Kein Schmerzensgeld wegen Schockschadens bei Tierverlust durch Verkehrsunfall.

Kein Schmerzensgeld wegen Schockschadens bei Tierverlust durch Verkehrsunfall.

Wer mit ansehen muss, wie sein Hund von einem Auto überfahren wird und dadurch als (psychische) Folge einen Schockschaden mit Krankheitswert erleidet, kann wegen dieser Gesundheitsschädigung kein Schmerzensgeld verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 – entschieden.

Danach gehören derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
Eine Gleichstellung solcher Fälle mit den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

 

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