Tag Steuerrecht

Geschäftsführer kann Kosten für Geburtstagsfeier mit Mitarbeitern als Werbungskosten abziehen

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten steuerlich abziehbar sein.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 12.11.2015 – 6 K 1868/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen, alles Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden zu einer Geburtstagsfeier in die Räumen des Unternehmens eingeladen hatte,

 

entschieden,

  • dass die Bewirtungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

 

Begründet hat das FG die Entscheidung damit, dass ein Geburtstag zwar ein privates Ereignis darstelle, vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände hier aber deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen sei, weil

  • keine privaten Freunde oder Verwandten, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen gewesen seien,
  • die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden war und  
  • der Kostenaufwand (pro Person 35 €) zudem deutlich unter dem Betrag gelegen sei, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hatte.

 

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 10.12.2015 mitgeteilt.

 

Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das Steuergeheimnis

Insolvenzverwalter können vom Finanzamt regelmäßig Einsicht in die den insolventen Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen verlangen, ohne dass das Steuergeheimnis dem entgegensteht.

Darauf hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat mit Urteilen vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14, 8 A 1126/14 – in vier Fällen hingewiesen, in denen

  • Insolvenzverwalter unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bei dem jeweils für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt beantragt hatten,
  • ihnen die Steuerkontoauszüge des Schuldners zu näher bezeichneten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen, weil sie mit deren Hilfe ermitteln wollten, ob Zahlungen auf Steuerschulden gegebenenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen.

 

Der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des insolventen Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit diese die Insolvenzmasse betreffen, aufgrund des in derartigen Fällen nach dem IFG NRW bestehenden Informationsanspruchs, steht, wie der 8. Senat des OVG Münster ausgeführt hat, das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO) nicht entgegen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Insolvenzordnung – InsO),
  • das auch die Verfügungsbefugnis über Informationen bzw. „Geheimnisse“ einschließt, deren Kenntnis zur Verwaltung der Insolvenzmasse und sachgerechten Wahrung der Gläubigerrechte erforderlich ist und
  • nach § 97 InsO der Schuldner ohnehin verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

 

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Münster am 24.11.2015 mitgeteilt.

 

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

Beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund nach der Hundesteuersatzung einer Gemeinde 96 Euro pro Jahr kann die Gemeinde den Steuersatz für einen als gefährlich eingestuften Hund auf 1.200 Euro pro Jahr festsetzen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig mit Urteil vom 06.10.2015 – 4 A 32/15 – entschieden und die Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen den Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde abgewiesen.

Begründet hat das VG seine Entscheidung damit,

  • dass Gemeinden die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken deutlich höher festsetzen können als für „normale“ Hunde,
  • dass im Gegensatz zu dem, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugrunde liegendem Fall, vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 –, in dem die Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde um das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund überschritten war und die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen hatte,
  • der „normale“ Steuersatz hier nur um das 12,5 fache überschritten worden ist

 

und die festgesetzten 1.200 Euro pro Jahr den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hundes auch nicht derart übersteigen, dass von einer erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer gesprochen werden kann.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 14.10.2015 mitgeteilt.

 

Wenn Arbeitnehmer Abschied feiern

Mit Urteil vom 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall,

  • in dem der Kläger, ein leitender Angestellter in einem Unternehmen anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels als Dozent an eine Fachhochschule Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen hatte, wobei die Einladungen von dem Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber abgestimmt und die Anmeldung für die Feier über das bisherige Sekretariat des Klägers erfolgt war,

 

entschieden, dass die dem Kläger für diese Abschiedsfeier von dem Hotel in Rechnung gestellten 5.000 EUR abzugsfähige Werbungskosten sind, weil die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren.

Wie der 4. Senat des FG Münster ausführte, fallen unter Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also unter Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind.
Dabei ist für die Annahme des damit geforderten Veranlassungszusammenhangs erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei das subjektive Element kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03 –).
Keine Werbungskosten liegen dagegen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, wobei, ob dies der Fall ist, anhand der Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen ist.

 

Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter.

  • Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar.
  • Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.

 

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers ist weiterhin zu berücksichtigen,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen,
  • die Örtlichkeit der Veranstaltung,
  • die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie
  • der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH, Urteile vom 06.03.2008 – VI R 68/06 –; vom 11.01.2007 – VI R 52/03 – und vom 01.02.2007 – VI R 25/03 –).

 

Dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Aufwendungen des Klägers für seine Abschiedsfeier durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst waren, begründete der 4. Senat des FG Münster u. a. damit,

  • dass der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, rein beruflicher Natur gewesen sei, dass sämtliche Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld gestammt hätten,
  • dass private Freunde oder Angehörige nicht eingeladen gewesen seien,
  • dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden sei,
  • dass der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden sowie die Gästeliste mit diesem abgestimmt und
  • den Kläger auch sein bisheriges Sekretariat bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe.

 

Als dieser Beurteilung nicht entgegenstehend erachtete der Senat den Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hatte. Auch sah er die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers für nicht so hoch an, dass daraus eine private Veranlassung hätte abgeleitet werden können.

 

Voraussetzung für steuerliche Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Wer eine Teilzeitkraft zur Betreuung seines Kindes beschäftigt, darf dieser das Gehalt nicht in bar auszahlen, wenn er Aufwendungen für die Kindbetreuung von der Einkommenssteuer absetzen will.

Denn, wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 18.12.2014 – III R 63/13 – noch zu der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden hat,

„können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind“

und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, nach dem sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet, setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Danach kann ein diesbezüglicher Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

 

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14 – entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts können Aufwendungen für eine Scheidung nach den Verhältnissen der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung und der tatsächlichen Entwicklungen im Familienrecht nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als „außergewöhnlich“ eingeordnet werden.
Überdies hat das Gericht die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.11.2014 – 2 K 1399/14 –).

Das Niedersächsische Finanzgericht ist mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – und des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E – abgewichen und hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Finanzgerichts am 03.03.2015 mitgeteilt.

 

Kommunen können Pferdesteuer erheben.

Gemeinden sind berechtigt Satzungen über die Erhebung einer Pferdesteuer zu beschließen.

Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung betrug die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Ausgenommen von der Steuer waren Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden.

Den gegen diese kommunale Steuersatzung gestellten Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, lehnte der Hessische VGH ab, weil die Satzung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Nach dieser Entscheidung sind Kommunen grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.

Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenigen natürlichen Personen, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrachten.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen sind, war in der streitigen Pferdesteuersatzung dadurch sichergestellt, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen waren.

Nach Auffassung des Hessischen VGH war die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf auch mit höherrangigem Recht vereinbar und angesichts des Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr war auch auszuschließen, dass die Steuer gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte.

Das hat die Pressestelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17.12.2014 – 21/2014 – mitgeteilt.

 

Können Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – entschieden, dass nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen

  • bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst zu bejahen,
  • bezüglich der Scheidungsfolgesachen hingegen abzulehnen

ist.

Denn für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht seien nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 31.10.2014 mitgeteilt.

 

Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnung ist zweitwohnungssteuerfrei.

Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn

  • sie ausschließlich als Kapitalanlage und
  • nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige

vorgehalten wird.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – und – 9 C 6.13 – entschieden.

In den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen waren die Kläger für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden.

Ihre dagegen gerichtete Klagen hatten Erfolg.

Nach den Entscheidungen des BVerwG darf eine Gemeinde zwar zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungssteuerpflichtig sei.
Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne.
In den entschiedenen Fällen lag eine Mehrzahl solcher Umstände vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 15.10.2014 – Nr. 59/2014 – mitgeteilt.

 

Kommunale Kampfhundesteuer darf nicht so hoch sein, dass sie faktisch einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkommt.

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2000 € pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Kommune für „normale“ Hunde eine Hundesteuer von jährlich 75 € und für so genannte Kampfhunde – vorliegend handelte es sich um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – eine Jahressteuer von 2000 € erhoben.

Die Klage eines Kampfhundehalters gegen die festgesetzte Jahressteuer von 2000 € war erfolgreich.
Das BVerwG erachtet die Regelung über die Kampfhundesteuer für ungültig.

Zwar dürfen – wie das BVerwG ausführte – die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) örtliche Aufwandsteuern, wozu traditionell die Hundesteuer gehört, erheben und auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde, selbst wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt.
Denn eine Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.
Allerdings darf die Steuer nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz.

Dass der streitgegenständlichen Kampfhundesteuer faktisch Verbotswirkung zukam ergab sich nach Ansicht der Richter nicht nur daraus, dass sich der auf 2000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund belief.
Entscheidend für sie war darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes überstieg.  

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 15.10.2014 – Nr. 60/2014 – mitgeteilt.