Voraussetzung für steuerliche Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Voraussetzung für steuerliche Absetzung von Kinderbetreuungskosten.

Wer eine Teilzeitkraft zur Betreuung seines Kindes beschäftigt, darf dieser das Gehalt nicht in bar auszahlen, wenn er Aufwendungen für die Kindbetreuung von der Einkommenssteuer absetzen will.

Denn, wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 18.12.2014 – III R 63/13 – noch zu der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des § 9c Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden hat,

„können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind“

und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, nach dem sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet, setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Danach kann ein diesbezüglicher Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

 


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