Gemeinden sind berechtigt Satzungen über die Erhebung einer Pferdesteuer zu beschließen.
Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf eine „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad SoodenAllendorf“ beschlossen. Nach dieser Satzung betrug die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 €. Ausgenommen von der Steuer waren Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden.
Den gegen diese kommunale Steuersatzung gestellten Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, lehnte der Hessische VGH ab, weil die Satzung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Nach dieser Entscheidung sind Kommunen grundsätzlich berechtigt, eine sog. Aufwandsteuer zu erheben, mit denen – wie z. B. bei der Hundesteuer – die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.
Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenigen natürlichen Personen, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrachten.
Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen sind, war in der streitigen Pferdesteuersatzung dadurch sichergestellt, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen waren.
Nach Auffassung des Hessischen VGH war die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf auch mit höherrangigem Recht vereinbar und angesichts des Steuersatzes von 200,00 € pro Pferd und Jahr war auch auszuschließen, dass die Steuer gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa „erdrosselnd“ wirken könnte.
Das hat die Pressestelle des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 17.12.2014 – 21/2014 – mitgeteilt.
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