG seine Entscheidung damit,

  • dass Gemeinden die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken deutlich höher festsetzen können als für „normale“ Hunde,
  • dass im Gegensatz zu dem, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugrunde liegendem Fall, vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 –, in dem die Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde um das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund überschritten war und die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen hatte,
  • der „normale“ Steuersatz hier nur um das 12,5 fache überschritten worden ist

 

und die festgesetzten 1.200 Euro pro Jahr den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hundes auch nicht derart übersteigen, dass von einer erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer gesprochen werden kann.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 14.10.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Arbeitnehmer Abschied feiern

Mit Urteil vom 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall,

  • in dem der Kläger, ein leitender Angestellter in einem Unternehmen anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels als Dozent an eine Fachhochschule Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen hatte, wobei die Einladungen von dem Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber abgestimmt und die Anmeldung für die Feier über das bisherige Sekretariat des Klägers erfolgt war,

 

entschieden, dass die dem Kläger für diese Abschiedsfeier von dem Hotel in Rechnung gestellten 5.000 EUR abzugsfähige Werbungskosten sind, weil die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren.

Wie der 4. Senat des FG Münster ausführte, fallen unter Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also unter Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind.
Dabei ist für die Annahme des damit geforderten Veranlassungszusammenhangs erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei das subjektive Element kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03 –).
Keine Werbungskosten liegen dagegen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, wobei, ob dies der Fall ist, anhand der Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen ist.

 

Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter.

  • Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar.
  • Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.

 

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers ist weiterhin zu berücksichtigen,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen,
  • die Örtlichkeit der Veranstaltung,
  • die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie
  • der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH, Urteile vom 06.03.2008 – VI R 68/06 –; vom 11.01.2007 – VI R 52/03 – und vom 01.02.2007 – VI R 25/03 –).

 

Dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Aufwendungen des Klägers für seine Abschiedsfeier durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst waren, begründete der 4. Senat des FG Münster u. a. damit,

  • dass der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, rein beruflicher Natur gewesen sei, dass sämtliche Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld gestammt hätten,
  • dass private Freunde oder Angehörige nicht eingeladen gewesen seien,
  • dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden sei,
  • dass der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden sowie die Gästeliste mit diesem abgestimmt und
  • den Kläger auch sein bisheriges Sekretariat bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe.

 

Als dieser Beurteilung nicht entgegenstehend erachtete der Senat den Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hatte. Auch sah er die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers für nicht so hoch an, dass daraus eine private Veranlassung hätte abgeleitet werden können.

 

Voraussetzung für steuerliche Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Wer eine Teilzeitkraft zur Betreuung seines Kindes beschäftigt, darf dieser das Gehalt nicht in bar auszahlen, wenn er Aufwendungen für die Kindbetreuung von der Einkommenssteuer absetzen will.

Denn, wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 18.12.2014 – III R 63/13 – noch zu der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden hat,

„können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind“

und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, nach dem sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet, setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Danach kann ein diesbezüglicher Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

 

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14 – entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts können Aufwendungen für eine Scheidung nach den Verhältnissen der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung und der tatsächlichen Entwicklungen im Familienrecht nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als „außergewöhnlich“ eingeordnet werden.
Überdies hat das Gericht die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.11.2014 – 2 K 1399/14 –).

Das Niedersächsische Finanzgericht ist mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – und des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E – abgewichen und hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Finanzgerichts am 03.03.2015 mitgeteilt.

 

Kommunen können Pferdesteuer erheben.

Gemeinden sind berechtigt Satzungen über die Erhebung einer Pferdesteuer zu beschließen.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung betrug die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Ausgenommen von der Steuer waren Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden.

Den gegen diese kommunale Steuersatzung gestellten Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, lehnte der Hessische VGH ab, weil die Satzung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Nach dieser Entscheidung sind Kommunen grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.

Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenigen natürlichen Personen, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrachten.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen sind, war in der streitigen Pferdesteuersatzung dadurch sichergestellt, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen waren.

Nach Auffassung des Hessischen VGH war die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf auch mit höherrangigem Recht vereinbar und angesichts des Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr war auch auszuschließen, dass die Steuer gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte.

Das hat die Pressestelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17.12.2014 – 21/2014 – mitgeteilt.

 

Können Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – entschieden, dass nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen

  • bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst zu bejahen,
  • bezüglich der Scheidungsfolgesachen hingegen abzulehnen

ist.

Denn für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht seien nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 31.10.2014 mitgeteilt.

 

Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnung ist zweitwohnungssteuerfrei.

Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn

  • sie ausschließlich als Kapitalanlage und
  • nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige

vorgehalten wird.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – und – 9 C 6.13 – entschieden.

In den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen waren die Kläger für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden.

Ihre dagegen gerichtete Klagen hatten Erfolg.

Nach den Entscheidungen des BVerwG darf eine Gemeinde zwar zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungssteuerpflichtig sei.
Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne.
In den entschiedenen Fällen lag eine Mehrzahl solcher Umstände vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 15.10.2014 – Nr. 59/2014 – mitgeteilt.

 

Kommunale Kampfhundesteuer darf nicht so hoch sein, dass sie faktisch einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkommt.

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 € pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Kommune für „normale“ Hunde eine Hundesteuer von jährlich 75 € und für so genannte Kampfhunde – vorliegend handelte es sich um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – eine Jahressteuer von 2000 € erhoben.

Die Klage eines Kampfhundehalters gegen die festgesetzte Jahressteuer von 2000 € war erfolgreich.
Das BVerwG erachtet die Regelung über die Kampfhundesteuer für ungültig.

Zwar dürfen – wie das BVerwG ausführte – die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) örtliche Aufwandsteuern, wozu traditionell die Hundesteuer gehört, erheben und auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde, selbst wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt.
Denn eine Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.
Allerdings darf die Steuer nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz.

Dass der streitgegenständlichen Kampfhundesteuer faktisch Verbotswirkung zukam ergab sich nach Ansicht der Richter nicht nur daraus, dass sich der auf 2000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund belief.
Entscheidend für sie war darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes überstieg.  

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 15.10.2014 – Nr. 60/2014 – mitgeteilt.

 

Sind international (und nicht nur national) tätige Fußballschiedsrichter gewerbesteuerpflichtig?

Ein Fußballschiedsrichter übt selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus.

Das hat das Finanzgericht (FG) Neustadt mit Urteil vom 29.09.2014 – 1 K 2552/11 – entschieden.

Danach unterliegt ein Fußballschiedsrichter mit seinen Einkünften nicht der Gewerbesteuer, weil sich nicht – wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlich – am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

  • Er wird nicht „am Markt“ tätig, da ein „Markt“ für Fußballschiedsrichter nicht existiert.

Fußballschiedsrichter werden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften, usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, besteht für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht.
Es fehlt damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht kommt, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines „Marktes“, nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung.
Auch soweit ein Schiedsrichter international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig  geworden ist, kommt darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände sind ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie treten nicht zueinander in Wettbewerb.

  • Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt wird.

Die Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters entspricht, wie das FG Neustadt weiter ausgeführt hat, auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.

  • So muss ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhält für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB).

Ferner sind die Bedingungen, unter denen er tätig wird, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren werden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB z.B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls zeigt, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem „streng reglementierten und nach außen geschlossenen System“ tätig werden.
Anders als die meisten „normalen“ Gewerbetreibenden benötigt ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus kann er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.

Die Finanzverwaltung, die im Gegensatz dazu die Auffassung vertritt, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt werden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen, hat gegen das Urteil des FG Neustadt Rechtsmittel beim BFH eingelegt (X B 123/14).
Letztlich darüber entscheiden, ob international tätige Fußballschiedsrichter gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht, wird somit der Bundesfinanzhof (BFH – X B 123/14 -).

Das hat die Pressestelle des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz am 29.09.2014 mitgeteilt.

 

Zurückbehaltungsrecht des Leistungsempfängers wenn eine Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht?

Ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine – den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende – Rechnung auszustellen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG.

Eine solche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist.

  • Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 125/10 –; Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04 –).
  • Ist indes ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (offengelassen von BGH, Urteil vom 02.11.2001 – V ZR 224/00 –).
    Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird.
    Soweit der Leistungsempfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Darauf und dass der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.1997 – V R 94/96 –) bei ernstlich zweifelhafter Steuerrechtslage eine Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass ein bestimmter Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, für zulässig erachtet, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 247/13 – hingewiesen.

 

Werbungskosten – Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.03.2014 – VI R 29/13 – entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der abhängig beschäftigte Kläger im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf.
Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 25.06.2014 – Nr. 46 – mitgeteilt.

 

Einkommensteuerbegünstigt – Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung – Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein.

Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt.
Ausweislich der Rechnung vom 02.06.2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend.

Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Kläger hat der Klage stattgegeben.
Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde.
Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20.03.2014 – VI R 56/12 – gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

In diesem Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden.
Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 11.06.2014 – Nr. 41 – mitgeteilt.

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz als Werbungskosten abziehbar?

In den Urteilen vom 26.02.2014 – VI R 37/13 –  und – VI R 40/12 – hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen.

  • Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
  • In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt.
  • Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl.BFH, Urteil vom 08.12.2011 – VI R 13/11 –). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16.10.2002 – XI R 89/00 –; vom 20.11.2003 – IV R 3/02 –).
Anderes gilt für Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen. Solche Räume sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrer Lage mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH, Urteile vom 19.03.2003 – VI R 40/01 –; vom 19.09.2002 – VI R 70/01 –; vom 05.12.2002 – IV R 7/01 –; vom 26.06.2003 – VI R 10/02 –; vom 20.11.2003 – IV R 30/03 –).
Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen.
Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH, Urteil vom 22.11.2006 – X R 1/05 –).

  • In dem dem Verfahren VI R 37/13 zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigte in seinem Urteil die Vorentscheidung des FG.
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.
Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein.
Der BFH stellte klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

  • In dem dem Verfahren VI R 40/12 zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte.

Das FA versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer.

Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“.
Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 04.06.2014 – Nr. 40 – mitgeteilt.