Mietrecht – Wann verjährt der Rückforderungsanspruch eines Mieters, der aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen gezahlt hat?

Mietrecht – Wann verjährt der Rückforderungsanspruch eines Mieters, der aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen gezahlt hat?

Hat der Mieter einer Wohnung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag gezahlt und ist bzw. war die im Mietvertrag formularmäßig vereinbarte Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, bestand für die zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen geleistete Zahlung kein Rechtsgrund. Der Mieter kann die von ihm geleistete Zahlung in einem solchen Fall nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurück fordern.
Dieser Rückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt allerdings gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 12/12 – entschieden und zur Begründung ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter – jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel – die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen.

 

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