Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14 – entschieden.
Nach Ansicht des Gerichts können Aufwendungen für eine Scheidung nach den Verhältnissen der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung und der tatsächlichen Entwicklungen im Familienrecht nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als „außergewöhnlich“ eingeordnet werden.
Überdies hat das Gericht die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.11.2014 – 2 K 1399/14 –).
Das Niedersächsische Finanzgericht ist mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – und des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E – abgewichen und hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Finanzgerichts am 03.03.2015 mitgeteilt.
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