Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn
- sie ausschließlich als Kapitalanlage und
- nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige
vorgehalten wird.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 15.10.2014 – 9 C 5.13 – und – 9 C 6.13 – entschieden.
In den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen waren die Kläger für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden.
Ihre dagegen gerichtete Klagen hatten Erfolg.
Nach den Entscheidungen des BVerwG darf eine Gemeinde zwar zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungssteuerpflichtig sei.
Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne.
In den entschiedenen Fällen lag eine Mehrzahl solcher Umstände vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 15.10.2014 – Nr. 59/2014 – mitgeteilt.
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